{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-05-31_3_StR_190_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-05-31","aktenzeichen":"3 StR 190/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Of\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 190/88\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Johannes van den H me aus 5: mm /\nNie ,\ndort geboren am. EEEEEB 1930,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge\n\nwıI\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 31. Mai 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n3. Dezember 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit er im Fall II 2 der Urteilsgründe\n\nverurteilt worden ist,\n\nb) in den Aussprüchen über die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe und die Einziehungen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n7\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier fortgesetzter Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die Einzelstrafen betragen für die erste Tat von September/Oktober 1985 bis\nJanuar 1986 (II l der Urteilsgründe) drei Jahre und sechs\nMonate sowie für die zweite Tat von September/Oktober 1986\nbis 20. Dezember 1986 (II 2 der Urteilsgründe) vier Jahre und\ndrei Monate. Im Zusammenhang mit der zweiten Tat hat das\nLandgericht den Pkw des Angeklagten, ca. 13,4 kg Haschisch\n\nund zwei Funkgeräte eingezogen.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im\nSinne des $S 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es die erste\nTat betrifft. Der Schuldspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe\nist auf die Verfahrensbeschwerde aufzuheben. Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, daß das Landgericht einen Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Js (UA S. 25) als\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt hat (UA S. 28),\nobwohl es die Verurteilung wegen der Lieferungen im Dezember\n1986 - im Widerspruch zur Begründung der Ablehnung - auch\nauf die Aussage des Zeugen vo dB WER gestützt hat (UA\nSs. 23 f), dessen Glaubwürdigkeit durch den Hilfsbeweisamtrag\nerschüttert werden sollte. Auf Grund der Bekundungen dieses\nZeugen hat es für erwiesen erachtet, daß sich der Angeklagte\n\nentgegen seiner Einlassung (UA S. 21) am 13. Dezember 1986 in\nder bezeichneten Gaststätte mit dem Abnehmer AM getroffen\nhat (UA S. 23 f). Das hat der Generalbundesanwalt in seiner\nZuschrift vom 28. April 1988 im einzelnen ausgeführt; der\n\nSenat stimmt dem zu.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II 2 der Urteilsgründe hat die Aufhebung auch des zugehörigen Einzelstrafausspruchs sowie der Aussprüche über die Gesamtstrafe\nund die Einziehungen zur Folge. Die Verurteilung im Fall II 1\nist von dem Verfahrensfehler nicht betroffen.\n\nRuß Krauth Gribbohm\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-31/3-str-190-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-31/3-str-190-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:19.523745+00:00"}}