{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-03-11_3_StR_69_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-03-11","aktenzeichen":"3 StR 69/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 69/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chemiefacharbeiter Andreas MP aus Do. geboren\n\nam GE 1962 in vu\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nWIII\n\nIF\n\n2X\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Angeklagten und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1\nund 3 auf dessen Antrag, am 11. März 1988 gemäß S§ 46, S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl.\n\n3.\n\nDer Angeklagte wird auf sein Gesuch gegen\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nDuisburg vom 2. November 1987 in den vorigen\nStand wiedereingesetzt. Der Beschluß des\nLandgerichts vom 13. Januar 1988 wird damit\ngegenstandslos.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\nAngeklagte.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nvorbezeichnete Urteil im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer .\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nSF\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zu gewähren, weil die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Verteidigers beruht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist.\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch richtet (S$S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Strafausspruch konnte dagegen keinen Bestand haben.\nDas Landgericht hat einen minder schweren Fall der Vergewaltigung verneint und zur Begründung lediglich auf die Konstitution des Opfers sowie auf Art und Ausmaß der Gewaltanwendung und Bedrohung abgestellt (UA S. 14). Bei dieser Bewertung ist unbeachtet geblieben, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine alkoholbedingte erheblich\nverminderte Schuldfähigkeit allein schon einen minder schweren Fall begründen kann (BGHR, StGB vor § 1, minder schwerer\nFall, Gesamtwürdigung, unvollständige, § 21) und dies deshalb in die im Rahmen des § 177 Abs. 2 StGB erforderliche\nGesamtbetrachtung einzubeziehen ist (BGH, NStZ 1986, 117;\nNStZ 1984, 262; vlg. auch Theune, NStZ 1986, 153, 155\nm.w.N.).\n\nDieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß\ndie anderen Einzelstrafen von der aufgehobenen Einsatzstrafe\nbeeinflußt worden sind.\n\nGribbohm Krauth zschockelt\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-11/3-str-69-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-11/3-str-69-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.352420+00:00"}}