{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-05-20_3_StR_108_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-05-20","aktenzeichen":"3 StR 108/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3_StR 108/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Saban BD iind aus DEREEEEEEEB geboren\nam ERBEN in Te / Ram (Jugoslawien),\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nI\n[06\nt\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nNummer 2 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am\n20. Mai 1988 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Krefeld\nvom 17. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte und der Mitangeklagte valls\nwegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt\nin Tateinheit mit Betrug verurteilt\nworden sind; |\n\nb) in den zugehörigen Einzelstrafaussprüchen und in den Aussprüchen über\ndie Gesamtstrafen.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten und den Mitangeklagten MB wegen fortgesetzter Hinterziehung von Unsatzsteuer und Lohnsteuer sowie wegen fortgesetzten \"Vorenthaltens von Arbeitsentgelt\" (Vorenthaltung von Beitragsamteilen zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für\nArbeit) in Tateinheit mit Betrug zu Gesamtfreiheitsstrafen\nvon je drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in\ndem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im\nübrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPo unbegründet.\n\n1. Unbegründet in diesem Sinne sind auch die Verfahrensrügen. Ein Verfahrensfehler liegt insbesondere nicht\ndarin, daß das Landgericht bei der Prüfung, ob die Aufklärungspflicht die Vernehmung weiterer Zeugen gebot oder Beweisamträge zum Zwecke der Prozeßverschleppung (vgl. BGH\nNStZ2 1982, 391 Nr. 27) gestellt waren, das Ergebnis der\nbisherigen Beweisaufnahme berücksichtigt hat (vgl. KK-Herdegen 2. Aufl. Ss 244 StPO Rdn. 21, 85; Kleinknecht/Meyer\nStPO 38. Aufl. S 244 Rdn. 22, 67).\n\n2. Der Schuldspruch wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit Betrug hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Das Landgericht hat den Angeklagten entgegen S 2\nAbs. 1 StGB nach § 266a StGB bestraft, obwohl die Vorschrift\n\nerst am 1. August 1986 in Kraft getreten ist (Art. I Nr. 11,\nArt. 12 des Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität - WIKC - vom 15. Mai 1986, BGBl. I S. 721), zur\nTatzeit also noch nicht galt, und obwohl sie in diesem Fall\nnicht milder ist als die früher geltenden ss 5293, 1428 RVO,\n§ 225 AFG. Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst\ndurch Anwendung der aufgehobenen Strafvorschriften berichtigen. Denn das Urteil enthält zahlreiche Hinweise darauf,\ndaß die MB} GmbH unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung\nbetrieb und das Landgericht hiervon ausgegangen ist, ohne\ndies besonders zu erörtern (vgl. UAS. 7, 49, 51, 53).\nWährend S 266a StGB auch bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung für den Verleiher gilt, der die Arbeitnehmer ent-Lohnt (vgl. Art. 1 S 10 Abs. 1 AÜG in der Fassung des\nArtikels 7 2. WiKG), sind die SS 529, 1428 RVO, S 225 AFG\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf ihn als\nTäter nicht anzuwenden (BGHSt 31, 32; insoweit im Ergebnis\nnicht abweichend BSG USK 1984, 443 Nr. 8495 - S. 447 £.; BGH\nNStZ 1984, 26).\n\nb) Ob sich der Angeklagte, wenn unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt des Betrugs gegenüber der Ak Kb schuldig gemacht hat (vgl.\nBGH NStZ 1984, 26; 1987, 454; 1988, 30 mit Anm. Seibert),\nmuß das Landgericht klären. Die bisherigen Feststellungen\nreichen nicht aus, um dem Senat eine abschließende Prüfung\nunter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu ermöglichen. Insbesondere fehlen ausreichende Feststellungen darüber, durch\nwelche Handlungen der Angeklagte und seine Mittäter die A.\nKae getäuscht und zu schädigenden Vermögensverfügungen\n\nveranlaßt haben. Der Tatplan ging dahin, mit der Me\nGmbH \"fortan auf eigene Rechnung mit Hilfe von nicht bzw.\nunvollständig angemeldeten Arbeitnehmern auf getätigte Umsätze keine Steuern und keine Zahlungen zur Sozial-, Rentenund Arbeitslosenversicherung\" zu leisten (UA S. 5). Entsprechend ihrem Plan meldeten der Angeklagte und sein Mittäter\ndie bei der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer \"überwiegend\"\nnicht an (UA S. 30). Sie kannten ihre Pflichten gegenüber\nder Einzugsstelle, wie die teilweise Erfüllung dieser\nPflichten zeigt, soweit Arbeitnehmer gemeldet wurden {UA\n\nS. 57). Welche Anmeldungen sie für die Jahre 1982 bis 1984\nvornahmen und welche Beitragsnachweisungen sie hierfür einreichten, wird jedoch nicht dargetan, obwohl ein Zeuge von\nder AB vernommen worden ist (UA S. 49). Unklar ist, ob und\nin welchem Umfang die aus den Lohnunterlagen der Yes\nGmbH ermittelten Zahlen der Arbeitskräfte von Februar bis\nDezember 1982 und von Mai bis Juni 1383 (UA S. 42 bis 44)\nden bei der A@B angegebenen entsprechen, welche Meldungen\nfür die übrigen Monate des Tatzeitraums, insbesondere von\nJuli 1983 bis April 1984, abgegeben wurden und ob hierdurch\nfalsche Vorstellungen bei den Sachbearbeitern der AW@ hervorgerufen wurden, nachdem die ME GmbH bereits im Juni\n1982 wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung aufgefallen\nwar (UA S. 7}. Ein pflichtwidriges Unterlassen, die an die\nEinzugsstelle abzuführenden Beitragsamteile zu zahlen, erfüllt für sich allein noch nicht den Tatbestand des vollendeten Betrugs (vgl. BGH aaO).\n\nc} Die Aufhebung des Schuldspruchs, der das Vorenthalten von Arbeitsentgelt betrifft, erfaßt wegen Tateinheit\n\nauch die Verurteilung wegen Betruges, die sich auf die Arbeitgeberanteile bezieht. Im übrigen könnte diese Verurteilung wegen Betruges auch aus den dargelegten Gründen nicht\nbestehen bleiben.\n\n3. Der Schuldspruch wegen Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhinterziehung sowie die zugehörigen Einzelstrafaussprüche\nsind von den Beanstandungen nicht betroffen und bleiben aufrechterhälten. Die Teilaufhebung ist gemäß S 357 StPO auf\nden Mitangeklagten MB zu erstrecken, der selbst Revision nicht eingelegt hat.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin:\n\nEs ist in der Regel ein sachlichrechtlicher Fehler des\nUrteils, wenn die Darstellung der Gründe unklar und unübersichtlich ist und insbesondere nicht deutlich zwischen der\nFeststellung der für erwiesen erachteten Tatsachen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung unterschieden\nwird. Aus der Sachverhaltsschilderung muß sich klar ergeben,\ndurch welche bestimmten Tatsachen die einzelnen gesetzlichen\nMerkmale des äußeren und inneren Tatbestandes erfüllt werden. Dies erfordert eine in sich geschlossene Darstellung\nder Tat, die nicht durch in den Urteilsgründen verstreute\ntatsächliche Feststellungen ersetzt werden kann (BGH bei\nPfeiffer/Miebach NStZ 1984, 213 Nr. 30; KK-Hürxthal 2. Aufl.\nS 267 StPO Rdn. 8).\n\nFür die Schadensberechnung beim Beitragsbetrug ist die\nAngabe der auf den Bruttolohn entfallenden jährlichen Beitragssätze erforderlich. Die mitgeteilten Prozentsätze, von\n\ndenen das Landgericht ausgegangen ist (UA S. 30), sind aus\nsich heraus nicht verständlich.\n\nRuß Gribbohm\nKutzer\n\nzschockelt\nHarms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-20/3-str-108-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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