{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-04-13_3_StR_63_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-04-13","aktenzeichen":"3 StR 63/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"42\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 63/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Nurko v En aus MOB, geboren\nam EEE 19:9 in sg (Jugoslawien),\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nwIII\n\n42\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. April 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n\n25. März 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten dringt mit einer Verfahrensrüge durch; der Prüfung der weiter erhobenen Revisionsrügen bedarf es daher nicht.\n\nDie Revision rügt, der Zeuge VD sei gebotswidrig\nunvereidigt geblieben. Nach § 59 StPO sind die Zeugen, Soweit nichts anderes bestimmt ist, nach ihrer Vernehmung zu\nvereidigen. Mit dem Fehlen eines Vermerks über die Vereidigung des Zeugen in dem für die Verhandlung vom 17. März 1987\n\nangefertigten Protokoll (Bd. XI Bl. 1634/1635 d.A.) ist bewiesen, daß der bezeichnete Zeuge nach seiner Vernehmung\nnicht vereidigt worden ist (§ 274 StPO). Das Protokoll über\ndie Hauptverhandlung wurde am 6. April 1987 fertiggestellt\n(aaO Bl. 1651). Die am 18. Dezember 1987 (Bd. XII\n\nBl. 1824 a, b d.A.) erfolgte Berichtigung des Protokolls\ndahin, daß der Zeuge Vo, nachdem die Vertreter der\nStaatsanwaltschaft, die Verteidiger und die Angeklagten auf\ndie Vereidigung des Zeugen verzichteten, auf Anordnung des\nVorsitzenden gemäß § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt geblieben\nsei, darf im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.\nDie Verfahrensrüge ist mit ihrem Eingang am 10. August 1987\n(aaO Bl. 1793), also bereits vor der Protokollberichtigung,\nerhoben worden. Durch eine nach erhobener Verfahrensrüge erfolgende Berichtigung des Protokolls darf der Rüge aber nich\nder Boden entzogen werden (vgl. BGHSt 2, 125, 127; Senatsbeschluß vom 9. Januar 1985 - 3 StR 514/84).\n\nDie Verurteilung des Angeklagten kann auch auf dem Verfahrensfehler beruhen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß\nder Zeuge im Falle der Vereidigung seine den Angeklagten belastenden Bekundungen geändert haben würde. Das Landgericht\nhat sich auch für seine Überzeugung dafür, daß der Angeklagte an der Straftat als Täter beteiligt war, auf den Zeugen\nvoii» gestützt. Die auf Grund der Bekundungen dieses Zeugen festgestellten früheren Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Zeugen (UA S. 11/12) sowie gegenüber einem nicht\nnäher bekannten Jugoslawen (UA S. 54/55) haben das Schwurgericht davon überzeugt, daß dem Angeklagten der Gedanke, einen ihm lästigen Zeugen zu beseitigen, keineswegs fremd war\n\n42\n\n(VA S. 71/72). Obgleich das Urteil sich für die Feststellung, der Angeklagte habe sich täterschaftlich an der Tat\nbeteiligt und sein Vorsatz habe sich auf die Tötung des Zeugen T@B> gerichtet, auf eine Reihe anderer Anhaltspunkte\nstützt (UA S. 57 bis 70), haben auch die Bekundungen des\nZeugen voii erkennbar zur Überzeugungsbildung des Schwurgerichts mit beigetragen (vgl. auch UA S. 59, 67).\n\nRuß Krauth Gribbohm\n\nzschockelt Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-13/3-str-63-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-13/3-str-63-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.512525+00:00"}}