{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-05-11_3_StR_89_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-05-11","aktenzeichen":"3 StR 89/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage, ob der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5\nStPO vorliegt, wenn der Angeklagte wegen dringender Gefahr\neines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit eines\nZeugen von der Anwesenheit bei dessen Vernehmung ausgeschlossen ist und in seiner Abwesenheit auch eine Augenscheinseinnahme am Körper des Zeugen stattfindet.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 SS 247, 338 Nr. 5\n\nZur Frage, ob der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5\nStPO vorliegt, wenn der Angeklagte wegen dringender Gefahr\neines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit eines\nZeugen von der Anwesenheit bei dessen Vernehmung ausgeschlossen ist und in seiner Abwesenheit auch eine Augenscheinseinnahme am Körper des Zeugen stattfindet.\n\nBGH, Urt. v. 11. Mai 1988 - 3 StR 89/88 - SchwG Duisburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF G\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 89/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Max U Em aus DEEEEEEED, dort geboren am\n@. EEE 1961,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nZu\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Mai 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\nzschockelt,\nHarms\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. MB\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. up\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ED au: GENE\nals Verteidiger,\nJustizangestellte EEuEE»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWwIV\n\nu\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg\nvom 13. Oktober 1987, soweit es ihn\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsnittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes, begangen an der Nebenklägerin Sabine DEE, zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt\ner die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel greift mit der Verfahrensbeschwerde durch, so\ndaß der Senat auf die Sachrüge nicht einzugehen braucht.\n\nl. Wie die Revision vorträgt und die Sitzungsniederschrift beweist, geschah in der Hauptverhandlung folgendes:\nAuf Antrag des Vertreters der Nebenklägerin beschloß die\nStrafkammer, den Angeklagten und den Mitangeklagten Mei\nfür die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin als Zeugin\naus dem Sitzungszimmer zu entfernen, weil anderenfalls die\n\ndringende Gefahr schwerwiegender Nachteile für deren Gesundheit bestanden hätte. Zur Begründung heißt es: \"Die Zeugin\nbefindet sich auf Grund der Vorfälle, die Gegenstand der\nAnklageschrift sind, seit über einem Jahr in psychotherapeutischer Behandlung, und es muß befürchtet werden, daß sie\nerhebliche weitere seelische Schäden erleidet, wenn sie sich\nan das Geschehen, das Gegenstand der Hauptverhandlung ist,\nim Angesicht der beiden Angeklagten noch einmal erinnern\nmuß.\"\n\nDer Beschluß wurde ausgeführt. Die Nebenklägerin wurde\nin Abwesenheit des Angeklagten und des Mitangeklagten als\nZeugin zur Sache vernommen. Ihre linke Hand, insbesondere\ndie Innenhandfläche, wurde in Augenschein genommen. Anträge\nzur Vereidigung der Nebenklägerin wurden nicht gestellt. Sie\nblieb auf Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 61 Nr. 2 StPO\nals Geschädigte unvereidigt und wurde alsdann entlassen.\nNach einer kurzen Verhandlungspause wurde die Hauptverhandlung in Anwesenheit \"nunmehr auch wieder der beiden Angeklagten\" fortgeführt, indem sie der Vorsitzende zunächst\nüber den Inhalt der Aussage der Nebenklägerin unterrichtete.\nDie Einnahme des Augenscheins wurde nicht wiederholt. Auch\nwurde nicht erneut über die Vereidigung der Nebenklägerin\nentschieden.\n\n2. Die Revision beanstandet dieses Verfahren im Ergebnis zu Recht, indem sie die Verletzung der §§ 230, 247 StPO\nrügt und den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO\ngeltend macht.\n\nm\n\n4\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nist $S 247 StPO, der es zuläßt, den Angeklagten unter bestimmten Voraussetzungen während der Vernehmung eines Zeugen\noder Mitangeklagten aus dem Sitzungszimmer zu entfernen, als\nAusnahmevorschrift eng auszulegen (BGH NJW 1957, 1161). Danach gehören die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen sowie dessen Vereidigung und Entlassung nicht zur Vernehmung im Sinne dieser Vorschrift, so daß\nes in der Regel die Revision nach § 338 Nr. 5 StPO begründet, wenn der Angeklagte während eines dieser Verhandlungsteile von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (vgl.\nBGHSt 26, 218; BGH NStZ 1982, 115; BGH, Beschluß vom\n8. November 1984 - 1 StR 657/84; BGH NStZ 1986, 133; 1987,\n519). Das gilt auch, wenn der Zeuge als Verletzter oder\nAngehöriger des Verletzten oder des Beschuldigten nach § 61\nNr. 2 StPO (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1982 - 2 StR 263/82;\nBGH NStZ 1983, 181; BGH, Beschluß vom 6. März 1986 - 1 StR\n113/86; Beschluß vom 26. Februar 1987 - 1 StR 665/86), wegen\nVerzichts nach § 61 Nr. 5 StPO (BGH bei Pfeiffer/Miebach\nNStZ 1986, 209) oder wegen eines Vereidigungsverbots nach\nS§ 60 Nr. 1 StPO (BGH, NStZ 1986, 133; 1987, 335; vgl. aber\nBGH bei Holtz MDR 1978, 460) oder § 60 Nr. 2 StPo (BGH NIW\n1976, 1108) unvereidigt geblieben ist.\n\naa) Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings in einem Fall, in dem - wie hier - von der Vereidigung\neiner Zeugin gemäß § 61 Nr. 2 StPO abgesehen worden war, in\nder Unterlassung, den Angeklagten hinzuzuziehen, keinem Verfahrensmangel im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO gesehen, \"weil\nes sich mit Rücksicht auf das Ergebnis der Verhandlung zu\ndiesem Punkt, nämlich das Absehen von der Vereidigung der\n\nZeugin gemäß S 61 Nr. 2 StPO, insofern nicht um einen wesentlichen Vorgang der Hauptverhandlung handelte (BGHSt 22,\n289, 297). Dieses Urteil ist aber durch mehrere neuere Entscheidungen desselben Senats überholt (vgl. BGH, Urteil vom\n20. Oktober 1982 - 2.StR 263/82; Beschluß vom 17. Dezember\n1982 - 2 StR 635/82, NStZ 1983, 181). Demgemäß hat auch der\n1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in solchen Fällen wiederholt im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung entschieden, ohne die Sache wegen einer Abweichung von BGHSt\n22, 289, 297 dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen\n(Beschluß vom 6. März 1986 - 1 StR 113/86; Beschluß vom\n\n26. Februar 1987 - 1 StR 665/86).\n\nbb) Das Ergebnis, daß das angefochtene Urteil wegen des\ndargestellten Verfahrensfehlers aufgehoben werden muß, wird\nweiter nicht durch den Beschluß des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1984 - 1 StR 657/84 (NJW\n1985, 1478) in Frage gestellt. Der 1. Strafsenat hat dort\nzwar eine Vereidigung eines als Zeugen vernommenen V-Manns,\ndie in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hatte,\nnicht beanstandet, weil bei anderer Verfahrensgestaltung die\nIdentität des V-Manns nicht hätte geheimgehalten werden können oder dessen Person gefährdet worden wäre. Er hat aber\nauch für diesen Fall an der ständigen Rechtsprechung festgehalten, daß nicht in Abwesenheit des Angeklagten über die\nFrage der Vereidigung verhandelt werden darf (BGH aa0; ebenso BGH NStZ 1987, 519).\n\nb) Unter diesen Umständen kann es auf sich beruhen, ob\ndie Revision nach § 338 Nr. 5 StPO auch deshalb begründet\nwäre, weil die Strafkammer in Abwesenheit des Angeklagten\ndie Verletzungen der linken Hand der Nebenklägerin in Augenschein genommen hat, ohne die Augenscheinseinnahme später in\nseiner Gegenwart zu wiederholen. In der Rechtsprechung ist\ngrundsätzlich anerkannt, daß der Ausschluß des Angeklagten\nnach § 247 StPO eine Augenscheinseinnahme in seiner Abwesenheit nicht deckt (BGH Strafverteidiger 1981, 57; BGH, Beschluß vom 26. Februar 1985 - 5 StR 108/85; Beschluß vom\n11. März 1986 - 5 StR 67/86; BGH NStZ 1986, 564; 1987, 471).\nDoch wäre hier zu bedenken, ob Erwägungen der Art, wie sie\nin dem Beschluß BGH NJW 1985, 1478 zum Ausdruck gekommen\nsind, nach der Neufassung des § 247 Satz 2 StPO durch Art. 1\nNr. 3 des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I\n\nRuß Krauth Gribbohm\n\nzschockelt Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-11/3-str-89-88-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-11/3-str-89-88-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.974198+00:00"}}