{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-05-11_3_StR_110_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-05-11","aktenzeichen":"3 StR 110/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"WIV\n\nBUNDESGERICHTSHOF 7\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 110/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Bernd Uwe F r EEE aus TA,\ngeboren am @. ME 1958 in LAHM,\n\nwegen Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Mai 1988 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\nZschockelt,\nHarms\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ED\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EMEED aus GERN\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEEND\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n2\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 2. November 1987 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt,\nderen Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der\nauf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt;\n\nDer alkoholisierte Angeklagte (BAK: 1,98 o/oo) fühlte\nsich von dem 40jährigen betrunkenen Herrn Hp belästigt,\nals dieser früh morgens \"mit rudernden Armen\" auf ihn zukam\nund etwas Unverständliches lallte. Er wollte ihn loswerden\nund führte mit den Fäusten mindestens zwei kräftige abwehrende Hiebe gegen den Oberkörper seines Opfers. Einer der\n\nHiebe traf die linke vordere Halsseite, der andere kräftigere Schlag die rechte Halsseite im Bereich der Halsschlagadergabelung. Dieser Schlag bewirkte einen \"extrem\nseltenen\" reflektorischen Herzstillstand (\"Sekundenherztod\"). Der Getroffene taumelte zwei bis drei Schritte zurück\nund fiel dann mit ausgestreckten Armen der Länge nach rückwärts an der Bürgersteigkante auf die Fahrbahn. Der Angeklagte erkannte die tödliche Wirkung seines Schlages nicht,\nführte das Liegenbleiben des Getöteten auf dessen hohen\nTrunkenheitsgrad zurück, hob ihn auf den Bürgersteig, um zu\nverhindern, daß sein Opfer an- oder überfahren werde und\nging weiter.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge bestraft, weil schon die objektive\nVorhersehbarkeit eines solchen extrem seltenen Reflextodes\nzweifelhaft sei, jedenfalls aber der Angeklagte unter Berücksichtigung seiner Alkoholisierung nach seinem individuell-persönlichen Wissens- und Erfahrungsstand die Gefährlichkeit seines Tuns und den möglicherweise eintretenden Tod\nnicht habe voraussehen können. Dabei sei die extreme Seltenheit des eingetretenen Kausalverlaufs zu bedenken sowie\ndie deutliche Enthemmung des Angeklagten, \"die ein Bedenken\nlang zurückliegender Belehrungen über die eventuell vorhandene besondere Empfindlichkeit bestimmter Halsregionen eines\nMenschen sehr unwahrscheinlich\" mache.\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das\nLandgericht nicht erwogen hat, ob die beiden kräftigen gegen\nden Oberkörper gezielten Schläge des Betrunkenen geeignet\nwaren, das Opfer so umzuwerfen, daß es sich auf andere Weise\n\n2\n\ntödlich verletzen konnte. Eine solche Möglichkeit kann\nallerdings nach den bisherigen Feststellungen nicht schon\naus dem Umfallen des Opfers nach rückwärts geschlossen\nwerden, weil dies auf den \"Sekundenherztod\" zurückzuführen\ngewesen sein kann.\n\nNach der Rechtsprechung ist der in § 226 StGB vorausgesetzte Ursachenzusammenhang zwischen Körperverletzung und\nTod des Verletzten regelmäßig gegeben, wenn die Körperverletzung nach Art, Ausmaß und Schwere den Tod des Opfers besorgen läßt. Es reicht aus, daß der Körperverletzungshandlung (also nicht erst dem Verletzungserfolg) das Risiko\neines tödlichen Ausganges anhaftet und sich dann dieses dem\nHandeln des Täters eigentümliche Risiko im Eintritt des\nTodes verwirklicht (BGHSt 31, 96, 99; BGH bei Dallinger MDR\n1976, 16 und bei Holtz MDR 1982, 102). Entscheidend ist\nalso, ob den beiden Schlägen des Angeklagten, das - nach\nLage der Dinge unmittelbare - Risiko eines tödlichen Ausganges, z.B. durch Aufschlagen mit dem Kopf auf der Bordsteinkante auf Grund der Schläge, anhaftete. Hinzukommen\nmuß, daß der Angeklagte - unter Berücksichtigung seiner\n\nAlkoholisierung (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 18) - bei\nden Schlägen vorhersehen konnte, daß seine Handlung den Tod\ndes Opfers nach sich ziehen werde (vgl. BGHSt 32, 96, 101;\n24, 213, 216/217).\n\nRuß Krauth Gribbohm\nZschockelt Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-11/3-str-110-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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