{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-03-30_3_StR_78_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-03-30","aktenzeichen":"3 StR 78/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"zo\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 78/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Jürgen W ip aus kp,\ngeboren am mp 195: in Am,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nf\n\nMO\n\nLo\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kiel vom 13. Oktober 1987 im Rechtsfolgenausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDie Revision dringt jedoch hinsichtlich des Strafund Maßregelausspruchs mit der auf § 265 StPO gestützten\nVerfahrensrüge durch. Der Angeklagte hätte in der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 2 StPO darauf hingewiesen\nwerden müssen, daß die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in Betracht kommt,\nda weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluß\neinen Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Anordnung\nenthielt (vgl. BGHSt 18, 288, 289; Kleinknecht/Meyer,\n\nStPO 38. Aufl. § 265 Rdn. 8). Aufgrund der negativen\nBeweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls steht fest,\ndaß das Gericht einen entsprechenden förmlichen Hinweis\nnicht erteilt hat (vgl. BGHSt 19, 141; KK-Hürxthal\n\n2. Aufl. § 265 StPO Rdn. 16). Er wurde nicht durch den\nSchlußantrag des Staatsanwalts, die Maßregel anzuordnen, entbehrlich (BGHSt 22, 29, 31; BGH bei Pfeiffer/\nMiebach NStZ 1983, 358; KK-Hürxthal aa0). Der Senat kann\nnicht ausschließen, daß sich der Angeklagte bei prozeßordnungsmäßigem Verfahrensablauf anders verteidigt hätte.\nAuch die Höhe der verhängten Strafe kann hier von der\nAnordnung der Maßregel beeinflußt sein, zumal diese nach\neiner Teilverbüßung der Strafe vollzogen werden sollte.\n\nRuß Krauth Zschockelt\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-30/3-str-78-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-30/3-str-78-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.072204+00:00"}}