{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-05-25_3_StR_147_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-05-25","aktenzeichen":"3 StR 147/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 147/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Glaser Volker Klute P EEE aus FED,\ngeboren am &@. WEEEB 1960 in FE,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n76\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Mai 1988, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\nKutzer,\nHarms\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EB\n\n\\\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte gun»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Flensburg\nvom 20. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags, begangen an dem Polizeibeamten COM, zu zwei\nJahren Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es\nzur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der Revision xügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im hinteren Gartenbereich seines Grundstücks ein Treibhaus, in dem\ner Cannabispflanzen zog. Zum Schutz vor nächtlichen Dieben\ninstallierte er eine elektrische Anlage, die den Türgriff\nder Treibhaustür unter 220 Volt Spannung setzte. Wer den unter Strom stehenden Türgriff anfaßte, konnte einen tödlichen\nStromschlag erhalten. Ob die Berührung nur zu einem Bagatellunfall oder zum Tode führte, hing von Zufälligkeiten ab.\n\nDer Angeklagte kannte die Gefährlichkeit der Anlage. Üblicherweise schaltete er sie tagsüber aus, indem er die\nzugehörige Sicherung herausdrückte; gelegentlich vergaß er\ndies aber auch (UA S. 3).\n\nAm 28. August 1986, in der Zeit von 9.15 Uhr bis\n11.00 Uhr, durchsuchten mehrere Polizeibeamte das Anwesen\ndes Angeklagten, nachdem sie ihn geweckt und ihm den Grund\nihres Erscheinens erläutert hatten, der in dem Verdacht seiner Beteiligung an einer Brandstiftung lag. Die Polizeibeamten Kup und CE wollten das Treibhaus überprüfen. Als\nGrenda die Türklinke des Treibhauses berührte, erhielt er\neinen kurzen Stromschlag. Er konnte die Hand reflexartig zurückziehen und blieb unverletzt.\n\nDer Angeklagte hat sich gegenüber dem Vorwurf des versuchten Totschlags dahin eingelassen: Er habe die Gefährlichkeit der Anlage verkannt. Er sei von so hohen Übergangswiderständen ausgegangen, daß man beim Berühren der Klinke\nallenfalls \"einen gewischt bekommt\", wie etwa beim Berühren\neines elektrischen Weidezauns (UA S. 5). Das Landgericht erachtet die Einlassung für widerlegt.\n\nII. Auf dieser Grundlage hält die Annahme, der Angeklagte habe gegenüber dem Polizeibeamten CEEEEB mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt (UA S. 4, 6), der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand. Die Ausführungen des Landgerichts\nlassen besorgen, es habe den Angeklagten des versuchten Totschlags schon deshalb für schuldig befunden, weil die von\nihm installierte Anlage geeignet war, einen Menschen zu töten, und weil er diese Eignung gekannt habe (UA S. 6).\n\nun ne\n\nm u nn\n\n%\n\nl. Beruht ein (eingetretener oder möglicher) Taterfolg\nauf mehreren Ursachen (hier: auf der Lebensgefährlichkeit\nder installierten Anlage im eingeschalteten Zustand; ihrer\nEinschaltung am Vorabend; der Unterlassung, sie tagsüber\nauszuschalten, und der Berührung des Verletzten mit ihr), so\nhandelt der Täter vorsätzlich nur, wenn sein Wissen und\nWollen im maßgebenden Zeitpunkt des Handelns oder Unterlassens alle für den Erfolgseintritt wesentlichen Ursachen unfaßt. Die Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite sind insoweit lückenhaft.\n\na) Aus der Sachverhaltsschilderung (UA S. 3) geht nicht\nhervor, ob dem Angeklagten beim Erscheinen der Polizeibeanten oder danach bis zum Zwischenfall überhaupt gegenwärtig\nwar, daß die elektrische Schutzanlage in Betrieb war. Ein\nsolches Bewußtsein versteht sich nach den Umständen nicht\nvon selbst. Die bezeichnete Anlage diente dem Schutz des\nTreibhauses vor nächtlichen Dieben. Der Zwischenfall ereignete sich im Laufe des Vormittags. Der Angeklagte wurde von\nder Polizei aus dem Schlafe geweckt und sah sich deshalb\nmöglicherweise plötzlich in einer besonderen Situation, die.\nihn nicht an die Anlage denken ließ. Unabhängig davon ist\nfestgestellt, daß er es gelegentlich vergaß, sie tagsüber\nauszuschalten. Ob die zur Kenntnis der Tatumstände erforderlichen eindeutigen Feststellungen in ausreichender Weise im\nRahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 8) nachgeschoben\nworden sind, ist fraglich. Das Landgericht hat bei der Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit\nausgeführt: Es sei unerheblich, daß der Angeklagte die Anlage, da es schon Tag gewesen sei, noch nicht ausgeschaltet\n\ngehabt habe. Denn er habe ja gewußt, daß er sie eingeschaltet habe und sie solange wirksam sein würde, bis er sie wieder ausschalte. Diese Ausführungen lassen nicht sicher erkennen, ob es sich um eine konkrete Feststellung handelt,\ndie sich auf das Bewußtsein des Angeklagten im Augenblick\ndes Tatgeschehens bezieht. Sie machen, wenn sie als Tatsachenangabe zu verstehen wären, nicht deutlich, ob das\nLandgericht hierbei die Möglichkeit erwogen hat, der Angeklagte könne nur vergessen haben, die Anlage auszuschalten.\nSie würden zu Bedenken Anlaß geben, wenn diese Möglichkeit\nallein mit der Erwägung hat ausgeschlossen werden sollen,\ndaß er die Anlage am Vortage eingeschaltet hatte.\n\nb) Wenn der Angeklagte wußte, daß die Anlage in Betrieb\nwar, so ergeben die Feststellungen nichts darüber, ob er damit rechnete, daß im Laufe des Vormittags jemand, insbesondere einer der Polizeibeamten, das Treibhaus betreten wollte. Auch dies versteht sich nicht von selbst. Denn die\nBeamten waren nicht im Zusammenhang mit dem unerlaubten Anbau von Cannabispflanzen erschienen, sondern wegen eines\nVerdachts, der Angeklagte sei an einer Brandstiftung beteiligt gewesen. Die Feststellungen lassen nicht erkennen, wo\ner sich in dem Augenblick befand, als der Geschädigte Guie\nim Begriff war, die unter Spannung stehende Türklinke anzufassen. So bleibt unklar, ob er den gefährlichen Vorgang\nselbst beobachtete und ihn geschehen ließ, obwohl er ihn\n- zum Beispiel durch Zuruf - hätte verhindern können.\n\n2. Im Gegensatz zur bewußten Fahrlässigkeit gehört zum\nbedingten Vorsatz, daß der Täter den von ihm als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt. Das kann auch der\n\n26\n\nFall sein, wenn ihm der Erfolgseintritt an sich unerwünscht\nist, er sich aber wegen eines angestrebten anderen Zieles\ndamit abfindet (BGHSt 7, 363, 368 ff.; BGH NIW 1963, 2237;\n1983, 2268; NStZ 1981, 22, 23). Das Urteil läßt nicht erkennen, ob das Landgericht die Grenze zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen gezogen hat. Die Ungewißheit beruht darauf,\ndaß es bei der rechtlichen Würdigung nicht unterscheidet\nzwischen den hier nicht verwirklichten Risiken einerseits,\ndie sich aus dem zweckbestimmten Betrieb der Anlage insbesondere für nächtliche Diebe ergaben, sowie den Gefahren\nandererseits, denen andere Personen tagsüber durch die\nSchutzvorrichtung ausgesetzt sein konnten, falls der Angeklagte sie nicht - wie üblich - abgeschaltet hatte. So\nhebt das Landgericht zum einen hervor, daß er den Tod eines\nOpfers billigend in Kauf genommen habe, weil er keine andere\nMöglichkeit gesehen habe, sein Eigentum zu schützen (UA\n\nS. 7). Zum anderen aber bemerkt e8, e8 sei für die Annahme\nbedingten Vorsatzes ohne Bedeutung, daß nicht ein Dieb, sondern ein Polizeibeamter das Opfer der Tat geworden sei (UA\nS. 8). Während es einleuchtet, daß der Angeklagte den ihm\nmöglicherweise unangenehmen, also unerwünschten Tod eines\nMenschen (UA S. 7) hingenommen haben mag, um sich nächtlicher Diebe zu erwehren, enthält das Urteil keine Feststellungen in der Richtung, welches Ziel er damit hätte erreichen wollen, daß er den Polizeibeamten in Todesgefahr brachte, ob er etwa Spuren einer Beteiligung an der in Rede stehenden Brandstiftung oder den Anbau der Cannabispflanzen\nverdecken wollte. Das Urteil ergibt auch nicht, daß ihm gar\nder Tod aller Menschen gleichgültig gewesen sei, die sich\ntagsüber, wenn er sein Eigentum nicht schützen mußte, aus\n\nwelchem Grunde auch immer dem Treibhaus näherten und dessen\nTür hätten anfassen können. Für eine so weitgehende Annahme\nfehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten im Urteil. Sie\nließe sich auch schwerlich nit der nach den Feststellungen\noffenen Möglichkeit vereinbaren, daß ihm der Tod eines\nOpfers unerwünscht war. Das Wissen des Angeklagten, daß die\nAnlage in eingeschaltetem Zustand \"natürlich gegenüber jedermann\" wirkte (UA S. 8), kann die für den bedingten Vorsatz erforderliche Billigung des Erfolgseintrittes nicht ersetzen. Direkten Vorsatz hat das Landgericht nicht angenonmen; er ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen.\n\nIII. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Auf\nrechtliche Bedenken gegen den Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat hingewiesen.\n\nRuß Krauth Gribbohm\n\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-25/3-str-147-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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