{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-04-15_3_StR_109_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-04-15","aktenzeichen":"3 StR 109/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR_ 109/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz Peter BED aus KB, geboren am a 1:\nin Fu,\n\nwegen Brandstiftung\n\nWIII\n\n47\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n15. April 1988 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Krefeld vom\n1. Dezember 1987 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung\nzu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\nMit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel ist begründet. Die Annahme, der Angeklagte\nsei Mittäter der Tat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\nDas Landgericht hat nicht klären können, aus welchem\nMotiv und in welcher Weise der Angeklagte - abgesehen von\nseiner Anwesenheit am Tatort - an der Brandlegung beteiligt\nwar, die er möglicherweise nicht allein ausgeführt hat. Nach\n\nden Feststellungen hielt er sich bei der Zündung im Kernbereich des Brandes auf (UA S. 5, 18). Auf dieser Grundlage\nschließt das Landgericht die Möglichkeit, er könne nur Gehilfe sein, allein mit der Erwägung aus, er habe als Täter\nauch für den Fall der Arbeitsteilung mit einem Mittäter den\nBrand gelegt und alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht, so\ndaß es für seine Strafbarkeit nicht entscheidend sei, welches eigene Interesse er an der Tat gehabt habe (UA S. 19).\nDiese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Sie setzt voraus, was\nrechtlich zu begründen wäre. Wenn der Angeklagte - was nach\nden Feststellungen möglich ist - das Gebäude nicht eigenhändig in Brand gesetzt und demnach den Tatbestand des\n\n§ 308 StGB nicht in eigener Person erfüllt hat, so kann es\nfür die Unterscheidung, ob er Täter oder nur Gehilfe war,\nnach allgmeinen Kriterien sehr wohl darauf ankommen, welches\nInteresse er an der Tat hatte (vgl. BGH NJW 1979, 1259).\n\n49\n\nwird seine Tatbeteiligung festgestellt, bleibt aber zweifelhaft, ob er Täter oder Gehilfe war, so darf er nach dem\nGrundsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten\" nur wegen Beihilfe verurteilt werden (BGHSt 23, 203).\n\nRuß Krauth Gribbohm\nZschockelt Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-15/3-str-109-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-15/3-str-109-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.567392+00:00"}}