{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-06-08_3_StR_94_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-06-08","aktenzeichen":"3 StR 94/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 94/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert RB „aus DUEEEEEED, geboren am\nW. EEE 1939 in SeciiiimEEp/ Then ,\n\nwegen Anstiftung zur versuchten Brandstiftung\n\nwIIlI\n\ngo\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Juni 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth\nzschockelt\nKutzer\nHarms\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. aD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus I)\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ww\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, .\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 19. November 1987\nwird mit der Maßgabe verworfen, daß er wegen Anstiftung zur versuchten Brandstiftung verurteilt\nworden ist. Der Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nvorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung\nzur Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt.\n\nI. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. März 1988 genannten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 Stpo. Allerdings muß der Urteilstenor dahin berichtigt werden, daß der Angeklagte einer\n\nAnstiftung zu einer versuchten Brandstiftung schuldig ist.\nDas Landgericht ist nur von einer versuchten Brandstiftung\nausgegangen. Dies ergibt sich aus den in der Liste der angewendeten Vorschriften angeführten §§ 22 und 23 StGB sowie\naus den Urteilsgründen, in denen das Landgericht zutreffend\ndie Vollendung einer Brandstiftung verneint, weil nur Einrichtungsgegenstände, nicht aber Gebäudeteile in Brand gesetzt worden sind (UA S. 23, 25).\n\nII. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision\nder Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen haben der Angeklagte und\nseine Lebensgefährtin, die Zeugin Www, in den von ihnen\ngemieteten Räumen ein Caf& betrieben. Die Geschäftsführung\nlag im wesentlichen in den Händen des Angeklagten. Ende 1986\ngerieten beide in eine finanziell ausweglose Lage. Am\n19. Dezember 1986 schloß die Zeugin Wen nach Absprache\nmit dem Angeklagten bei der VAREEEEEB-Versicherung AG eine\nGeschäfts-Pauschalversicherung in Höhe von 300.000 DM ab.\nDer Angeklagte versprach dem Zeugen ReiiiB eine Belohnung\nvon 40.000 DM, wenn er das Caf& in Brand setze. Mit der Versicherungssumme wollte der Angeklagte die entstandenen\nSchwierigkeiten lösen. Entsprechend der mit ihm getroffenen\nVereinbarung goß der Zeuge ReiiilB am 31. Dezember 1986 gegen 3.30 Uhr Benzin über die Einrichtung des Geschäftslokals\nund zündete es an. Zu dieser Zeit hielten sich der Angeklagte und die Zeugin We in einer auswärtigen Pension auf.\n\nfo\n\nDas Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als\nAnstiftung zur versuchten Brandstiftung gewertet. Eine Verurteilung auch wegen Anstiftung zum Versicherungsbetrug hat\nes abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie beanstandet außerdem, daß\nder Tatrichter nicht geprüft hat, ob das Verhalten des Angeklagten als mittäterschaftliche Beteiligung an der Tat des\nZeugen Rei zu würdigen ist.\n\n2. Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, daß\ndie Strafkammer eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beteiligung an einem Versicherungsbetrug nicht rechtsfehlerfrei verneint hat.\n\na) Das Landgericht begründet seine Auffassung, daß der\nAngeklagte nicht zu einem Versicherungsbetrug angestiftethabe, im wesentlichen wie folgt (UA S. 23 f.): Zwar habe der\nzeuge Rei die Einrichtungsgegenstände in dem Caf& in betrügerischer Absicht in Brand gesetzt, weil er wußte, daß\nder Angeklagte die Versicherungssumme erhalten wollte. Der\nAnspruch auf die Versicherungssumme stehe aber der Zeugin\nWe zu und werde durch den vom Angeklagten veranlaßten\nBrand nicht berührt. Denn die zeugin habe mit dem Angeklagten nicht zusammengewirkt. Er sei gegenüber der Versicherung\nauch nicht als ihr Repräsentant anzusehen, dessen Verhalten\nsie sich zurechnen lassen müsse.\n\nb) Die Strafkammer verkennt, daß schon auf der Grundlage dieser Argumentation eine Verurteilung des Angeklagten\nwegen Anstiftung zum Versicherungsbetrug in Betracht komnt.\nDenn nach ihren eigenen Ausführungen (UA S. 23) \"hat der\n\nZeuge Re@iB in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache ... in Brand gesetzt, weil er\nwußte, daß der Angeklagte die Versicherungssumme erhalten\nwollte und ihm von diesem Betrag 40.000 DM auszahlen sollte\". Damit hat die Strafkammer den Tatbestand des Versicherungsbetrugs in der Person des Zeugen Rei dargetan. Daß\nder Angeklagte ihn zum Versicherungsbetrug bestimmt hat,\nsteht außer Frage. Auch an dem - doppelten - Anstiftervorsatz dürfte es nach den bisherigen Feststellungen nicht fehlen. Die Strafkammer setzt sich allerdings nicht, wie es geboten gewesen wäre, im einzelnen damit auseinander, ob der\nZeuge Rei die Zeugin WW oder den Angeklagten als\nBetriebsinhaber und Versicherungsnehmer angesehen hat. Maßgebend für das Tatbestandsmerkmal der betrügerischen Absicht\nist allein die Vorstellung des Täters (BGH NStZ 1986,\n\n314 £.; BGHR StGB § 265 I Betrugsabsicht 1; Lenckner in\nSchönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 265 Rdn. 14). Wären die\nAusführungen der Strafkammer zu dem vom Zeugen Reiiiiib begangenen Versicherungsbetrug dahin zu verstehen, daß er den\nAngeklagten aufgrund dessen Schilderung für den Versicherungsnehmer gehalten hat, so läge seine Betrugsabsicht schon\ndarin, daß er dem Angeklagten als seinem Komplizen zu Unrecht die Versicherungsleistung verschaffen wollte (vgl.\nRGSt 68, 430, 435 £f.; Lackner in LK, 10. Aufl. § 265 StGB\nRdn. 6; Ranft Jura 1985 S. 393, 402).\n\nc) Aber auch dann, wenn der Zeuge Reli nicht den Angeklagten, sondern zutreffend die Zeugin Wege als Versicherungsnehmerin angesehen hat, kommt ein Versicherungsbetrug des Zeugen, zu dem der Angeklagte angestiftet hat, in\nBetracht. In diesem Fall hätte der Zeuge Re@iB den Brand\n\ndo\n\ngelegt, um der Zeugin WeB> als der Lebensgefährtin des\nAngeklagten die Versicherungssumme zu verschaffen. Dies wäre\nals betrügerische Absicht im Sinne des § 265 StGB zu werten,\nwenn Rei gewußt hätte, daß die Zeugin We auf die\nVersicherungsleistung keinen Anspruch hatte. Eine solche\nVorstellung liegt nach den Feststellungen nahe. Auch wenn\ndie Zeugin WWW in den Tatplan des Angeklagten nicht eingeweiht war, kann sie den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme nach § 61 vVVvG verloren und der Zeuge Rei»\ndies mindestens billigend in Kauf genommen haben. Nach\n\nS 61 VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Diese Regelung gilt auch für das Verhalten des Repräsentanten des\nVersicherungsnehmers. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der\nEinsatz eines Repräsentanten ein Risiko darstellt und dieses\nsich durch den Eintritt des Schadensfalls verwirklicht. Der\nVersicherungsnehmer hat vielmehr für das Verhalten seines\nRepräsentanten wie für eigenes Verhalten einzustehen. Das\ngilt auch dann, wenn der Repräsentant ohne Wissen des Versicherungsnehmers eine gegen diesen selbst gerichtete Brandstiftung verübt (BGH VersR 1981, 822).\n\nDie Frage, ob der Angeklagte als Repräsentant der Versicherungsnehmerin anzusehen und der Zeugin Wege daher\ndie vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch\nihn zuzurechnen ist, hat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei geprüft. Es geht von einem zu engen Repräsentantenbegriff aus, indem es den Angeklagten nur dann für den Repräsentanten der Zeugin We ansieht, wenn diese ihm \"ihre\nRechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis über-\n\ntragen hätte\" (UA S. 24). Zwar reicht die bloße Überlassung\nder Obhut der versicherten Sache nicht aus, um ein Repräsentantenverhältnis zu begründen. Repräsentant ist aber bereits\nderjenige, der befugt ist, selbständig in einem gewissen,\nnicht ganz unbedeutenden Umfang für den Betriebsinhaber zu\nhandeln und dabei dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen (BGH NJW 1976, 2271; vgl. auch BGH\nVersR 1967, 990, 991: selbständige Führung der laufenden Geschäfte eines Unternehmens). Er muß in dem Geschäftsbereich,\nzu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder eines ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des\nVersicherungsnehmers getreten sein (BGH VersR 1986, 696,\n697). Dies wäre der Fall, wenn die Zeugin Wu den Angeklagten mit der Führung des Caf&s förmlich betraut oder es\njedenfalls tatsächlich geduldet hätte, daß er die Aufgaben\ndes Betriebsinhabers zu einem wesentlichen Teil selbständig\n\nerledigt. Für die Repräsentanteneigenschaft des Angeklagten\nsprechen folgende von der Strafkammer bisher festgestellte\nUmstände: Er hat zusammen mit seiner Lebensgefährtin Weg»\ndas Ladenlokal gemietet, um darin mit ihr ein Caf& zu betreiben (UA S. 7). Obwohl sie die Inhaberin des Caf6s war,\nlag die Geschäftsführung im wesentlichen in seinen Händen\n(UA S. 8). Sie war wegen einer Krebserkrankung nicht in der\nLage, ihm durch Mitarbeit zu helfen (UA S. 8). Er betrachtete das Geschäft als sein Caf& (UA S. 9, 17). Vor dem Abschluß des neuen Versicherungsvertrages hatte er dessen Inhalt mit ihr besprochen (UA S. 10). Sie hatte ihn ermächtigt, über ihr Sparkonto zu verfügen, aus dem die Belohnung\nfür die Brandlegung bezahlt wurde (UA S. 16). All dies\nspricht gegen die durch Tatsachen nicht belegte und nicht in\n\ngo\n\nnachvollziehbarer Weise begründete Annahme der Strafkammer,\ndie kranke Zeugin habe die Stellung als Betriebsinhaber\nweiterhin wahrgenommen (UA S. 24).\n\nd) Es bedarf somit einer erneuten tatrichterlichen Prüfung, ob der Angeklagte wegen Beteiligung an einem Versicherungsbetrug strafbar ist. Hierbei wird das Landgericht zu\nbeachten haben, daß nicht nur eine Anstiftung zum Versicherungsbetrug und zur versuchten Brandstiftung in Betracht\nkommt, sondern das Verhalten des Angeklagten auch als mittäterschaftliche Beteiligung an den Straftaten des Zeugen\nRe@lB gewertet werden kann. Diese Prüfung hat das Landgericht, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist,\nbisher unterlassen (vgl. hierzu BGHR StGB § 25 II Tatinteresse 2 m.w.Nachw.; Dreher/Tröndle, 43. Aufl. § 25\nRdn. 7). Für eine Mittäterschaft des Angeklagten kann sprechen: Das Interesse an der Brandlegung lag in erster Linie\nbeim Angeklagten; er legte Zeit, Ort sowie Art und Weise der\nTatausführung fest, indem er dem Zeugen Rei detaillierte\nAnweisungen gab (UA S. 12). Unmittelbar nach dem ersten gescheiterten Versuch erkundigte er sich nach dem Gelingen der\nTat und \"vereinbarte\" (UA S. 14) mit dem Zeugen Re eine\nWiederholung der Tat für die kommende Nacht. Die Verdunkelungsmaßnahmen besorgte der Angeklagte selbst, indem er die\nSpielautomaten in dem Caf& aufbrach, um einen Einbruch vorzutäuschen (UA S. 12), und Warenbestellungen für die Zeit\n\n- 10 -\n\nnach der Brandlegung aufgab (UA S. 14). Diese Umstände hat\ndas Landgericht bei der Entscheidung über die Art der Beteiligung des Angeklagten nicht erkennbar berücksichtigt.\n\nRuß Krauth zschockelt\n\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-08/3-str-94-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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