{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-03-23_3_StR_31_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-03-23","aktenzeichen":"3 StR 31/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3?\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR_31/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Rainer Walter DB aus SB. sort\ngeboren am EB 13:2,\n\nwegen Geiselnahme u.a.\n\n37\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. März 1988 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nKutzer,\nDetter,\nHarms\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\n37\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\nII.\n\ndas Landgericht Wuppertal vom 8. Oktober 1987\n\n1. im Urteilsspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des erpresserischen\nMenschenraubes in Tateinheit mit\nversuchter schwerer räuberischer Er-\n\npressung schuldig ist;\n\n2. im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n32\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme\nin Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie hat\nzum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg.\n\nl. Soweit die Aufklärungsrügen auf die Notwendigkeit\neiner genaueren Befragung in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen zielen, sind sie unzulässig. Eine solche Rüge\nkann regelmäßig nicht darauf gestützt werden, ein Beweismittel sei nicht ausreichend ausgeschöpft worden; ein Ausnahmefall, in dem die unzulängliche Ausschöpfung eines Beweismittels dem Urteil entnommen werden kann, liegt nicht vor (zum\nGanzen KK-Herdegen, 2. Aufl. § 244 Rdn. 39). Die Rüge, die\nZeugen Harro SED und Rosemarie KB hätten vernommen werden müssen, scheitert schon daran, daß die Revision nicht angibt, was diese Zeugen hätten bekunden sollen;\ndas Revisionsvorbringen ermangelt damit der Angabe einer\nbestimmten Beweistatsache (vgl. Herdegen aaO Rdn. 37).\n\n2. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge\nläßt einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler nicht\nerkennen. Jedoch kam, da die Nötigung der Bankkundin ausschließlich der Erpressung diente, insoweit allein eine\nVerurteilung nach § 239a StGB in Betracht (BGHSt 25, 386,\n388). Der Senat hat den Urteilsspruch insoweit geändert.\n\n3. Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die vom\nLandgericht mitgeteilte Begründung der verhängten Strafe.\nDies gilt nicht für die im Urteil zunächst wiedergegebenen\nStrafzumessungserwägungen, die zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren und neun Monaten führen. Anschließend an die Bemerkung, daß eine geringere Strafe nicht habe verhängt werden können (UA S. 15), heißt es dann aber: \"Denn es durfte\nnicht ganz außer Betracht bleiben, daß solche oder ähnliche\nTaten kein kalkulierbares Risiko für den Täter sein dürfen.\nMißlingt die Tat bei einem in schlechter wirtschaftlicher\nLage befindlichen Täter und er wird gefaßt, darf er nicht\nvon vorneherein bei einem umfassenden Geständnis mit einer\nStrafaussetzung zur Bewährung rechnen können. ... Bei Straftaten mit solchem Unrechtsgehalt im Normalfall muß auch beim\nVorliegen vieler Milderungsgründe weiterhin grundsätzlich\nmit einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe zu rechnen sein\"\n(UA S. 15/16). Diese Ausführungen können dahin verstanden\nwerden, die Strafkammer habe damit den Strafzweck der Abschreckung anderer dafür ausschlaggebend sein lassen, daß\nsie keine geringere Freiheitsstrafe festgesetzt hat. Das ist\nfür sich genommen von Rechts wegen nicht ohne weiteres zu\nbeanstanden. Denn innerhalb des Spielraums für die schuldangemessene Strafe darf der Strafzweck der Abschreckung anderer jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn bereits eine\ngemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher\nStraftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt\nworden ist (vgl. BGHSt 28, 318, 326; BGH NStZ 1986, 358, je\nmit weiteren Nachweisen). Die Strafkammer hat ihre Straffestsetzung aber damit begründet, daß ein Täter, bei dem\nbestimmte Voraussetzungen vorliegen, nicht von vorneherein\ndamit solle rechnen dürfen, daß gegen ihn lediglich eine\n\n37\n\nFreiheitsstrafe verhängt werde, deren Vollstreckung gleichzeitig zur Bewährung ausgesetzt wird. Das jedenfalls begegnet rechtlichen Bedenken.\n\nzwar erscheint im vorliegenden Fall nicht etwa die\nGefahr begründet, die Strafkammer habe den ihr für die\nschuldangemessene Strafe gegebenen Spielraum überschritten\n(vgl. BGHSt 29, 319, 321/322). Fehlerhaft ist aber die von\nihr vorgenommene Vermengung der für die Findung einer\nschuldangemessenen Strafe herangezogenen Gesichtspunkte mit\nden für Fragen der Strafaussetzung maßgeblichen (BGH aaO\nS. 321; BGHSt 32, 60, 65). Bei der Straffindung haben Erwägungen zur Strafaussetzung außer Betracht zu bleiben. Zwar\nkönnen im Einzelfall dieselben Schuldgesichtspunkte sowohl\nfür die Festsetzung der Strafe (§ 46 StGB) wie für die Beurteilung der Strafaussetzungsfrage (S 56 Abs. 2) von Bedeutung sein. Das ändert nichts daran, daß der Strafzumessungsvorgang und die Entscheidung über eine Strafausetzung getrennt voneinander stattzufinden haben. Rechtfertigen alle\nfür die Strafzumessung bedeutsamen Umstände eine Strafe, die\nzwei Jahre nicht übersteigt, dann kann sowohl wegen Fehlens\nbesonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB wie auch\nzur Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) eine\nStrafaussetzung ausgeschlossen sein. Die vom Landgericht\nangestellte Erwägung kann unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung einer sonst gebotenen oder möglichen Strafaussetzung entgegenstehen. Für die Festsetzung\nder Strafhöhe darf sie nicht ausschlaggebend sein.\n\nHinzu kommt, daß die Erwägung, mit der die Strafkammer\ndie Ausführungen zur Strafzumessung abschließt, \"bei Straftaten mit solchem Unrechtsgehalt im Normalfall\" müsse auch\nbeim Vorliegen vieler Milderungsgründe grundsätzlich mit\neiner zu verbüßenden Freiheitsstrafe zu rechnen sein, die\nMöglichkeit einschließt, die Strafkammer habe dabei den\n(statistischen oder normativen) Durchschnittsfall eines\nVerbrechens des § 239a StGB im Auge gehabt und daß sie dabei\naußer Betracht ließ, daß es sich vorliegend gerade nicht um\neinen solchen Normalfall handelt. Denn die Strafkammer\nselbst hat die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach\nAbsatz 3 dieser Strafvorschrift angenommen und von der danach gegebenen Strafmilderungsmöglichkeit im Hinblick auf\ndie vorliegenden Milderungsgründe auch Gebrauch gemacht.\nSchließlich bleibt, ohne daß es für die Entscheidung des\nSenats auf diese Erwägung ankommt, zu bemerken, daß es sich\nnicht nur wegen des \"Rücktritts\" des Angeklagten im Sinne\ndes § 239a Abs. 3 StGB bei seiner Straftat nicht um einen\nNormalfall handelt, sondern daß sie sich auch dadurch von\neinem \"Normaifali* unterscheidet, daß der Angeklagte ein\nVorgehen unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1 dieser Strafvorschrift ursprünglich nicht eingeplant hatte. Den Entschluß, sich der in seiner unmittelbaren\nNähe stehenden Kundin zu bemächtigen, faßte er vielmehr erst\ndann spontan (UA S. 14: \"Spontantat\") bei Ausführung der\nTat, als diese sich anders, als von ihm vorgesehen, entwickelte. Auch der Umstand, daß er die Benutzung einer Waffe\n\n37\n\nlediglich vortäuschte, sein Vorgehen also von objektiv geringer Gefährlichkeit war, hebt seinen Fall vom \"Normalfall\"\neiner solchen Straftat ab.\n\nNach allem kann die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe nicht bestehen bleiben. Einen Anlaß zur Aufhebung der - in einer neuen Verhandlung ergänzungsfähigen -\nFeststellungen, die dem Strafausspruch zugrundeliegen, sieht\nder Senat nicht (S$S 353 Abs. 2 StPO).\n\nRuß Krauth Kutzer\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-23/3-str-31-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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