{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-03-16_3_StR_62_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-03-16","aktenzeichen":"3 StR 62/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":".2E\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 62/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkäufer und Kellner Gerald Helmut D gwi>\n\naus E@B, geboren am EEE 1956 in LEE (DDR),\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO am 16. März 1988 einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg\nvom 12. November 1987 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die mit\nder Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat\nzum Schuldspruch keinen Erfolg. Die Nachprüfung des\nUrteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Strafausspruch kann allerdings nicht bestehen\nbleiben. Nach den Feststellungen ist der Jetzt 31-jährige\nAngeklagte, der bisher eine Freiheitsstrafe noch nicht\nverbüßt hat, unwiderlegt an einer inzwischen ausgebrochenen Aidsinfektion erkrankt. Mit diesem wesentlichen Unstand hätte sich die Strafkammer im Hinblick auf die\nStrafempfindlichkeit des Angeklagten und die besonderen\nWirkungen der Strafe für sein künftiges Leben bei der\nStrafzumessung auseinandersetzen müssen (vgl. BGHR StGB\n§ 46 I Schuldausgleich 3 + 7). Das kann sowohl bei der\nStrafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafbemessung\nvon Bedeutung sein.\n\nGribbohm Krauth Zschockelt\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-16/3-str-62-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-16/3-str-62-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.483000+00:00"}}