{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-05-11_3_StR_171_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-05-11","aktenzeichen":"3 StR 171/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 171/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Auszubildenden Karl-Hans E EEE aus KEEEEP-BeEEB, geboren am WM. GEMEIN 1965 in Dreiiiinmmn,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n73\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 11. Mai 1988 gemäß S 349 Abs, 4 StPpo einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Flensburg vom\n\n13. Januar 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückisch\nund aus Habgier versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem\nRaub (S 250 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB) zu fünf Jahren und\nsechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision\nrügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die\nSachrüge ist begründet.\n\n1. Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte der\nNebenklägerin JB insgesamt drei Hammerschläge auf den\nHinterkopf, um sie zu berauben. Er wollte sie mit einem\nSchlag betäuben, sah sich aber zu zwei weiteren Schlägen\nveranlaßt, weil der erste erkennbar nicht die erhoffte Wirkung hatte. Durch einen dieser Hammerschläge erlitt die\n\nNebenklägerin eine lebensbedrohliche Kopfverletzung (Impressionsfraktur), die erst Wochen nach der Tat festgestellt\nwurde.\n\nDer Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe\n- über die Absicht zu betäuben hinaus - nicht damit gerechnet, daß die von ihm nur mit dosierter Wucht geführten\nSchläge Schlimmeres hätten bewirken können (UA S. 10). Das\nLandgericht hält diese Einlassung für widerlegt, soweit sie\ndie Kenntnis der Gefährlichkeit der Handlung betrifft, und\nstellt nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe fest, der Angeklagte sei sich dessen bewußt gewesen, daß Hammerschläge\nauf den Kopf - generell und in diesem Fall - zu lebensbedrohenden Verletzungen führen und auch tödlich wirken könnten.\nEs meint, er habe dies bei der Tat billigend in Kauf genommen (UA S. 8).\n\n2. Die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes hält der\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es kann dahingestellt\nbleiben, ob durchgreifende Bedenken schon gegen die Erwägungen bestehen, mit denen das Landgericht aus der mangelnden\nÜbung des Angeklagten im Umgang mit einem Hammer auf sein\nwissen geschlossen hat, er sei nicht imstande gewesen, den\nHammerschlag so zu \"dosieren\", daß nicht mehr als eine Betäubung eintrete (UA S. 10 f.). Die rechtliche Würdigung (UA\nSs. 11) läßt jedenfalls besorgen, daß das Landgericht die\nbilligende Inkaufnahme, durch die sich der bedingte Tötungsvorsatz von der bewußten Fahrlässigkeit unterscheidet\n(BGHSt 7, 363, 368 f.), allein deshalb für gegeben erachtet,\nweil der Angeklagte sich der Gefährlichkeit seines Tuns\n\n73\n\nbewußt war (UA S. 11). Es führt insoweit aus: Der Angeklagte\nhabe gewußt, daß er mit letztlich nicht steuerbarer Gewalt\nauf den Kopf seines Opfers einschlage und bei dieser äußerst\ngefährlichen Vorgehensweise ohne entsprechende Vorkehrungen\nnicht auf einen glücklichen Ausgang habe vertrauen dürfen\nund können. Diese Erwägung begegnet hier durchgreifenden\nBedenken.\n\nBei \"äußerst gefährlichen\" Gewalthandlungen liegt es\nzwar nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das\nOpfer könne zu Tode kommen, und daß er, weil er gleichwohl\nsein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Dies muß jedoch nicht immer\nso sein. Da vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz, kann es auch vorkommen, daß der Täter den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht\nnur vage darauf vertraut hat, der Erfolg werde nicht eintreten. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn es ihm nur\ndarum geht, sein Opfer \"außer Gefecht zu setzen\" (BGH NStZ\n1984, 19; vgl. auch BGH bei Holtz MDR 1988, 277 £.).\n\nDas Landgericht hätte demnach die unwiderlegte Einlassung des Angeklagten, er habe die Schläge \"dosiert\" und das\nOpfer lediglich betäuben wollen, nicht nur im Zusammenhang\nmit dem Gefährdungsbewußtsein, sondern auch unter dem Gesichtspunkt erörtern müssen, ob er den als möglich erkannten\nTodeserfolg tatsächlich billigend in Kauf genommen hat, sei\nes, daß es ihm gleichgültig war, ob er die Nebenklägerin\n\ntötete oder nicht, oder sei es, daß ihm deren Tod zwar unerwünscht war, er den Raub aber selbst um den Preis ihres Lebens auf jeden Fall vollenden wollte. Dabei hätte das Landgericht erörtern müssen, daß er einen kleinen Hammer zur Tat\nbenutzte (UA S. 10); daß der erste Hammerschlag \"erkennbar\nohne die erhoffte Wirkung\" war (UA S. 8); daß nicht feststeht, der zweite und dritte Schlag seien wegen der Erfolglosigkeit des ersten mit größerer Heftigkeit geführt worden,\nund daß äußere Verletzungen der Nebenklägerin nicht ohne\nweiteres erkennbar waren.\n\n3. Aus den dargelegten Gründen ist der Schuldspruch\ninsgesamt aufzuheben (Zur Frage des strafbefreienden Rücktritts vom Tötungsversuch vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1\n- Versuch, beendeter 4; BGH bei Holtz MDR 1987, 92).\n\nRuß Krauth Gribbohm\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-11/3-str-171-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-11/3-str-171-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.936335+00:00"}}