{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-04-15_3_StR_113_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-04-15","aktenzeichen":"3 StR 113/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 113/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRoi N aus VER (Neviges),\ndort geboren am ip 1953,\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nwıIIll\n\nper 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2\nauf dessen Antrag, am 15. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wuppertal\nvom 3. November 1987 im Strafausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen\nVollrausches zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit\nder Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Auf\ndie Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang überprüft; ihre Beschränkung ist schon deshalb unwirksam, weil\nsich die Revisionsangriffe gegen die rechtliche Beurteilung\nder Rauschtat richten, die als objektive Bedingung der\nStrafbarkeit zum Schuldspruch gehört.\n\nDie Revision ist zum Schuldspruch im Sinne des Ss 349\nAbs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hält der Strafausspruch\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen\ndes Landgerichts lassen besorgen, es habe nicht hinreichend\nbedacht, daß bei § 323a StGB nicht die im Vollrausch begangene Tat, sondern das vorsätzliche oder fahrlässige Sichberauschen Gegenstand des Schuldvorwurfs und damit Grundlage\nder Strafzumessung ist (S 46 Abs. 1 Satz.1 StGB). Da die\nRauschtat selbst dem Täter wegen dessen Schuldunfähigkeit\nstrafrechtlich nicht vorgeworfen wird, ist es unzulässig,\nihm als strafschärfend Verhaltensweisen und Motive anzulasten, die nur in der Rauschtat zum Ausdruck kommen (vgl.\nBGHSt 23, 375, 377; BGH bei Holtz MDR 1982, 811). Gegen\ndiesen Grundsatz hat das Landgericht verstoßen, indem es zum\nNachteil des Angeklagten u.a. erwogen hat, er habe seinen\nVater in roher Weise körperlich mißhandelt (UA S. 15, 16).\nDie Strafe muß deshalb neu zugemessen werden.\n\nRuß Krauth Gribbohm\nzschockelt Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-15/3-str-113-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-15/3-str-113-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.584233+00:00"}}