{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-04-08_3_StR_117_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-04-08","aktenzeichen":"3 StR 117/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"44\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 117/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Hans Rüdiger C gie aus LEE, dort geboren\nam 1960,\n\n2. Rainer Wolfgang Gerhard MH CE au: LE .,\ndort geboren am ie 1965,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\n06°\n\n44\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nZiffer 2 auf dessen Antrag, am 8. April 1988 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten Gi wird das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom 22. Dezember\n1987, auch soweit es den Mitangeklagten HR\nbetrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe im\nFall II l der Urteilsgründe sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen\nden Schuldspruch und den Ausspruch über die Einzelstrafe\nim Fall II 2 der Urteilsgründe (Diebstahl zum Nachteil des\nKaufmanns Heinz G@®) richtet (S 349 Abs. 2 StPO). Insoweit\nhat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nDagegen kann der Strafausspruch in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben,\n\ndenn die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 30 Abs. 2\nBtMG abgelehnt hat, geben zu rechtlichen Bedenken Anlaß.\n\nEntgegen der zunächst mitgeteilten Behauptung, es seien\n\"keine Gesichtspunkte ersichtlich, welche den Regelstrafrahmen als unangemessen erscheinen lassen\", führt die Strafkammer dann aus, \"daß die Angeklagten im wesentlichen geständig sind und daß nicht auszuschließen ist, daß sie das\nsichergestellte Rauschgift überwiegend zum Eigenverbrauch\nerworben und eingeführt haben\". Diesen im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zugunsten der Angeklagten sprechenden Umständen stellt sie gegenüber, daß die von beiden Angeklagten eingeführte Rauschgiftmenge - der Angeklagte gg\nhat 157,49 Gramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von 15,2 Gramm\nsowie 3,86 Gramm Marihuana, der Mitangeklagte HD\n100,69 Gramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von 13,9 Gramm\nsowie 11,72 Gramm Marihuana eingeführt - die nicht geringe Meng\nnicht unerheblich übersteige, nämlich bei GBP un gut das\nzweifache, bei HB um knapp das Zweifache, und daß die\nAngeklagten das Rauschgift nicht ausschließlich zum Eigenverbrauch, sondern zumindest teilweise auch zur gewinnbringenden\n\nWeiterveräußerung eingeführt haben.\n\nDie letztere zu Lasten der Angeklagten verwendete Erwägung ist zu beanstanden. Die Einfuhr einer nicht geringen\nMenge für den Eigenverbrauch hat im Vergleich zu den in § 30\nAbs. 1 Nr. 1 und 3 BtMG genannten Sachverhalten einen wesentlich geringeren kriminellen Gehalt, was bei der Prüfung des\nVorliegens eines minder schweren Falles zu Gunsten der Angeklagten in Betracht zu ziehen ist (BGHSt 31, 163, 169; BGH\nStV 1985, 369). Ferner hat das Landgericht nicht in seine\nErwägung miteinbezogen, daß es für die bei der Prüfung der\n\nVoraussetzungen des minder schweren Falles gebotene Gesamt-\n\nwürdigung von wesentlicher Bedeutung sein kann, daß es\n\nsich bei dem eingeführten Rauschgift um eine sogenannte\nweiche Droge handelt und daß der Angeklagte - unbeschadet\nseiner sonstigen erheblichen strafrechtlichen Vorbelastung -\njedenfalls noch nicht wegen eines Verstoßes gegen betäubungsmittelrechtliche Vorschriften zur Verantwortung gezogen\nwerden mußte.\n\nSchließlich ist zu besorgen, daß dem Tatgericht ein\nWertungsfehler unterlaufen ist. Für die bei der Prüfung\nder Voraussetzungen des minder schweren Falles gebotene Gesamtwürdigung ist es rechtlich von Bedeutung, wenn die Wirkstoffmenge nicht sehr erheblich über dem Grenzwert der nicht\ngeringen Menge liegt (BGHSt 32, 162, 164 f.). Dies entspricht\nauch der Auffassung der Strafkammer. Ihre in diesem Zusammenhang vorgenommene Bewertung, die vom Angeklagten eingeführte\nRauschgiftmenge habe die nicht geringe Menge nicht unerheblich überstiegen, widerspricht jedoch der allgemein vertretenen\nAuffassung in diesem Bereich. Es ist in der täglichen Gerichtspraxis nicht unüblich, daß die nicht geringe Menge nicht nur\num das Zehnfache, sondern um das Hundertfache und noch mehr\nübertroffen wird. Hiervon ausgehend ist es nicht ohne weiteres\nmöglich, bei der Gesamtwürdigung im Rahmen des Vorliegens eines\nminder schweren Falles im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG die Einfuhr\ndes etwa Zweifachen der nicht geringen Menge zu Lasten des\nAngeklagten in die Waagschale zu werfen, zumal das Betäubungsmittel überwiegend zum Eigenverbrauch bestimmt war.\n\nNach all dem ist der Strafausspruch im Fall II 1 der\nUrteilsgründe sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Dagegen können die zugrundeliegenden Feststellungen\naufrechterhalten bleiben. Der Einzelstrafausspruch im Fall\nII 2 der Urteilsgründe (Diebstahl zum Nachteil ei 7 ist\nvon dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; er kann\nbestehen bleiben.\n\nGemäß § 357 StPO ist die Teilaufhebung zugunsten des\n\nBeschwerdeführers auf den Mitangeklagten Hl zu erstrecken.\n\nRuß Krauth z2schockelt\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-08/3-str-117-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-08/3-str-117-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.216513+00:00"}}