{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-04-27_3_StR_107_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-04-27","aktenzeichen":"3 StR 107/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"mr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 107/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Renter Erich Jacob R ED aus MC\nan der Ru, geboren am. EEE 1923 in Dei,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nWII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. April 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPpo einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg\nvom 9. Dezember 1987 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie, Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen,.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nwährend das angefochtene Urteil im Schuldspruch keinen\nden Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufweist, kann der\nStrafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat\nnämlich mit unzureichender Begründung einen minder schweren\nFall der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge verneint. Die Ausführungen dazu (UA S. 19/20)\n\nlassen schon die gebotene Gesamtwürdigung aller für die\n\nWertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Gesichtspunkte vermissen (vgl. dazu BGHR StGB vor $ l/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 3 m.w.N.), da nur auf\ndie Menge der eingeführten Betäubungsmittel abgestellt wird,\nDazu kommt, daß das Landgericht nicht beachtet hat, daß\nbereits die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten dazu führen kann, einen minder schweren Fall im\nSinne des $S 30 Abs. 2 BtMG zu bejahen und einen besonders\nschweren Fall nach S 29 Abs. 3 BtMG zu verneinen (vgl. dazu\nBGHR BtMG 30 II Gesamtwürdigung 2; BGHR StGB vor $ l/minder\nschwerer Fall Gesamtwürdigung fehlende 1; fehlerfreie 1-3;\nunvollständige 1-5 jeweils m.w.N.).\n\nRuß Gribbohm Kutzer\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-27/3-str-107-88-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-27/3-str-107-88-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.087907+00:00"}}