{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-02-26_3_StR_25_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-02-26","aktenzeichen":"3 StR 25/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 _ StR 25/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBZG\n\n1. Gogo BED aus On , geboren am EHER 1954\n\nin ee) (Jugoslawien),\n\n2. Michael H > aus OWEEEEEE, dort geboren am\nEB 195&,\n\nwegen schweren Raubes\n\n2/7\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n26. Februar 1988 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom 19. Oktober 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB) zu\nFreiheitsstrafen von je sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit den Revisionen rügen sie allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind begründet. Die\nBeweiswürdigung, auf der der Schuldspruch beruht, hält der\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie erschöpft den festgestellten Sachverhalt nicht, weil sie die Alkoholisierung\nder Tatbeteiligten in ihrer möglichen Bedeutung für den Ge-\n\nschehensablauf nicht erfaßt.\n\nl. Die Angeklagten haben sich dahin eingelassen: Sie\nhätten bei dem Zeugen SW nur einbrechen wollen, ‚um\n\nihm Geld zu stehlen. Sie hätten weder vereinbart noch gewollt, daß ein mitgebrachtes Beil als Schlagwerkzeug eingesetzt werde (UA S. 12). Das Landgericht wertet die lebensgefährlichen Beilhiebe, die der als erster in die Wohnung\neingedrungene Mittäter rg im dunklen Wohnzimmer gegen\nden Kopf des Zeugen si» führte, nicht als Exzeß. Es\nrechnet sie auch den Angeklagten zu, obwohl sich die Angeklagten während dieses nur wenige Sekunden dauernden Vorgangs noch im Wohnungsflur in der Nähe des Wohnungseingangs\nbefanden (UA S. 8). Die Zurechnung stützt sich auf die Annahme: Die Tat sei von allen Beteiligten als schwerer Raub,\nbei dem Beile als Schlagwerkzeuge eingesetzt werden sollten,\nvorgeplant und in ihrem Ablauf umsichtig organisiert gewesen. Sie sei im wesentlichen auch plangemäß abgelaufen (UA\nS. 7, 14, 18). Die mitgebrachten Beile seien sinnvoll nur\nals Schlaginstrumente gegen den Kopf des Opfers einzusetzen\ngewesen, um es an der Gegenwehr zu hindern und seine Bewußtlosigkeit zu bewirken (vgl. UA S. 7, 16). Zu diesem Ergebnis\ngelangt das Landgericht auf Grund von Tatsachenschlüssen,\ndie sich auf einzelne Beweisanzeichen zur Tatvorgeschichte\n\nund zum äußeren Tatgeschehen stützen.\n\n2. Die auf tatsächlichem Gebiet liegenden einzelnen\nSchlußfolgerungen des Landgerichts sind an sich möglich. So\nläßt sich aus dem Umstand, daß sich bei früherer Gelegenheit\nein Diebstahl wegen Anwesenheit des Zeugen sei» als undurchführbar erwiesen hatte, den Schluß zu, daß die Angeklagten das neue Unternehmen als Raub ausführen wollten (UA\nSs. 5 £f., 7, 13, 14). Aus der Mitnahme zweier Beile kann sich\nergeben, daß sie als Schlagwerkzeug - also nicht nur zur\nDrohung oder Öffnung von Türen oder Behältnissen - dienen\n\n27\n\nsollten, zumal die Angeklagten nach der von Kin verübten Gewalttätigkeit weiter an der Tat mitwirkten (UA S. 7,\n13 £f.). Da Kl dem Zeugen suD näher bekannt war\n(UA S. 5), können er und die Angeklagten es von Anfang an\nfür erforderlich gehalten haben, SW durch Beilhiebe\ngegen den Kopf bewußtlos zu machen, damit er gehindert sei,\nKO und sie als Täter zu identifizieren (UA S. 15 £.).\nBei solcher Ausführung der Tat können sie von vornherein\nauch eingeplant haben, ihn durch Kopfverletzungen vorsätzlich in die Gefahr des Todes zu bringen (UA S. 16).\n\nBei all diesen und weiteren, an sich folgerichtigen\nTatsachenschlüssen hat das Landgericht aber nicht die nach\nden Umständen naheliegende Möglichkeit bedacht, daß sich der\nÜberfall in einzelnen Abschnitten ohne planmäßige Überlegung\nentwickelt haben kann. Die Feststellungen enthalten gewichtige Anhaltspunkte für diese Möglichkeit, die im Rahmen der\nBeweiswürdigung hätten erörtert werden müssen.\n\nNachdem HER und KW in Gaststätten erhebliche\nMengen Alkohol getrunken hatten, holten sie Bee nach Mitternacht aus dem Schlaf, um mit ihm weiter zu zechen (UA\nS. 6). Bei weiterem gemeinsamen Alkoholgenuß in DE> Wohnung schlug Kg vor, man solle doch jetzt \"ein schnelles Ding drehen\" und das alte Vorhaben, dem Zeugen Sg»\nGeld wegzunehmen, in die Tat umsetzen (UA S. 7). So geschah\nes sogleich. Gegen 2.00 Uhr nachts gelangten die drei durch\ndie unverschlossene Haustür in das von dem Zeugen SB»\nbewohnte, nahegelegene Haus (UA S.7). Der Angeklagte 1\nwar zu dieser Zeit wegen des vorangegangenen Alkoholgenusses\nso enthemmt, daß ihm die Strafkammer eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zugebilligt hat (UA S. 16).\n\nKOEEEED Hatte noch mehr getrunken als HOEED; er stand so\n\nstark unter Alkoholeinfluß, daß er sich möglicherweise an\ndas eigentliche Tatgeschehen nicht mehr erinnern kann (UA\nS. 14). Obwohl in dem Haus noch wenigstens eine weitere\nWohnung vorhanden war, brach Kg an der Tür, die vom\nHausflur in die Wohnung des Zeugen sCämB führte, \"nach\nAnlauf das Türschloß mit der Schulter so weit auf, daß einige Tritte der Angeklagten hinreichten, um die Tür ganz zu\nöffnen\" (UA S. 7 f.). Durch den dabei verursachten großen\nLärm wurde nicht nur der Zeuge sm. sondern auch eine\nim selben Hause wohnende Nachbarin aus dem Schlafe geweckt,\ndie sofort durch lauten Zuruf zu erkennen gab, daß sie die\nPolizei alarmieren wolle, und dies auch tat (UA S. 8 £.).\n\nEine derart grobe Unvorsichtigkeit, wie sie Kg»\nund die Angeklagten bei der Tat walten ließen, hätte das\nLandgericht dazu drängen müssen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und inwieweit die Tatausführung im einzelnen nicht auf Vorausplanung beruht, sondern aus plötzlichen\nEingebungen der unter Alkoholeinfluß stehenden und enthemnmten Tatbeteiligten zu erklären ist. Diese Prüfung hat das\nLandgericht insbesondere hinsichtlich der Beilhiebe unterlassen. Sie wird nicht durch die unzureichende Erwägung entbehrlich, das Aufbrechen der Wohnungstür mache \"im übrigen\nnur Sinn, wenn man von der Anwesenheit si» ausging und\ndas Überraschungsmoment ausnutzen wollte\" (UA S. 13). Die\nAnnahme, die Beilhiebe Kii> gegen den Kopf des Opfers\nseien kein Exzeß, sondern vorgeplant gewesen, ist aus dem\ndargelegten Grunde rechtsfehlerhaft.\n\n27\n\n3. Der Fehler hat die Aufhebung des Urteils insgesamt\nzur Folge, weil er den Schuldspruch betrifft.\n\nVRiBGH Dr. Ruß ist durch Krauth Gribbohm\nUrlaubsabwesenheit an der\nUnterzeichnung verhindert\nKrauth\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-26/3-str-25-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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