{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-05-27_3_StR_4_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-05-27","aktenzeichen":"3 StR 4/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"„2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n3 StR 4/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Verkäuferin Elfriede DB EEE vseborene Kup\naus HE geboren am EB. EEE 1955 in DOMEEEB,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nEZ\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung der Beschwerdeführerin sowie des Generalbundesanwalts und zu Ziffer 2 auf dessen Antrag\n\nam 27. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig\nbeschlossen;\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Lübeck vom\n6. Oktober 1987 im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkamner des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten ist zum Schuldspruch\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPo unbegründet. Bei der\nhier gegebenen Sachlage kann ausgeschlossen werden,\ndie sachverständig beratene Strafkammer, die mit dem\nSachverständigen die Voraussetzungen einer erheblichen\n\nVerminderung des Hemmungsvermögens der Angeklagten\nim Sinne des § 21 StGB nicht ausschließen, aber auch\nnicht sicher feststellen konnte, habe übersehen, daß\nin besonderen Fällen ein affekttypischer Erinnerungsverlust für volle Schuldunfähigkeit des Täters sprechen kann (vgl. BGH NStZ 1987, 503 = bei Holtz MDR\n1987, 977).\n\nSoweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, dringt die Revision mit der Sachrüge durch.\n\nDie Strafkammer hat strafschärfend gewertet, daß\ndie Angeklagte \"besonders brutal gegenüber dem ihr\nkörperlich durch sein Alter und seine Konstitution\ndeutlich unterlegenen Rentner vorgegangen ist\". Diese\nStrafzumessungserwägung läßt nicht erkennen, daß die\nStrafkammer sich dabei bewußt war und daß sie geprüft\nhat, ob und inwieweit das brutale Vorgehen der Angeklagten gerade durch die erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit bedingt war, von der das Urteil ausgeht. Der Senat hat in vergleichbarem Zusammenhang in\ndem Beschluß vom 12. Juni 1987 - 3 StR 205/87 (BCHR\nStGB § 21 Strafzumessung 4) ausgeführt: \"Zwar ist es\nnicht ausgeschlossen, bei der Zumessung der Strafe\nfür einen Täter, dessen Steuerungsfähigkeit zur Zeit\nder Tat erheblich vermindert war, im Rahmen des gemäß\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB gefundenen Strafrahmens eine\nrohe und brutale Tatausführung strafschärfend zu werten. Der Tatrichter muß sich aber die Frage stellen,\nob und inwieweit solche Erschwerungsgründe gerade auf\nder geistig-seelischen Ausnahmesituation beruhen, die\ndem Täter als verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des\n\n27\n\n§ 21 StGB zugute gehalten sind. Soweit er dies für möglich hält, darf er sie nicht als besondere Strafschärfungsgründe bewerten, anderenfalls er den bezeichneten\nUmständen der Tatausführung ein zu großes Gewicht zum\nNachteil des Angeklagten beimessen würde (vgl. BGH NStZ\n1982, 200 sowie bei Holtz MDR 1986, 96)\". Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. auch BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 und 4\nsowie 2 = bei Holtz MDR 1987, 4uh).\n\nAuch die Auffassung der Strafkamner, die Umstände,\ndie sie zur Annahme eines minder schweren Falles der\nKörperverletzung mit Todesfolge veranlaßt haben, dürften bei der Strafzumessung innerhalb des so gefundenen\nStrafrahmens nicht erneut zugunsten der Angeklagten berücksichtigt werden, entspricht nicht der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1, 2 und 3 = bei Holtz MDR 1987, jeweils mit\nweiteren Nachweisen).\n\nDie der Strafzumessung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht\nberührt. Sie können daher bestehen bleiben. Ihrer\n\n-5_\n\netwaigen - widerspruchsfreien - Ergänzung durch die\nneu zur Entscheidung berufene Stra\n\nfkammer steht nichts\nentgegen.\n\nRuß Krauth Gribbohm\n\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-27/3-str-4-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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