{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-04-27_3_StR_55_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-04-27","aktenzeichen":"3 StR 55/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 55/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus DB EEE aus VER, geboren am WB. EB 1950 in\nZH Kreis Fri,\n\nwegen Untreue u.ä,\n\n52\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. April 1988 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\nKutzer,\nDetter,\nHarms\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WEB aus EEEEB\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte uunm\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nwIV\n\n52\n\n)\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n21. September 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nTateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe\nverurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision, mit der er sich gegen die Verneinung der\nVoraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige wendet,\nhat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt;\n\nDer Angeklagte hat als Partner einer Steuerberaterpraxis, die in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen\nRechts geführt wurde, Einnahmen der Gesellschaft nicht verbucht und für sich verwendet. Als einer der Gesellschafter\nim Oktober 1986 davon Kenntnis erlangte, daß der Angeklagte\naus Privatgeschäften herrührende Forderungen einer Firma,\ndie auch Kundin der Steuerberaterpraxis war, mit Mitteln der\nGesellschaft beglich, kündigten die übrigen Gesellschafter\ndas Sozietätsverhältnis wegen des Verdachts der Untreue\nfristlos. Bei einer vom Angeklagten gewünschten Besprechung\n\nräumte er, der zwischenzeitlich anwaltschaftlichen Rat\neingeholt hatte, seinen Mitgesellschaftern gegenüber den\ndiesen bis dahin nicht bekannten gesamten Umfang seiner Ver.\nfehlungen ein. Dabei übergab er ihnen eine als \"Selbstanzeige\" überschriebene handschriftliche Erklärung mit einer\ngenauen Aufstellung der einzelnen Beträge. Da die Mitgesellschafter besonderen Wert darauf legten, daß der Angeklagte die alleinige Verantwortung für die eingetretenen\nSteuerverkürzungen übernehme, bestätigte er seine frühere\nErklärung in einer zur Vorlage bei der Staatsanwaltschaft\nund dem Finanzant bestimmten eidesstattlichen Versicherung.\nDiese wurde von den Bevollmächtigten der Mitgesellschafter,\ndenen er sie vereinbarungsgemäß zugeleitet hatte, am\n\n21. Oktober 1986 dem Finanzamt vorgelegt,\n\nDie Verurteilung wegen Untreue, die die Revision auch\nnicht angreift, weist keinen Rechtsfehier zum Nachteil des\nAngeklagten auf. Jedoch bestehen rechtliche Bedenken, soweit\nder Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden\nist.\n\n1. Das Landgericht teilt die Summe der hinterzogenen\nEinkommens- und Umsatzsteuer für die Jahre 1983 bis 1986 lediglich pauschal mit. Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die Urteilsgründe in der Regel nicht\nnur die Summe der jeweils verkürzten Steuern, sondern für\njede Steuerart und für jeden Steuerabschnitt gesondert die\nBerechnung der verkürzten Steuern im einzelnen angeben (vgl.\nBGH wistra 1986, 23; StV 1984, 497, 498; BGH, Beschluß vom\n10. September 1985 - 4 StR 487/85). Ob dies im vorliegenden\n\nFall entbehrlich war, da der selbst sachkundige Angeklagte\nUmfang und Höhe der hinterzogenen Steuern eingeräumt hat,\nkann offen bleiben. Das Landgericht hat nämlich nicht beachtet, daß der Angeklagte bereits während des Jahres 1986 aus\nder Gesellschaft ausschied, so daß es besonderer Erörterungen bedurft hätte, ob sich seine Handlungen hinsichtlich der\nEinkommensteuer auf das noch laufende Steuerjahr 1986 ausgewirkt haben, des weiteren, ob die Veranlagung für das Jahr\n1985 bereits abgeschlossen war. Möglicherweise lagen für die\nJahre 1985 und 1986 hinsichtlich der Einkommensteuer nur\nversuchte Steuerhinterziehungen vor, da eine vollendete Tat\nvoraussetzt, daß auf Grund unzutreffender Angaben die Steuer\nzu niedrig festgesetzt wird. Dies würde zwar an der Einordnung der gesamten Tat als - fortgesetzter - Steuerhinterziehung nichts ändern, Sind jedoch einige Teilakte der fortgesetzten Handlung nur versucht, so ist dies für den Schuldumfang von Bedeutung.\n\n2. Desweiteren bestehen rechtliche Bedenken gegen die\nAuffassung des Landgerichts, die Voraussetzungen einer\nstrafbefreienden Selbstanzeige seien nicht gegeben, da die\nSteuerstraftat durch die Mitgesellschafter, die \"den Sachverhalt unabhängig vom Angeklagten gegenüber dem Finanzamt\nmitgeteilt hätten\", entdeckt gewesen sei.\n\na) Ein Steuerdelikt ist im Sinne von § 371 Abs. 2 Nr. 2\nAO entdeckt, wenn durch die Kenntnis von der Tat eine solche\nLage geschaffen wird, die bei vorläufiger Tatbewertung eine\nVerurteilung des Betroffenen wahrscheinlich macht (BGH NStZ\n1983, 415; NSt2Z 1985, 126; BGHR AO § 371 II Nr. 2 Tatentdeckung 1; Fortsetzungszusammenhang 1 insoweit in BGHSt 35,\n\n36 nicht abgedruckt). Nach den Feststellungen des Landgerichts war den Mitgesellschaftern zunächst nur zur Kenntnis gekommen, daß der Angeklagte, der insgesamt über\n240.000 DM veruntreut hatte, eine private Rechnung über\n6.370,17 DM mit einem Scheck der Sozietät bezahlt und eine\nprivate Forderung über 23.407,15 DM mit einer Forderung der\nGesellschaft verrechnet hatte. Damit sind dem Urteil aber\nkeine tatsächlichen Anhaltspunkte zu entnehmen, die schon zu\ndiesem Zeitpunkt die Annahme rechtfertigen könnten, der Angeklagte habe zugleich ein Steuerdelikt verwirklicht. Das\nVorhandensein eines bloßen Anfangsverdachts würde für eine\nEntdeckung im Sinne von § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht ausreichen (BGH NStZ 1983, 415; 1985, 126). Weitere Einzelakte der\nSteuerhinterziehung, die Teil der fortgesetzten Handlung geworden sind, waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Gespräch. Es spricht einiges dafür, daß die gesamten Steuerverfehlungen des Angeklagten erst durch die vom Angeklagten\nauf Anraten seines Anwalts gefertigte \"Selbstanzeige\" und\ndie spätere zur Vorlage beim Finanzamt und bei der Staatsanwaltschaft abgegebene eidesstattliche Versicherung bekannt\ngeworden sind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß\nbei einer fortgesetzten Steuerhinterziehung, wie hier, eine\nstrafbefreiende Selbstanzeige wegen bislang nicht entdeckter\nTeilakte auch dann noch möglich ist, wenn andere Teilakte\nbereits entdeckt sind (BGHSt 35, 36).\n\nb) Fraglich ist auch, ob die Mitgesellschafter im vorliegenden Fall als taugliche Tatentdecker angesehen werden\nkönnen.\n\nE24\n\nZwar kann eine Steuerstraftat auch von sinem Dritten\nentdeckt werden. Dies ist dann der Fall, wenn damit zu rechnen ist, daß dieser seine Kenntnis an die zuständigen Behörden weiterreicht (BGHR AO § 371 II Nr. 2 Tatentdeckung 1 =\nNStz 1987, 464 = wistra 1987, 293 mit Anmerkung von Franzen\nwistra 1987, 341; BGHR AO § 371 II Nr. 2 Fortsetzungszusammenhang 1 insoweit in BGHSt 35, 36 nicht abgedruckt). Nicht\nabgegrenzt wird in diesen Entscheidungen, welche Personen\nals Tatentdecker möglicherweise auszuscheiden haben. Offen\ngeblieben ist auch die Bedeutung einer Mitteilung an die\nzuständigen Behörden, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung, wie etwa § 153 AO, erfolgen muß.\n\nIn Literatur und Rechtsprechung werden Mittäter, Vertrauenspersonen oder sonstige dem Täter nahestehende Personen als taugliche Tatentdecker ausgeschieden (vgl. OLG\nFrankfurt NIW 1962, 974, 976; Hübner in Hübschmann/Hepp/\nSpitaler AO B. Aufl. Rdn. 113, 114; Kohlmann, Steuerstrafrecht 4. Aufl. Rdn. 181-183; Meyer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze Anm. 5 c aa; Klein/Orlopp AO\n3. Aufl. Anm. 8 a.E.; Zeller in Koch AO 3, Aufl. Rdn. 34/1\njeweils zu § 371). Der Senat braucht nicht zu entscheiden,\nob dem in vollem Umfang zuzustimmen ist und welche Bedeutung\nder Offenbarungspflicht der Mitgesellschafter hinsichtlich\nhinterzogener Steuern nach § 153 AO zukommt, und ob - und\nbejahendenfalls inwieweit - auch die sich aus § 371 Abs. 4\nAO ergebende gesetzgeberische Motivation (vgl. dazu Kohlmann\naaO Rdn. 207; Hübner aaO Rdn. 132 jeweils zu § 371 AO; vgl.\nauch BT-Drucks. V/1982 S. 195) zu berücksichtigen ist.\n\nAls Tatentdecker auszuscheiden haben jedenfalls solche\nPersonen, die zum Vertrauenskreis des Täters gehören oder\ndie bevollmächtigt sind, für ihn tätig zu werden. Das erhellt schon daraus, daß er die Selbstanzeige nicht persönlich erstatten muß, sondern sie auch von Dritten, die er vom\nSachverhalt in Kenntnis gesetzt hat, erstatten lassen kann\n(vgl. dazu BGHSt 3, 373, 374; BGH NStZ 1985, 126; vgl.\nHübner aaO Rdn. 20 zu § 371). Nach den Urteilsfeststellungen\nliegt es nahe, daß der Angeklagte seine Mitgesellschafter\nvom gesamten Umfang seiner Veruntreuungen in Kenntnis gesetzt hat und mit der Hingabe seiner als Selbstanzeige überschriebenen schriftlichen Erklärung und der zur Vorlage beim\nFinanzamt und der Staatsanwaltschaft bestimmten eidesstattlichen Versicherung davon ausging, daß diese die Finanzbehörden auch für ihn von seinen Steuerverfehlungen unterrichten würden. Die Mitgesellschafter handelten dann unbeschadet\nihrer Verpflichtung nach § 153 AO auch mit Willen und auf\nVeranlassung des Angeklagten, Ihre Anzeige müßte dann ebenso\nangesehen werden als ob der Angeklagte einen Rechtsanwalt,\nSteuerberater oder eine sonstige Person seines Vertrauens\nbeauftragt hätte, für ihn tätig zu werden.\n\n4. Das Landgericht hat diese Gesichtspunkte nicht erwogen. Es ist nicht auszuschließen, daß es bei ihrer Berücksichtigung eine strafbefreiende Selbstanzeige bejaht hätte,\nfalls die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu\n§ 371 Abs. 3 AO; BGHSt 29, 37 f.; BGH, Urteil vom 22. Juli\n1987 - 3 StR 224/87; zur Haftung für die gesamte hinterzogene Umsatzsteuer, auch soweit sie anteilmäßig nicht auf den\nAngeklagten entfällt: BFH NJW 1986, 2969, 2970).\n\n32\n\nDie Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung. Der Schuldspruch wegen Untreue ist, obwohl er keinen Rechtsfehler aufweist, mitaufzuheben, da nur eine Tat im materiellen Sinne\n\nvorliegt.\n\nGribbohm Kutzer\nHarms\n\nRuß\nDetter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-27/3-str-55-88","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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