{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-04-27_3_StR_81_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-04-27","aktenzeichen":"3 StR 81/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF _*?\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 81/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Krankenpfleger und Ordensbruder Anton Josef\n\nD EEE aus HEEEEEEEED, geboren am EB. GEEEB 1961\nin 2\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nSE\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. April 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\nKutzer,\nDetter,\nHarms\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. MB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte eENEEEND\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\ner\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Düsseldorf\nvom 16. November 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nverurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO entspr.). Der Strafausspruch kann aber keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt: Der Angeklagte trat\nnach dem Abitur 1981 in die Ordensgemeinschaft der AED\nein. Nach einer internen Ordensausbildung legte er im November 1983 zunächst die sogenannte zeitliche Profeß ab, ein\n\nbefristetes Gelübde, das ihn auf drei Jahre zu Keuschheit,\nArmut und Gehorsam verpflichtete. Gleichzeitig absolvierte\ner in der ordenseigenen Klinik eine Ausbildung als Krankenpfleger. Ab Dezember 1984 geriet er in eine Art Identitätskrise. Er sah sich in seinen Vorstellungen über den Orden,\nin dem er sich menschliche Zuwendung, Anerkennung und einen\nengen Kontakt zu einer Gruppe gleichgesinnter Männer erhofft\nhatte, getäuscht, als er feststellen mußte, daß der Orden\nüberaltert war und er schon deshalb keine ihn befriedigende\nBeziehung zu einem der viel älteren Mitbrüder herzustellen\nimstande war. Dazu kam, daß er neben seinem Dienst als Krankenpfleger mit zahlreichen zusätzlichen Aufgaben der Ordensgemeinschaft überhäuft wurde. Teilweise versuchte er - erfolglos - seine Probleme durch den übermäßigen Genuß von\nAlkohol zu lösen. Als sich seine Hoffnung, einen gleichaltrigen Freund als Mitbruder zu gewinnen, nicht erfüllte, war\ner zutiefst enttäuscht. In diesem Zustand und unter dem Einfluß von Alkohol legte er in den Nächten vom 11. zum\n\n12. Dezember und vom 12. zum 13. Dezember 1985 in den Räumen\nder ordenseigenen Klinik und des Ordensgebäudes Feuer.\n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte beide Taten im Zustand erheblich eingeschränkter\nSteuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. Er sei aufgrund der seit Monaten bestehenden affektiven Dauerspannung\nund der akuten seelischen Belastung durch die gerade erfahrene Trennungsabsicht seines Freundes in Verbindung mit dem\nam Abend genossenen Alkohol in einen krankhaften Zustand\nreaktiver Depression geraten, was zu einer abnormen Erlebnisreaktion führte (UA S. 12/13). Der seelische Zustand des\nAngeklagten war, wie die Strafkammer ausführt, bei beiden\n\nSE\n\nTaten durch einen weitgehenden Verlust der Selbstkritik in\nVerbindung mit Enthemmung und der Bereitschaft zu ihm\nansonst persönlichkeitsfremden Reaktionsweisen gekennzeichnet (UA S. 23).\n\nBei der Zumessung der Strafen für die beiden schweren\nBrandstiftungen hebt die Strafkammer straferschwerend unter\nanderem auf folgenden Gesichtspunkt ab: \"Der Umstand, daß\nsich die Taten gerade gegen den eigenen Orden richteten,\noffenbart zudem ein Aggressionspotential, dem unabhängig von\nden gemäß § 154 StPO eingestellten und bei der Strafzumessung von der Kammer nicht mitberücksichtigten Anklagepunkten\nentschieden entgegengewirkt werden muß und das deshalb eine\nfühlbare Strafe erfordert.\"\n\nBei diesen Erwägungen hat die Strafkammer nicht erkennbar geprüft, ob und inwieweit die sich entladende Aggression\ndes Angeklagten auf seinem geistig-seelischen Ausnahmezustand beruhte, der ihm gerade als Grund für eine erheblich\nverminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB zugute\ngehalten wurde. Soweit diejenigen Umstände, die zur erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens geführt haben, für\ndie Tatbegehung ursächlich waren, können sie ihm nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden (vgl. BGHR StGB\n§ 21 Strafzumessung 2-6 m.w.N.; BGH, Urteil vom 19. März\n1988 - 1 StR 70/88). Dies bedeutet freilich nicht, daß sie\nbei der Bewertung der Tat im Rahmen der Strafzumessung unberücksichtigt bleiben müßten. Das Urteil muß aber erkennbar\nmachen, daß sich der Tatrichter dieser Zusammenhänge bewußt\nwar und ihnen im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen\nhat (BGHR StGB § 21 Strafzumessung 5).\n\nIm übrigen weist der Senat darauf hin, daß die\nHöchststrafe für die schwere Brandstiftung nach Minderung\ngemäß $S§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht elf Jahre neun Monate,\nsondern elf Jahre drei Monate beträgt.\n\nRuß Gribbohm Kutzer\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-27/3-str-81-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-27/3-str-81-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.143952+00:00"}}