{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-05-11_3_StR_89_88_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-05-11","aktenzeichen":"3 StR 89/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"anderen Straftat)\n\nZur Möglichkeit bedingten Tötungsvorsatzes beim Verdeckungsmord, wenn es dem Täter darum geht, Ermittlungen der Polizei\nwegen schwerer Mißhandlung des ihn kennenden Opfers zu verhindern, indem er es einsperrt, um dadurch dessen schwerverletzten Zustand vor der Umwelt zu verbergen.","text_plain":"nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja zu2a\n\nStGB 1975 § 211 Abs. 2 (Ermöglichen oder Verdecken einer\nanderen Straftat)\n\nZur Möglichkeit bedingten Tötungsvorsatzes beim Verdeckungsmord, wenn es dem Täter darum geht, Ermittlungen der Polizei\nwegen schwerer Mißhandlung des ihn kennenden Opfers zu verhindern, indem er es einsperrt, um dadurch dessen schwerverletzten Zustand vor der Umwelt zu verbergen.\n\nBUNDESGERICHTSHOF 7\nIM NAMEN DES VOLKES\n\ntR_89/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetlef M EEE aus DEEEEEEEB, dort geboren am @. B-GER 1962,\n\nwegen versuchten Mordes\n\n0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Mai 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\nZschockelt,\nHarms\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. WB\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. En\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nwIV\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 13. Oktober 1987\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die dadurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes, zur Verdeckung anderer Straftaten und grausam begangen an der Nebenklägerin Sabine Dinsing, zu zehn Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Das Landgericht sieht eine mit bedingtem Vorsatz\nversuchte Tötung darin, daß der Angeklagte die Nebenklägerin\nnach längerer Einsperrung zunächst zusammen mit seinen Mittätern und in den letzten Tagen allein weiterhin gefangen\nhielt. Dabei handelte er in dem Bewußtsein, daß sie infolge\nder vorangegangenen Mißhandlungen (durch monatelange Einsperrung, Schläge, sadistische Quälereien und Nahrungsentzug) ohne ärztliche Hilfe und ausreichende Nahrung, für die\ner nicht sorgte, möglicherweise sterben werde (UA S. 37);\n\nzuletzt wurde ihm der als möglich erkannte Eintritt dieser\nFolge zur Gewißheit (UA S. 42). Den Tod der Nebenklägerin\nnahm er nach den Ausführungen des Landgerichts in beiden\nTatabschnitten billigend in Kauf (UA S. 37, 42).\n\nDas Urteil enthält zur inneren Tatseite insoweit keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Es beschwert ihn\nnicht, daß das Landgericht auch für den letzten Tatabschnitt\nnur bedingten Tötungsvorsatz angenommen hat, obwohl der Angeklagte den nur durch das Eingreifen seiner Mutter verhinderten Tod der Nebenklägerin zu der Zeit bei Aufrechterhaltung der Gefangenschaft als sicher voraussah.\n\n2. Zu Recht hat das Landgericht auch die Mordmerkmale\nder Verdeckungsabsicht und der Grausamkeit angenommen.\n\na) In Verdeckungsabsicht (§ 211 Abs. 2 StGB) tötet sowohl, wer die Vortat überhaupt, als auch, wer lediglich die\neigene Täterschaft verbergen will, die den Strafverfolgungsbehörden nach seiner Vorstellung bisher nicht bekannt ist\n(vgl. BGHSt 15, 291, 296; BGH DRiZ 1978, 216, insoweit in\nBGHSt 28, 18 nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 1. August\n1978 - 5 StR 302/78). Diese Voraussetzungen, nach denen eine\nbeabsichtigte Verhinderung nur der eigenen Festnahme unter\nUmständen nicht ausreicht, sind nach den Feststellungen erfüllt. Der Angeklagte und seine Mittäter sperrten die Nebenklägerin ohne ärztliche Versorgung und ausreichende Nahrung\nweiterhin ein, um sie daran zu hindern, Kontakte zu anderen\naufzunehmen und dadurch polizeiliche Ermittlungen auszulösen. Sie hielten es zwar für möglich, daß die Nebenklägerin\nbei einer Entdeckung des Vortatgeschehens aus Angst vor\n\nRepressalien keine sie belastenden Angaben machen würde. Sie\nwollten aber - ungeachtet eines Schweigens des Opfers - polizeiliche Ermittlungen überhaupt unterbinden und die bis\ndahin an der Nebenklägerin verübten Straftaten verbergen.\nDas genügt für die Verdeckungsabsicht. Den Feststellungen\nist hinreichend sicher zu entnehmen, daß diese Motivlage des\nAngeklagten auch in den letzten Tagen unverändert fortbestand, als er die lebensgefährlich geschwächte Nebenklägerin\nim eigenen Zimmer in der elterlichen Wohnung einschloß und\nvor anderen verbarg (UA S. 42).\n\nDer Annahme des Mordmerkmals \"um eine andere Straftat\nzu verdecken\" steht unter diesen Umständen nicht entgegen,\ndaß die Nebenklägerin den Angeklagten und seine Mittäter\nkannte. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Tötung mit\nnur bedingtem Vorsatz zum Zwecke der Verdeckung einer Straftat zwar regelmäßig ausgeschlossen, wenn das Opfer den Täter\nkennt und er deshalb befürchten muß, durch dessen Angaben\nüberführt zu werden, falls es überlebe (BGHSt 21, 283,\n\n284 £.; BGH DRiZ 1978, 216; NStZ 1985, 166). So liegt der\nSachverhalt hier aber nicht. Die Strafkammer hat eine solche\nBefürchtung des Angeklagten für die Dauer der wochenlangen\nweiteren Einsperrung der Nebenklägerin und - im Hinblick auf\nderen Angst vor Repressalien - ersichtlich auch für den Fall\nihrer Freilassung ausgeschlossen. Eine Entdeckungsgefahr\nergab sich nach seinen Vorstellungen nicht daraus, daß die\nNebenklägerin ihn kannte und ihr Wissen über ihn und seine\nMittäter preisgeben könnte. Die Gefahr, daß die Freiheitsberaubung und die Mißhandlungen der Polizei bekannt würden,\nfolgte vielmehr aus dem körperlichen Zustand der Nebenklägerin, die - zuletzt bis auf 34 kg abgemagert - mit einer\n\nSchädelfraktur, einem offenen Nasenbeinbruch, Rippenbrüchen,\nzum Teil schweren Brandwunden und weiteren Verletzungen sofort in die Intensivstation eines Krankenhauses gebracht\nwerden mußte, nachdem sie aufgefunden worden war. Der bei\nBekanntwerden dieses Zustandes begründeten Entdeckungsgefahr\nkonnten der Angeklagte und seine Mittäter, wie vom Landgericht angenommen, aus ihrer Sicht begegnen, indem sie die\nNebenklägerin mit nur bedingtem Tötungsvorsatz weiterhin\neinsperrten und sie so vor der Umwelt abschirmten. Das\nLandgericht hat die richtige rechtliche Wertung hinreichend\nmit der Wendung zum Ausdruck gebracht, Verdeckungsabsicht\nkomme auch in Betracht, wenn die Täter den Tod des Opfers\nnicht als einziges Mittel der Verdeckung ansähen, sondern es\nauch für möglich hielten, daß die Tat im Fall des Weiterlebens des Opfers unentdeckt bleiben würde (DA S. 65).\n\nb) Die Feststellungen (UA S. 38, 66) tragen die Annahme\n(UA S. 67 £.), daß der Angeklagte durch die weitere Gefangenhaltung der Nebenklägerin ohne deren ausreichende Versorgung grausam handelte (vgl. BGHSt 3, 264; BGH bei Dallinger\nMDR 1974, 14), d.h. dem Opfer durch die versuchte Tötungshandlung, nicht nur bei den vorausgegangenen Mißhandlungen\n(vgl. BGH NJW 1986, 266, 267), aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen und Qualen zufügte (BGHSt\n3, 180, 181; 3, 264). Die Leiden der noch bei vollem Bewußtsein befindlichen Nebenklägerin (UA S. 66) waren ihm gleichgültig (UA S. 38). Daß er bei der Tat in erster Linie an die\nVorteile der weiteren Gefangenhaltung für sich dachte, nänlich an die Verhinderung von Ermittlungen und die Möglichkeit weiterer sexueller Kontakte zur Nebenklägerin (UA\n\nS. 38), nimmt seinem Verhalten nicht den grausamen Charakter. Grausamkeit kennzeichnet, obwohl sie nur unter Berücksichtigung der Gesinnung des Täters festgestellt werden\nkann, eine besondere Begehungsweise vorsätzlicher Tötung.\nSie wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Täter zugleich aus Motiven tötet oder zu töten versucht, die das Gesetz wegen ihrer besonderen Verwerflichkeit zu Mordmerkmalen\nerhebt, wie die Verdeckungsabsicht und die sonstigen niedrigen Beweggründe (vgl. Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 2).\nAuch der nur bedingte Tötungsvorsatz hindert die Annahme von\nGrausamkeit nicht (Jähnke aaO Rdn. 58).\n\n3. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht schließlich\nangenommen, daß der Angeklagte von dem Mordversuch nicht mit\nstrafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Es fehlt bereits an einem Rücktritt, d.h. an einem Verhalten, durch das\ner die Tatausführung im Ganzen und endgültig aufgegeben hat\n(BGHSt 7, 296, 297). Nachdem er die Nebenklägerin in sein\nzimmer gebracht hatte, entschloß er sich zwar, ihr künftig\nausreichende Nahrung zukommenzulassen in der Hoffnung, sie\ndadurch zu retten. Den Tötungsentschluß gab er nach den\nFeststellungen damit aber nicht endgültig auf. Denn er hielt\ndie Nebenklägerin ununterbrochen ohne ärztliche Hilfe weiterhin gefangen, auch nachdem er alsbald erkannt hatte, daß\nsie die ihr gereichte Nahrung nicht bei sich behielt und\nseine Hoffnung auf Rettung in der ins Auge gefaßten Weise\nsich deshalb nicht erfüllen konnte (UA S. 41 f., 68 f.). Indem er die Nebenklägerin gleichwohl weiterhin einsperrte,\nsetzte er den Tötungsversuch fort, auch wenn ihm der nun für\nsicher gehaltene Tod des Opfers unerwünscht war. Demnach\n\nkommt es nicht mehr auf die an sich zutreffende Erwägung des\nLandgerichts an, daß die Versorgung mit Nahrung unter den\ngegebenen Umständen nicht zur Annahme ausreicht, der Angeklagte habe sich im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\nStGB ernsthaft bemüht, die Vollendung der Tat zu verhindern\n(vgl. BGHSt 33, 302).\n\nRuß Krauth Gribbohm\n\nzschockelt Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-11/3-str-89-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-11/3-str-89-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.953701+00:00"}}