{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-04-27_3_StR_119_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-04-27","aktenzeichen":"3 StR 119/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"[IV\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 119/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Seemann Franklin Ramos D EEE aus TEE,\ngeboren am 9. EB 1961 in SCmmmm-City (Pr) ,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n60\n\nco\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 27. April 1988 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil es Landgerichts Flensburg vom\n\n23. November 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nzu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt\nund ein zur Tat benutztes Klappmesser eingezogen. Mit der\nRevision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel ist begründet. Das Urteil hat keinen Bestand,\nweil die Feststellungen für eine Prüfung der Rücktrittsfrage\n\nnicht ausreichen.\n\n1. Nach den Feststellungen verletzte der Angeklagte den\nNebenkläger DEE bei einer Auseinandersetzung dadurch,\ndaß er ihm das geöffnete Klappmesser gegen den Bauch stieß,\nwobei die Klinge oberhalb des Gürtels in die Bauchhöhle eindrang. Das Urteil gibt bei der geschlossenen Schilderung des\n\nSachverhalts nur das äußere Tatgeschehen wieder (UA S. 5).\nFeststellungen zur inneren Tatseite werden in anderem Zusammenhang nachgeschoben. So legt das Landgericht im Rahmen\nder Beweiswürdigung dar, der Angeklagte habe den Stich mit\ndem Ziel geführt, den Bauchbereich des Nebenklägers mit der\nKlinge zu treffen und zu verletzen (UA S. 7); in den Ausführungen zur rechtlichen Würdigung begründet es seine\ndurch Tatsachen belegte Überzeugung, daß der Angeklagte bei\ndem Messerstich mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe\n(UA S. 10). Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom Totschlagsversuch\nzurückgetreten ist, indem er das Messer zurückzog, sich vom\nNebenkläger abwandte und nach einer Aufforderung an seine\nFrau, sie möge ihm folgen, eilig das Lokal verließ (UA\n\nSs. 5).\n\n2. Der Senat kann diese rechtliche Prüfung nicht nachholen. Das Urteil enthält nicht die für die Unterscheidung\nzwischen beendetem und unbeendetem Versuch erforderlichen\nAngaben über den \"Rücktrittshorizont\" des Angeklagten, d.h.\ndarüber, welche Vorstellungen er sich bei Beendigung der\nAuseinandersetzung von der Wirkung des Messerstiches machte.\nAngaben hierzu finden sich auch nicht außerhalb der Schilderung des Tatgeschehens an anderen Stellen des Urteils. Auf\nder Grundlage der bisherigen Feststellungen läßt sich überdies nicht beurteilen, ob der Angeklagte für den Fall, daß\nder Versuch unbeendet war, die weitere Tatausführung freiwillig aufgegeben hat.\n\na) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 33, 295, 297 ff.; BGH NStZ 1986, 264; 1986, 312)\n\nso,\n\nist der Versuch beendet, strafbefreiender Rücktritt durch\nbloßes Absehen von seiner Fortsetzung also ausgeschlossen,\nwenn es der Täter für möglich hält, daß der Erfolg schon auf\nGrund seines bisherigen Tuns eintreten kann. Stößt er - wie\nhier - dem Opfer ein Messer in den Leib, so wird sich seine\nVorstellung, der Angegriffene könne an den Folgen des Stiches sterben, oft so sehr von selbst verstehen, daß es den\nBestand des Urteils im Ergebnis nicht gefährden wird, wenn\ndie Urteilsgründe keine ausdrücklichen Erwägungen des Tatrichters hierüber enthalten. Im Einzelfall kann es jedoch\n\n- je nach den Umständen der Tat - anders sein. So ist es\nhier.\n\nb) Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nicht,\nob der Angeklagte den Messerstich mit Wucht ausgeführt hat.\nUnklar ist auch, ob er bemerkt hat, daß und wie schwer er\nden Nebenkläger traf. Daß er dies erkannt hat, versteht sich\nnach den Feststellungen nicht von selbst. Ihnen ist nicht zu\nentnehmen, wie der von dem Angriff völlig überraschte Nebenkläger unmittelbar nach dem Stich reagierte. Er brach nicht\nzusammen. Vielmehr stand er ersichtlich weiterhin an Ort und\nStelle, als sich der Angeklagte sogleich von ihm abwandte\nund das Lokal verließ. Der Nebenkläger konnte noch selbst\nzum Bartresen gehen und die Kellnerin bitten, ärztliche\nHilfe herbeizuholen (UA S. 5). Ob der Angeklagte das sofort\naus der Wunde austretende Blut gesehen hat, ist nicht geklärt. Seine widerlegte Einlassung, es sei - von ihm\nunbeabsichtigt - zur Stichverletzung gekommen, gibt im Zusammenhang mit der hier erörterten Frage nichts her.\n\n3. Die unzureichenden Feststellungen zum \"Rücktrittshorizont\" des Angeklagten zwingen zur Aufhebung des Urteils.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin,\ndaß zwischen Totschlagsversuch und gefährlicher Körperverletzung nicht Tateinheit, sondern Gesetzeskonkurrenz\nbesteht, so daß die gefährliche Körperverletzung in einem\nsolchen Fall im Schuldspruch nicht erscheint (BGHSt 16, 122;\n21, 265).\n\nDer Nebenkläger hatte Gelegenheit zur Äußerung.\n\nRuß Gribbohm Kutzer\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-27/3-str-119-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-27/3-str-119-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.102621+00:00"}}