{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-05-06_3_StR_152_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-05-06","aktenzeichen":"3 StR 152/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 152/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maschinenbauingenieur Gerhard Sc h EEEEB aus\nMEERE, geboren am MB. EEE 1941 in RUHE,\n\n2. den selbständigen Kaufmann Hakan A aus Ob\num, geboren am @. MEIEEED 1964 in ii it RP\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n65\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführer und auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 6. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten Hakan Am»\nwird das Urteil des Landgerichts Duisburg\nvom 13. November 1987, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Gerhard\nSch wird das bezeichnete Urteil im\nStrafausspruch gegen diesen Angeklagten\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Die Revision des Angeklagten Hakan Alb führt auf\n\ndie Sachrüge zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs,\nweil die dem Schuldspruch zugrundeliegende Beweiswürdigung\nfehlerhaft ist.\n\na) Soweit die Strafkammer sich bei der Feststellung\nder Täterschaft des Angeklagten AB darauf stützt, daß die\n\nZeugin Stu im Ermittlungsverfahren \"aus einer Anzahl\nihr vorgelegter Lichtbilder, worunter auch mehrere südländische Typen abgebildet vor ihr lagen, das Abbild des Angeklagten Hakan AMP als eine der Personen bezeichnet\" hat,\n\"die in hektischer Eile in den Mercedes gesprungen seien\",\n(UA S. 10), bedenkt sie nicht, daß nach ihrer eigenen Feststellung (UA S. 4, 9) der Bruder dieses Angeklagten, der\nmöglicherweise an den der Tatvorbereitung dienenden Übungen\nbeteiligt war (UA S. 9), dem Angeklagten zum Verwechseln\nähnlich sieht. Hätte Frau St» nicht den Angeklagten,\nsondern dessen Bruder zu dem Fahrzeug eilen sehen, so würde\nsie aller Voraussicht nach auch den auf dem Lichtbild abgebildeten, seinem Bruder zum Verwechseln ähnlichen Angeklagten als die von ihr beobachtete Person bezeichnet haben. Die\ndurch die Ähnlichkeit des Aussehens der Brüder bedingte\nhochgradige Verwechslungsmöglichkeit mindert den Wert der\nBeobachtung der Zeugin Ste entscheidend. Besondere\nUmstände, die gegen eine solche Annahme sprechen könnten,\nsind von der Strafkammer im Urteil nicht dargetan.\n\nb) Auch die Zeugen Frau FM und Hei, welche\ndie Tatausführung, sowie die zeugin Frau H@M, welche die\nFlucht der Täter beobachtete, konnten nur bezeugen, daß der\nAngeklagte Hakan AMD als eine der beiden von ihnen beobachteten Personen in Betracht komme (UA S. 10); ihre Beschreibung der Täter als \"schwarzhaarige südländische Typen\" muß,\nwenn sie auf Hakan AM zutrifft, auch auf dessen ihm zum\nVerwechseln ähnlichen Bruder passen.\n\nc) Die Strafkammer geht, was nahe liegt, davon\naus, daß es sich bei den Tätern um \"denselben Kreis von\n\n65\n\nPersonen\" handelte, der an den die Tat vorbereitenden\nÜbungen beteiligt war (UA S. 9). Das Urteil läßt aber nicht\nerkennen, sie habe dabei bedacht, daß an diesen Übungen auch\nder unbekannt gebliebene Mittäter, bei dem es sich um den\nBruder des Angeklagten Hakan AM handeln kann (aaO), teilgenommen haben kann. War der Bruder des Angeklagten zeitweiliger Teilnehmer an der Vorbereitung, dann kann die Erwägung der Strafkammer, bei den an der Vorbereitung und den an\nder Tat Beteiligten handle es sich um denselben Personenkreis, auch für eine Täterschaft dieses Bruders sprechen.\nDies hat die Strafkammer bei ihrer Schlußfolgerung offenbar\naußer Betracht gelassen.\n\nd) Auch die Eheleute Be waren sich nur dessen\nsicher, daß der von ihnen - neben dem Angeklagten SchB -\nbeobachtete Teilnehmer an den die Tat vorbereitenden Übungen\nsüdländisch aussah, während der Angeklagte \"einen etwas veränderten Eindruck\" auf sie machte (UA S. 8). Das südländische Aussehen könnte aber, was die Strafkammer wiederum\nnicht erwogen hat, ebenso auf den Bruder des Angeklagten\nhinweisen. Zwar mögen die für die Täterschaft dieses Angeklagten weiter herangezogenen Umstände, daß nämlich der Pkw\nMercedes 190 E mit dem amtlichen Kennzeichen &B-u &B auf\nihn zugelassen war und ihm gehörte und daß das Nummernschild\nmit dem Kennzeichen BB ®8 in seiner Garage gefunden wurde, mehr für seine Täterschaft sprechen. Der Senat kann\naber, da die Strafkammer auch in diesem Zusammenhang auf das\nsüdländische Aussehen des von den Zeugen BB beobachteten\nMannes abhebt, ohne erkennbar die Verwechslungsmöglichkeit\nmit dessen Bruder zu bedenken, nicht davon ausgehen, daß\n\n. 4\nsie, hätte sie dies erwogen, auch zu der Überzeugung gekommen wäre, daß es der Angeklagte war, den die Zeugen beobachtet hatten.\n\nNach allem kann die Verurteilung des Angeklagten Hakan\nAlic keinen Bestand haben.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Sch@ww®, den die Ehe-\n\nleute Bew zur Überzeugung der Strafkammer wiedererkannt\nhaben, bleibt zum Schuldspruch ohne Erfolg. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig. Die\nÜberprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten erkennen las-\n\nsen.\n\nDagegen kann der Strafausspruch, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, deswegen keinen Bestand\nhaben, weil die Strafkammer bei der Ablehnung eines minder\nschweren Falles nicht erwogen hat, daß die bloße Gehilfenschaft dieses Angeklagten als \"typisierter\" Strafmilderungsgrund die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen\nkann (vgl. die Senatsentscheidungen BGHR StGB § 49 Abs. 1\nStrafrahmenwahl 1 und 2, mit weiteren Nachweisen).\n\n685\n\nDie dem Strafausspruch zugrundeliegenden tatsächlichen\nFeststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und\nbleiben daher bestehen.\n\nRuß Krauth Kutzer\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-06/3-str-152-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-06/3-str-152-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.661999+00:00"}}