{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-04-06_3_StR_77_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-04-06","aktenzeichen":"3 StR 77/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"06F\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 77/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMario KB aus LER, geboren am in\n1967 in DB (por),\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n4\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers am 6. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPpo\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Lübeck vom 16. November 1987,\nsoweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründete Revision führt auf die Sachrüge zur Aufhebung\n\ndes gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafausspruchs.\n\nZur Begründung ihrer Auffassung, daß gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe verhängt werden müsse, beschränkt\nsich die Strafkammer auf die Erklärung, die in der Tat des\nAngeklagten deutlich gewordenen schädlichen Neigungen er-\n\nforderten Jugendstrafe. Das genügt bei diesem Angeklägten\n\nals eine allein auf schädliche Neigungen des Täters gestützte Begründung für die Verhängung von Jugendstrafe\nnicht. Aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nergibt sich nämlich nicht, daß in diesem Angeklagten bereits vor der Tat auf schädliche Neigungen hinweisende Persönlichkeitsmängel angelegt waren. Nach dem Erziehungsregister ist gegen den Angeklagten lediglich ein Verfahren\nwegen verbotener Einfuhr von Betäubungsmitteln anhängig\ngewesen; in ihm wurde von einer Verfolgung nach Ermahnung\nabgesehen. Daß in der diesem Verfahren zugrundeliegenden\nStraftat bereits erhebliche Persönlichkeitsmängel dieses\nAngeklagten zum Ausdruck gekommen seien, die für die Feststellung schädlicher Neigungen im Zusammenhang mit der vorliegend abgeurteilten Straftat erheblich sind, läßt das\nUrteil nicht erkennen. Daß das bezeichnete Verfahren mit\neiner bloßen richterlichen Ermahnung abgeschlossen wurde,\nkann dafür sprechen, daß jene Straftat als so geringfügig\nzu bewerten war, daß sie für die Annahme des Vorhandenseins\nschädlicher Neigungen beim Angeklagten nicht herangezogen\nwerden kann. Dann könnte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die bei einer erstmaligen Verfehlung regelmäßig die Feststellung von Persönlichkeitsmängeln voraussetzt, die schon vor der Tat angelegt waren (vgl. die\nSenatsbeschlüsse vom 30. Mai 1983 - 3 StR 142/83 - und\n\nvom 7. Februar 1984 - 3 StR 395/83, abgedruckt in StV\n\n1984, 253, jeweils mit weiteren Nachweisen), der Annahme\nentgegenstehen, bei dem Angeklagten hätten zur Zeit der\n\nTat wie zur Zeit der Entscheidung über die Verhängung einer\nJugendstrafe (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 986; Senatsbeschluß vom 30. Mai 1983 - 3 StR 142/83) schädliche Neigungen\n\nLA\n\nvorgeleaen. Der Urteilsmangel muß auch dann zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs führen, wenn unter dem - vom Landgericht nicht geprüften - Gesichtspunkt der Schwere der\nSchuld die Verhängung von Jugendstrafe geboten sein mag.\nEs ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß die möglicherweise fehlerhafte Annahme schädlicher Neigungen sich zum\n\nNachteil des Angeklagten auf die Höhe der erkannten Jugendstrafe ausgewirkt hat.\n\nRuß Krauth Zschockelt\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-06/3-str-77-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-06/3-str-77-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.163435+00:00"}}