{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-04-06_3_StR_96_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-04-06","aktenzeichen":"3 StR 96/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"069\nGA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR_96/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fotografen Prince T glB aus pe , geboren\nam GE 195: in co (chana),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nSL\n\n-2-\n\nper 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nzgiffer 2 auf dessen Antrag, am 6. April 1988 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten TB»\nwird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 1987, soweit es ihn\nbetrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Nachprüfung\ndes Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nDer Strafausspruch konnte dagegen keinen Bestand haben.\nDenn die Kammer hat sich nicht mit der Frage befaßt, ob bei\ndem Angeklagten TB ein besonders schwerer Fall nach § 29\n\nAbs. 3 Nr. 4 BtMG verneint oder eine Strafmilderung gemäß\n§ 49 Abs. 2 StGB gewährt werden soll, weil die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG vorliegen.\n\nEine Strafmilderung nach der genannten Vorschrift setzt\nweder ein umfassendes Geständnis noch einen wesentlichen\nBeitrag zur Aufdeckung der eigenen Tatbeteiligung voraus.\nSie ist vielmehr möglich, wenn der Täter durch freiwillige\nOffenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat,\ndaß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt\nwird (BGHSt 33, 80). Ziel und Zweck der Regelung in S 31\nNr. 1 BtMG ist es, die Möglichkeiten der Verfolgung begangener Straftaten zu verbessern (vgl. BGHSt 31, 163, 167). Sie\nlassen es genügen, daß der Täter durch Offenbarung seines\nWissens zur Aufdeckung der Tat insgesamt wesentlich beiträgt\n(vgl. ferner BGH NStZ 1983, 416; StV 1986, 436).\n\nNach den Urteilsfeststellungen bezeichnete der Angeklagte T@WEP, der bei der Übergabe des Heroins an den Kaufinteressenten festgenommen worden war, auf der Fahrt zum\nPolizeipräsidium den Mitangeklagten Ag, der in der Wohnung des Angeklagten TB wartete und der bis zu diesem\nZeitpunkt der Strafverfolgungsbehörde noch nicht als Tatbeteiligter bekannt war, als den eigentlichen Verkäufer und\nEigentümer des Heroins. Der Mitangeklagte AD wurde\n\"daraufhin ... in der Wohnung des ... TB ebenfalls\nfestgenommen\" (UA S. 8). Der Angeklagte TER hat damit in\nwesentlichem Maße zur weiteren Aufklärung des Tatgeschehens\nbeigetragen, so daß sich die Strafkammer mit der Frage einer\nStrafmilderung hätte auseinandersetzen müssen (vgl. BGHR\nS 31 Nr. 1 BtMG Prüfungspflicht 1). Daß TE bei seiner\n\nEinlassung in der Hauptverhandlung seinen eigenen Tatbeitrag\nheruntergespielt und hinsichtlich seiner Motivation eine von\nden Feststellungen des Urteils abweichende Darstellung gege-\n\nben hat, steht dem nicht entgegen.\n\nRuß Krauth Zschockelt\n\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-06/3-str-96-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-06/3-str-96-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.180002+00:00"}}