{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-04-13_3_StR_33_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-04-13","aktenzeichen":"3 StR 33/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 33/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Handelsvertreterin Josita Wei seborene\n\nvB aus BED. geboren am GE 19:5 in zen\n\n(Indonesien),\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nLe\n\n6\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. April 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\nzschockelt,\nDetter\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nde\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Bremen\nvom 12. August 1987, soweit es die Angeklagte Wedlich betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf\nfreigesprochen, gemeinschaftlich mit den - deswegen verurteilten - Mitangeklagten NP und LED Umsatzsteuer in\nHöhe von insgesamt ca. 1,6 Millionen DM hinterzogen zu haben, indem sie für die Voranmeldungszeiträume von Dezember\n1983 bis März 1985 unter der Firma Le erzielte Nettoumsätze (aus Verkäufen von eingeschmuggeltem Gold an Banken)\nnicht oder unrichtig verspätet anmeldete; die Strafkammer\nhat auch eine strafbare Beihilfe hierzu verneint. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen\nRechts, weil das Landgericht die Angeklagte nicht wegen\nBeihilfe zur Tat der Mitangeklagten und im übrigen nicht\nwegen Steuerhehlerei verurteilt hat. Das vom Generalbundesanwalt hinsichtlich der Nichtverurteilung wegen Beihilfe\nzur Umsatzsteuerhinterziehung vertretene Rechtsmittel hat\n\nErfolg. Zwar scheidet eine Mittäterschaft der Angeklagten,\nwie die Beschwerdeführerin selbst nicht verkennt, aus. Das\nLandgericht hat aber das Verhalten der Angeklagten nicht\n\nunter allen in Betracht zu ziehenden rechtlichen Gesichts-\n\npunkten geprüft.\n\nZuzustimmen ist zwar der Auffassung des Landgerichts,\ndaß eine Beihilfe der Angeklagten zur Umsatzsteuerhinterziehung der Mitangeklagten, begangen durch unmittelbar der\nTatbestandserfüllung dienliche Handlungen, wie Buchführungsarbeiten, Belegfälschung oder Fertigung unrichtiger Steuererklärungen, nicht vorliegt. Auch der vom Tatrichter seiner\nEntscheidung zugrundegelegte Maßstab für die Bewertung des\nHandelns der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt psychischer\nBeihilfe ist nicht zu beanstanden. (Zur Beihilfe zu einer\nStraftat durch Mitarbeit in einem Unternehmen vgl. auch das\nSenatsurteil vom 23. Januar 1985 - 3 StR 515/84 -, wonach\nBeihilfe in unterschiedlichster Form geleistet werden kann,\nauch durch äußerlich neutrale Handlungen wie durch enge tagtägliche Zusammenarbeit in einem dem Gehilfen ebenfalls gehörenden Betrieb, in dem mit Wissen des Gehilfen Umsätze\n\nverschleiert werden).\n\nRechtlich fehlerhaft ist es jedoch, daß das Landgericht\ndas Verhalten der Angeklagten im Zusammenhang mit den Umsatzgeschäften nicht als mögliche Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung der Mitangeklagten in Betracht gezogen hat.\nDer Senat ist zwar nicht der Auffassung, daß jede Mitwirkung\n- etwa eines Arbeitnehmers - beim Umsatz in Kenntnis der\ndiesem nachfolgenden Umsatzsteuerhinterzhiehung durch den\nSteuerpflichtigen als Beihilfe zu dem Steuervergehen zu würdigen sei. Eine für die Wertung als Beihilfe sprechende\n\nFE\n\nbesondere Sachlage kann aber dann gegeben sein, wenn das\nganze Unternehmen, an dem ein Helfer mitwirkt, ausschließlich darauf abzielt, einen Gewinn durch Steuerhinterziehung\nzu erreichen. In einem solchen Falle kann die dem Umsatzgeschäft nachfolgende Hinterziehung der darauf zu zahlenden\nSteuern rechtlich nicht losgelöst von jenem betrachtet\nwerden; vielmehr stellt sich das \"Umsatzgeschäft\" lediglich\nals eine zur Zielerreichung unerläßliche Vorbereitung der\nangestrebten Steuerhinterziehung dar.\n\nDie vom Landgericht getroffenen Feststellungen könnten\ndafür sprechen, daß es sich um einen solchen Fall handelt.\nDanach waren für die Mitangeklagten na. mit dem die\nAngeklagte WEB zusammenlebte, und IB die Schwankungen des Goldpreises - aus denen Gewinn hätte gezogen werden\nkönnen - belanglos. Ihnen kam es \"von vornherein\" (allein)\n\"auf den Gewinn aus der abgeschöpften Umsatzsteuer an\". Um\nden ordnungsgemäßen Erwerb von Gold vorzutäuschen, das ohne\nEntrichtung der Einfuhrumsatzsteuer in die Bundesrepublik\neingeschmuggelt worden war, gründeten sie eigens die Firma\nIB und verschafften sich für diese Firma eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Optionsbescheinigung. Die Goldumsätze der Firma sowie die von Banken vereinnahmte Mehrwertsteuer in Höhe von mehr als 1.642.000 DM verschwiegen\nsie gegenüber dem Finanzamt zunächst völlig, indem sie die\nFirma alsbald gewerberechtlich abmeldeten und den Wohnsitz\ndes Mitangeklagten > unter der bei der Gewerbepolizei\nund dem Finanzamt angegebenen Firmenanschrift aufgaben. Später, nach teilweiser Aufdeckung, wurden die Umsätze dann dem\n\nFinanzamt gegenüber unrichtig deklariert.\n\nDie Angeklagte voii» hat bei den letzten drei unmittelbaren Goldverkäufen der Firma IB an die von\n- nach Einreichen einer entsprechenden, vom Mitangeklagten\nLEW unterzeichneten Vollmacht - für die Firma I\nGoldankaufscheine unterschrieben. Bei einem dieser drei\nVerkäufe gab sie gemeinsam mit dem Mitangeklagten NED das\nBarrengold bei der I) ab. Später erhielt sie von ihm\nfür ihre Mitwirkung 1.000 DM. In den dann folgenden Monaten\nwurde das Gold \"zur Vermeidung von Schwierigkeiten und zur\nweiteren Verschleierung der illegalen Geschäfte\" an die Banken nur noch von der vom Mitangeklagten ne» beherrschten\nFirma ren verkauft, die ihrerseits für die Buchführung\nvon der Firma ID zum Vorsteuerabzug geeignete Rechnungen\nerhielt. Beim Einlösen eines von der Bank der Firma He»\nEB segebenen LZB-Schecks und der Überweisung der erhaltenen ca. 200.000 DM begleitete die Angeklagte den Mitangeklagten N. Dann wickelte sie auf dessen Bitte einmal\neinen solchen Geldtransfer in etwa gleicher Größenordnung\ndurch Überweisung an einen Empfänger in Luxemburg selbst ab\nund erhielt dafür 500 DM.\n\nBei dieser Sachlage ist es rechtsfehlerhaft, daß das\nLandgericht nicht geprüft hat, ob durch das oben dargelegte\nVerhalten der Angeklagten die Umsatzsteuerhinterziehung\nselbst - im Sinne gezielter und die Straftat allein ermöglichender Vorbereitungshandlungen - objektiv gefördert wurde\noder ob es sich, wie das Landgericht möglicherweise zum Ausdruck bringen wollte, um Botengänge und Gefälligkeiten einer\nLebenspartnerin handelte, die auf die Umsatzsteuerhinterziehung bei wertender Betrachtung letztlich ohne Einfluß\n\nwaren.\n\nA\n\nDie Feststellungen des Landgerichts zur subjektiven\nSeite sind so ungenau, daß eine vorsätzliche Beihilfe zur\nUmsatzsteuerhinterziehung durch das Verhalten der Angeklagten WW aus revisionsrechtlicher Sicht jedenfalls nicht\nausgeschlossen ist. Zwar hat sie von den Geschäften und der\nAbwicklung \"im einzelnen\" nichts gewußt, wohl aber kannte\nsie \"grundsätzlich den illegalen Charakter der Goldgeschäfte\". Wenn die Strafkammer der Überzeugung ist, es sei lebensfremd, daß ihr Lebensgefährte NW über den gesamten\nTatzeitraum hinweg ihr vorenthalten haben solle, \"warum die\nGoldgeschäfte derart gewinnträchtig\" waren, dann läßt dies\n- für den Fall der Feststellung einer objektiven Förderung\nder Umsatzsteuerhinterziehung - die Möglichkeit offen, die\nAngeklagte habe, ohne die Einzelheiten der Geschäfte zu kennen, in ihren Vorsatz aufgenommen, daß die abgewickelten Geschäfte (allein) deswegen Gewinn abwarfen, weil die dafür\nabzuführende Mehrwertsteuer hinterzogen wurde.\n\nSchließlich hat das Landgericht es - auch von seinem\nStandpunkt aus zu Unrecht - unterlassen, das Verhalten der\nAngeklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Steuerhehlerei (S 374 AO: Absatzhilfe für Gold, hinsichtlich dessen Einfuhrumsatzsteuer hinterzogen worden war) zu würdigen. Dem steht nicht entgegen, daß die Staatsanwaltschaft\ninsoweit in einem anderen Verfahren - fälschlich nach § 154\nStPO - von der Verfolgung abgesehen hatte, weil es sich um\ndie angeklagte prozessuale Tat handelt.\n\nDie Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur Haftentschädigung der Angeklagten ist gegenstandslos.\n\nRuß Krauth Gribbohm\nZschockelt Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-13/3-str-33-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-13/3-str-33-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.492680+00:00"}}