{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-05-09_3_StR_161_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-05-09","aktenzeichen":"3 StR 161/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 161/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gerüstbauer Helmut K EEE aus Gras -\nOB, geboren am WM. WE 1966 in CraiED,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n66\n\n66\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 9. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 19. November 1987 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsrechtszug zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung\neines früheren Urteils, durch das gegen ihn auf eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren erkannt worden war, wegen\nVergewaltigung zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren\nverurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der\nAngeklagte darauf nach der Verkündung des angefochtenen Urteils verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nWie die Sitzungsniederschrift ergibt, haben der Angeklagte, der Verteidiger und der Staatsanwalt nach Rechtsmittelbelehrung \"ein jeder für sich\" erklärt: \"Ich verzichte\nauf die Einlegung eines Rechtsmittels.\" Diese Erklärung ist\n\nihnen zwar nicht gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und von\nihnen auch nicht besonders genehmigt worden; sie nimmt deshalb nicht an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 274 StPO) teil. Gleichwohl ist dieser Vermerk ein\nwesentliches Beweisanzeichen dafür, daß der Angeklagte wirksam auf die Revision verzichtet hat (vgl. BGHSt 18, 257,\n258; BGH NStZ 1984, 181). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Bedenken gegen die Richtigkeit des Vermerks\noder gegen die Wirksamkeit des erklärten Verzichts begründen\nkönnten. Vielmehr deuten sowohl die Verfahrenslage als auch\ndie Anträge und Erklärungen der Verfahrensbeteiligten darauf\nhin, daß der Rechtsmittelverzicht dem Willen des Angeklagten\nund seines Verteidigers entsprach. Das Jugendschöffengericht\nhatte das Verfahren gemäß § 270 StPO an die Jugendkammer\nverwiesen, weil es die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht\nfür geboten und die eigene Strafgewalt nicht für ausreichend\nhielt. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte in\nder Hauptverhandlung vor der Jugendkammer beantragt, den Angeklagten unter Einbeziehung des genannten früheren Urteils\nzu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten zu verurteilen. Der Verteidiger hatte ausweislich der\nSitzungsniederschrift die Anwendung des Jugendstrafrechts\nbeantragt, und zwar \"eine Strafe bis oder unter fünf Jahren.\" Der Angeklagte, der schon öfter vor Gericht stand,\nhatte sich den Ausführungen seines Verteidigers angeschlossen.\n\n6C\n\nDer Verzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich\n(Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. $S 302 Rdn. 21). Das\nWiedereinsetzungsgesuch vom 3. Mai 1988 ist damit gegenstandslos.\n\nRuß Krauth Gribbohm\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-09/3-str-161-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-09/3-str-161-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.679054+00:00"}}