{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-05-18_3_StR_71_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-05-18","aktenzeichen":"3 StR 71/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 71/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Christoph EB A„aus ME, geboren am\n. GES 1948 ir Ta,\n\n2. die Bürokauffrau Petra G EEE geborene\nBraiimm aus MER, dort geboren am MR. En\n\n1960,\n\n3. Allen Peter S mp aus ME, seboren\nam 0. EEE 1961 in Co (A ) ,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n74\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführer am 18. Mai 1988 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 7. September 1987\nwerden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO), jedoch wird der vorletzte Satz der Urteilsformel wie\n\nfolgt neu gefaßt:\n\nZu Lasten des Angeklagten BB wird der Verfall\nvon 11.000 DM angeordnet. Ferner werden bei diesem\nAngeklagten in der Liste der angewendeten Vorschriften die SS 33 BtMG und 74 c StGB durch § 73 StGB er-\n\nsetzt.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten\nBEER, welcher sich trotz Verbüßung von fünf und\nacht Jahren Freiheitsstrafe im wesentlichen wegen\nunerlaubten Betäubungsmittelgroßhandels unmittelbar\nnach seiner Haftentlassung wiederum als Betäubungsmittelgroßhändler betätigte, gibt zu Bedenken keinen\nAnlaß. Mit Recht hat das Landgericht ausgeführt, daß\nder Sachverständige hinsichtlich des Begriffs \"Hang\nzu erheblichen Straftaten\" im Sinne des § 66 Abs. 1\nNr. 3 StGB \"juristisch\" falsch subsumiert hat (UA S.\n127). Die Annahme einer Symptomtat aufgrund eines\nsolchen Hanges ist nach der Rechtsprechung lediglich\n\ndann ausgeschlossen, \"wenn eine äußere Tatsituation\n\n7\n\noder Augenblickserregung die Tat allein verursacht\nhaben\" (BGH MDR 1980, 326, 327). Danach schloß die\nErwägung des Sachverständigen (der im übrigen alle Voraussetzungen bejaht hatte), eine Gewohnheitsbildung\n\nsei beim Angeklagten deshalb in Frage gestellt, weil\ndie Taten möglicherweise durch den gewohnten Umgang mit\ndem alten Freundes- und Bekanntenkreis begünstigt worden\nseien (UA S. 123), rechtlich den \"Hang\" gerade nicht\naus. Weil der Umstand rechtlich unerheblich war, war\ndas Landgericht auch nicht im Sinne des S 244 Abs. 2\nStPO gedrängt, den Sachverständigen zu veranlassen,\n\ndie Feststellung in seine Beurteilung einzubeziehen,\ndaß die abgeurteilte Tat nicht durch einen solchen Umgang begünstigt worden sei.\n\nSofern in dem Rechtsbegriff \"Hang\" überhaupt eine Tatsache zu sehen ist, hat das Landgericht ferner den\nHilfsamtrag des Angeklagten BEP auf Einholen eines\nkriminologischen Sachverständigengutachtens, daß kein\nHang zu erheblichen Straftaten bestehe, zutreffend mit\nder Begründung abgelehnt, durch das frühere Gutachten\nsei das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen. Denn der psychiatrische Sachverständige hatte\nsich zu dem \"Zustand des Angeklagten\" (§ 246 a StPo)\ngeäußert und die kriminologische Frage der Gefahr erheblicher Straftaten ausdrücklich bejaht (UA S. 125).\nDaß er aufgrund seiner rechtlich verfehlten Annahme,\neine Hangbildung könne wegen schlechten Umgangs nicht\nbejaht werden, eine andere rechtliche Schlußfolgerung\nzog, steht dem Umstand nicht entgegen, daß das aufgrund\n\ndes Gutachtens in tatsächlicher Hinsicht sachkundige\n\n9%\n\nLandgericht zum Ausdruck brachte, bei zutreffender\nrechtlicher Würdigung sei durch das frühere Gutach-\n\nten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bewiesen.\n\nDie Einziehung der beim Angeklagten BE sichergestellten 11.000 DM nach § 74 c StGB als Wertersatz\nfür Betäubungsmittel (§ 33 BtMG) ist zwar rechtsfehlerhaft, weil nicht festgestellt ist, daß die Betäubungsmittel dem Angeklagten gehörten oder zustanden (vgl. BGHSt 33, 233). Der Senat kann aber den Verfall in Höhe des Betrages nach § 73 StGB anordnen,\nweil der Angeklagte Bührig nach dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe im Hinblick auf die Menge der Betäubungsmittel, mit denen er unerlaubt Handel getrieben hat,\njedenfalls einen solchen Vermögensvorteil aus der Tat\nerlangt hat. Das gilt um so mehr, als schon die von\nihm als Großhändler beziehende Zwischenhändlerin Gebauer in der Regel pro Kilogramm Haschisch mindestens\n2.000 DM verdiente, mit Ausnahme der Fälle ihrer Großabnehmer, bei denen sie einen Gewinn von 1.000 DM pro\nKilogramm erzielte (vgl. u.a. UAS. 102).\n\nBedeutungslos (vgl. UA S. 105/106) ist das vom Angeklagten Sp mit den Hilfsamträgen unter Beweis\ngestellte Verständnis von den Begriffen \"Speed\" ,.\n\"Pulver\" und \"Schokolade\", weil zwischen den Gesprächspartnern - und nur darauf kommt es an - klar war, daß\nmit diesen Begriffen verbotene Betäubungsmittel um-\n\nschrieben werden sollten.\n\n4\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nRuß Gribbohm zschockelt\n\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-18/3-str-71-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-18/3-str-71-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:19.170777+00:00"}}