{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-05-04_3_StR_148_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-05-04","aktenzeichen":"3 StR 148/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 148/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUive Re EEE aus YeHin-\\gmm, geboren am\nwe. um 1959 in Obi,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n64\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Mai 1988 einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kleve vom 21. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung und wegen Vergewaltigung zum\nNachteil der Zeugin Heil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten dringt mit der\nSachrüge durch. Das Urteil enthält keine erschöpfende\nWürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden\nBeweistatsachen.\n\nDer nicht einschlägig bestrafte Angeklagte hat\nstets bestritten, der Täter der von der Zeugin Heuiiiiiiib\ngeschilderten Verbrechen gewesen zu sein. Die Strafkanmer stützt die Widerlegung seiner Einlassung auf zwei\nUmstände, nämlich darauf, daß die Geschädigte ihn in\nder Hauptverhandlung als Täter wiedererkannt, und darauf,\ndaß eine anonyme Anruferin ihn bei der Polizei der Tat\nbezichtigt hat (UA S. 10 ff.). Der Aussagewert beider\n\n- über Freispruch oder Verurteilung entscheidenden -\nIndizien wird nicht ausreichend erörtert, so daß dem\nSenat eine abschließende Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler nicht möglich ist.\n\nWie die Zeugin Hei bekundet hat, war sie\nbei der wenige Monate nach der Tat vorgenommenen Gegenüberstellung mit dem Angeklagten nur \"ziemlich sicher\"\ngewesen, daß er die Tat begangen habe. Sie habe seinerzeit angegeben, der Täter habe so ähnlich ausgesehen\nwie der ihr gegenübergestellte Angeklagte (UA S. 11).\nNunmehr - in der Hauptverhandlung 16 Monate nach der Tat -\nhabe sie ihn sicher wiedererkannt. Wenn das Landgericht\nder jetzigen Identifizierung des Angeklagten ausschlaggebende Bedeutung beimißt, hätte es näherer Darlegungen\nbedurft, um in nachvollziehbarer Weise auszuschließen,\ndaß sich die Zeugin beim Wiedererkennen in der Hauptverhandlung unbewußt an dem Ergebnis der Wahlgegenüberstellung orientiert hat. Das Landgericht hätte bedenken müssen, 'daß sie sich dabei das Gesicht des Angeklagten\neingeprägt haben kann, ohne ihn bei der Tat gesehen zu\nhaben (vergl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 1 und 3).\nEs fehlen auch nähere Ausführungen dazu, wie ihre Angabe\nnach der Tat, der Täter sei 1,70 bis 1,75 m groß, mit\nder Größe des Angeklagten von 1,85 m zu vereinbaren ist.\nDas Landgericht hätte seine Annahme, die fehlerhafte Einschätzung der Körpergröße sei nicht gravierend (UA S. 12),\ndurch fallbezogene Erwägungen - z.B. durch die Darlegung\nanderer Fehleinschätzungen der Zeugin oder sonstiger Umstände, die einen solchen Irrtum verständlich machen\nkönnten - erläutern müssen.\n\nc#\n\nAuch das zweite zur Überführung des Angeklagten\nherangezogene Indiz - die anonyme Bezichtigung des Angeklagten (UA S. 12) - wird nicht rechtsfehlerfrei gewertet. Das Landgericht teilt weder Art noch Inhalt\nder in der Presse nicht veröffentlichten, aber von der\nanonymen Anruferin geschilderten Einzelheiten der Tat\nmit. Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob sich das\nLandgericht hinreichend der rechtlichen Grenzen bewußt\nwar, die seiner Überzeugungsbildung durch die Heranziehung einer anonymen Aussage gezogen sind (vgl. BGHSt\n34, 15, 17/18).\n\nBei der Darlegung der die Täterschaft des Angeklagten nicht infrage stellenden Umstände meint das\nLandgericht (UA S. 15): Es spreche nicht gegen die Täterschaft des Angeklagten, daß auf dem untersuchten Trinkglas nicht die Fingerspuren des Angeklagten, sondern\ndie einer nicht identifizierten anderen Person gefunden\nwurden. Diese Wertung ist mit den bisherigen Feststellungen schwerlich zu vereinbaren. Danach nahm die Zeugin\nvor der Tat ein \"gespültes\" Glas aus dem Küchenschrank\nund schenkte dem Täter darin Cola ein (UA S. 5). Nach\nder Tat brachte der Zeuge GEM das Glas, aus dem der\nTäter getrunken hatte, in die Küche. Er faßte das Glas\nan dessen unterem Fuß an, um eventuelle Fingerspuren\nnicht zu verwischen. Deshalb untersuchte der Kriminalbeamte SED das ihm von CE bezeichnete Glas nur\nim oberen Bereich. Dabei stellte er Fingerspuren sicher,\ndie weder dem Angeklagten noch der Zeugin He@iiip oder\ndem Zeugen GEM, sondern einer nicht ermittelten Person zugeordnet werden konnten (UA S. 7 f.). Dennoch wäre\ndas Landgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, den\n\nAngeklagten aufgrund einer Gesamtwürdigung aller beweiserheblichen Indizien für überführt anzusehen. In eine\nsolche Bewertung müßte der von einer unbekannten Person\nstammende Fingerabdruck auf dem Trinkglas jedoch als\nentlastendes Indiz mit einbezogen werden. Die entlastende\nBedeutung kann nicht durch bloß hypothetische, durch\nkeine Tatsachen belegte Vermutungen beseitigt werden.\nDies aber hat das Landgericht getan, indem es erwägt:\n\nDie Zeugin Hemilb habe zwar bekundet, der Täter habe\ndas Glas im oberen Bereich angefaßt, die Zeugin könne\nsich aber irren. Die festgestellte Fingerspur im oberen\nBereich könne nämlich \"von einer/einem Bekannten der Zeugin HeiiiEB stammen, der/die das Glas gespült haben\nmag, oder von einem früheren Kunden der Zeugin, der das\nihm hingestellte Glas angefaßt, aber nicht benutzt haben\nmag, so daß es wieder in den Küchenschrank zurückgestellt\nund beim Besuch des Angeklagten von der Zeugin Hein\nwieder herausgenommen wurde\" (UA S. 17).\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird für den Fall,\ndaß auch sie den Angeklagten für überführt ansieht, das\nKonkurrenzverhältnis der schweren räuberischen Erpressung\nund der Vergewaltigung neu beurteilen müssen. War die vom\nAngeklagten zur Erpressung angewandte Gewalt noch nicht\nbeendet, als er zur Vergewaltigung ansetzte (vgl. UA S. 6),\nso liegt Tateinheit vor (vgl. BGHR StGB § 52 I Handlung,\ndieselbe 2).\n\n64\n\nDer Senat hat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1\nStPO an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen.\n\nRuß Krauth Kutzer\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-04/3-str-148-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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