{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-04-20_3_StR_122_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-04-20","aktenzeichen":"3 StR 122/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 122/88 BESCHLUSS\n19,u,66\n\nNeo ı.N\nHi nder ”\nZUAIE TU\n\nd\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gerüstbauer Peter D En „aus DB. dort\ngeboren m EB 15:3,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n- 2 - SA\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 20. April 1988 gemäß SS 154, 154 a, 349 Abs. 2, 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird, soweit\n\ndieser wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nin Tateinheit mit homosexuellen Handlungen im\n.Falle Dirk DD verurteilt worden ist, das\n“ Verfahren eingestellt und die Verfolgung auf\ndie zugleich verwirklichten Gesetzesverlet-\n\nzungen beschränkt.\n\n2. Der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts\nDuisburg vom 11. Dezember 1987 wird dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in sechs Fällen verurteilt\n\nist. Der Einzelstrafausspruch im Falle Dirk\n\nDaB entfällt.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Einstellung des Verfahrens und die Verfolgungsbeschränkung im Falle Dirk Dee, dem gegenüber der Angeklagte sich lediglich eines Vergehens nach § 176 Abs. 5\nNr. 1 StGB schuldig gemacht hat, führt insoweit zum Wegfall\n\n»\n\ndes Schuldspruchs sowie des Einzelstrafausspruchs. Angesichts der weiter verhängten Einzelstrafen bleibt der\nAusspruch der Gesamtfreiheitsstrafe davon unberührt. Nach\nÜberzeugung des Senats hätte die Strafkammer auch ohne\n\ndie weggefallene Einzelstrafe zu keiner geringeren Freiheitsstrafe gefunden, zumal das Vergehen gegen Dirk Do\nauch im Falle der Verfolgungsbeschränkung bei der Bewertung der zugleich begangenen Straftaten gegenüber Sascha\nSCHW, Stefan vw una Dirk IB Hätte berücksichtigt werden können (vgl. BGHSt 30, 147, 148). Mithin\nkann die Verurteilung im übrigen bestehen bleiben, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung irsoweit einen Rechtsfehiler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten nicht ergeben hat.\n\nRuß Krauth Gribbohm\n\nzschockelt Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-20/3-str-122-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-20/3-str-122-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.729511+00:00"}}