{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-04-27_3_StR_107_88_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-04-27","aktenzeichen":"3 StR 107/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ec\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 150/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Arbeiterin Fatma D EEE | A, geborene zu,\naus KW, geboren am EP. EM 1943 in Tamm (TEE) ,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\n61\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 27. April 1988 gemäß S 346 Abs. 2,\ns 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Beschluß des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 12. Januar 1988 wird aufgehoben.\n\n2. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndieses Landgerichts vom 9. Dezember 1987 wird\n\nals unzulässig verworfen.\n\n\"Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Durch den bezeichneten Beschluß hat es ihre Revision wegen verspäteter\nEinlegung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die\nAngeklagte mit einem Schreiben vom 18. Januar 1988, das\nbinnen Wochenfrist nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses beim Landgericht eingegangen ist (Bl. 199 £f£.\nd.A.). Mit Schreiben vom 21. Januar 1988 beantragt sie, ihr\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.\n\n1. Auf das Schreiben vom 18. Januar 1988, das der Senat\nals Antrag auf die Entscheidung des Revisionsgerichts (S 346\nAbs. 2 StPO) wertet, ist der Beschluß des Landgerichts vom\n12. Januar 1988 aufzuheben. Das Landgericht war zur Verwerfung der Revision gemäß S 346 Abs. 1 StPO nicht befugt, weil\ndie Angeklagte im Anschluß an die Hauptverhandlung auf\nRechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat und sich die\nVerwerfungsbefugnis des Tatrichters nicht auf diesen vorrangigen Gesichtspunkt erstreckt (vgl. Kleinknecht/Meyer\nStPO 38. Aufl. S 346 Rdn. 1 und 2).\n\n2. Die Revision ist schon wegen des erklärten Rechtsmittelverzichts zu verwerfen. Der Generalbundesanwalt hat\n\nhierzu in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:\n\n\"Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin auf seine Einlegung verzichtet\nhat (S 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausweislich der\nSitzungsniederschrift vom 9. Dezember 1987\n\n(Bl. 154 R d.A.) haben die Angeklagte und ihr Verteidiger nach Rechtsmittelbelehrung einen solchen\nVerzicht erklärt. Diese Erklärung wurde in das\nProtokoll aufgenommen, vorgelesen und nach Übersetzung genehmigt. Damit ist der Verzicht wirksam\ngeworden (RGSt 32, 277, 280; 40, 133; BGHSt 18,\n257, 260). Umstände, die der Wirksamkeit ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie\nsei nach der Urteilsverkündung nicht in der Lage\ngewesen, das Geschehen zu erfassen, gibt keinen\nAnlaß zu Zweifeln an ihrer Verhandlungsfähigkeit\n\nCH\n\nim Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung. Im\nübrigen hat sie sich vor Abgabe der Verzichtserklärung unter Vermittlung der Dolmetscherin mit\nihrem Verteidiger besprochen (Beschl. d. LG v.\n\n12. Januar 1988).\n\nDer rechtswirksame Verzicht auf die Einlegung der\nRevision kann nicht widerrufen, angefochten oder\nsonst zurückgenommen werden (BGHSt 5, 338, 341;\n10, 245, 247).\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\n3. Damit erledigt sich das Gesuch um Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Ein-\n\nlegung der Revision. Im übrigen wäre es wegen der - infolge\n\ndes Rechtsmittelverzichts eingetretenen - Rechtskraft des\n\nangefochtenen Urteils unzulässig.\n\nGribbohm Kutzer\nDetter Harms j","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-27/3-str-107-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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