{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-02-25_3_StR_536_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-02-25","aktenzeichen":"3 StR 536/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 536/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie kaufmännische Angestellte Veronika Susanne Harriet\n\nA GE - 7 ı EEE , Geb. DIEB, aus\nHE Aort geboren am WM. Em 1938,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts, zu\nNr. 2 auf dessen Antrag, am 9, August 1989 gemäß s§ 349\nAbs. 2 und 4 Stpo einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stade vom 25. Februar 1988, soweit es sie betrifft, im\nSchuldspruch geändert und im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben:\n\na) Soweit sich das Verfahren gegen die\nAngeklagte auf den Veranlagungszeitraum\n1975 bezieht, wird es eingestellt.\n\nInsoweit fallen der Staatskasse die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zur\nLast.\n\nb) Soweit das Verfahren gegen die Angeklagte den Veranlagungszeitraum 1976\nbetrifft, wird sie wegen versuchter\nEinkommenssteuerhinterziehung verurteilt.\n\nInsoweit wird die Sache zur Straffestsetzung und zur Entscheidung auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nds\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter\ngemeinschaftlicher Einkommenssteuerhinterziehung, welche\nsich auf die Veranlagungszeiträume 1975 und 1976 bezieht, zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der Revision\nrügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen\nUmfang Erfolg. Im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet.\n\nl. Die Verfolgung der vollendeten Einkommenssteuerhinterziehung, die sich auf den Veranlagungszeitraum 1975\nbezieht, ist wegen Ablaufs des Doppelten der gesetzlichen\nVerjährungsfrist von fünf Jahren vor der Urteilsverkündung\nverjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4, $S 78c Abs. 3 Satz 2\nStGB), nachdem die Verjährungsfrist mit der Bekanntgabe des\nunrichtigen Einkommenssteuerbescheids vom 12. Oktober 1977\nan den Beteiligten Pe zu laufen begonnen hatte (§ 78a\nStGB). Das Verfahren gegen die Angeklagte ist insoweit wegen\neines Verfahrenshindernisses einzustellen (§ 260 Abs. 3\nStpo).\n\nZu Unrecht ist das Landgericht der Auffassung, die\nStrafverfolgung sei nicht verjährt, weil die vollendete Einkommenssteuerhinterziehung mit der versuchten, die sich auf\nden Veranlagungszeitraum 1976 bezieht, eine fortgesetzte\nHandlung bilde (UA S. 108ff). Der Grundsatz, daß der für die\nAnnahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefaßt oder bis zur Beendigung des letzten von\n\nmehreren vorgeplanten Handlungsteilen auf zusätzliche\nEinzelhandlungen erweitert werden kann, gilt nicht, wenn\nsich der Täter bei der Hinterziehung von Einkommenssteuer\nder Gesellschafter einer Abschreibungsgesellschaft vor vollständigem Eintritt der zunächst gewollten Steuerverkürzung\nentschließt, die für ein bestimmtes Kalenderjahr (als Veranlagungszeitraum) geplante Tat für ein weiteres Kalenderjahr\nfortzusetzen. Dies hat der Senat - unter Einschränkung der\nGrundsätze der Entscheidungen BGHSt 19, 323 und 23, 33 - in\ndem gegen einen früheren Mitangeklagten ergangenen Urteil\nvom 1. Februar 1989 - 3 StR 450/88 (NJW 1989, 1615, zur\nVeröffentlichung in BGHSt bestimmt) im einzelnen ausgeführt\n(vgl. auch BGH, Beschluß vom 14. April 1989 - 3 StR 30/89).\nDer spätestens Ende Juni 1977 gefaßte Entschluß der Angeklagten, das für den Veranlagungszeitraum 1975 bereits ins\nWerk gesetzte Abschreibungsmodell für den Veranlagungszeitraum 1976 fortzusetzen, war trotz der noch ausstehenden\nEinkommensteuerbescheide für das Jahr 1975 also nicht geeignet, beide Handlungsabschnitte zu einer fortgesetzten Tat zu\nverbinden.\n\n2. Die Angeklagte ist demnach nur der versuchten Einkommensteuerhinterziehung hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 1976 schuldig. Dies ist - anders als auf der\nGrundlage der Rechtsauffassung des Landgerichts - in der\nUrteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Der Senat hat den\nSchuldspruch insoweit geändert.\n\na) Die Strafverfolgung des Versuchs ist nicht verjährt.\nBis zum Erlaß des angefochtenen Urteils war das Doppelte\n\nPzZ\nu\n\nder gesetzlichen Verjährungsfrist insoweit noch nicht verstrichen. Unabhängig von der nachträglichen Einreichung der\ngeänderten Erklärung über die \"Verlustverteilung 1976\" beim\nBetriebsstättenfinanzamt am 7. März 1978 (UA S. 35) und unabhängig von der späteren Einreichung der Einkommensteuererklärungen für 1976 der Mittäter Dr. REED und ve bei\nderen Wohnsitzfinanzämtern im Juni 1978 (UA S. 58, 60) gilt\ndies schon deshalb, weil sich die Angeklagte noch in der\nZeit nach Ende April 1978 im Rahmen der erweiterten Betriebsprüfung durch Verfälschung von Unterlagen selbst daran\nbeteiligte, den richtigen Zeitpunkt des Beitritts der\nstillen Gesellschafter gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zu verschleiern (vgl. UA S. 37f). Diese Verschleierungsmaßnahmen waren Teil des schon früher begonnenen Steuerhinterziehungsversuchs, der den Veranlagungszeitraum 1976\nbetrifft. Nur eine Tat im natürlichen Sinne ist anzunehmen,\nwenn der Täter - so wie hier die Angeklagte - einen noch\nnicht fehlgeschlagenen Steuerhinterziehungsversuch durch\nfalsche Angaben gegenüber der Finanzbehörde mit dem Ziel\nfortsetzt, eine und dieselbe Steuer zu verkürzen. Das gilt\nauch dann, wenn die der ersten Versuchshandlung nachfolgenden Täuschungshandlungen auf einem neuen Entschluß\nberuhen (BGH NJW 1989, 1615, 1617£).\n\nIm übrigen ist der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist jeweils rechtzeitig unterbrochen worden, so durch den\nDurchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Tostedt vom 30. November 1978, die richterliche Vernehmung der Angeklagten vom\n18. Juli 1983 und die Erhebung der Anklage am 30. Dezember\n1983.\n\nb) Die Annahme einer versuchten gemeinschaftlichen Einkommensteuerhinterziehung läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\nZwar hat das Landgericht dargelegt: Es könne nicht ausschließen, daß Dr. R@EEW an die steuerrechtliche Zulässigkeit des geplanten Beteiligungsmodells und insbesondere\ndaran geglaubt habe, daß ein Beitritt (der stillen Gesellschafter für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr) steuerwirksam bis zur Erstellung der Bilanz möglich sei. Ebensowenig sei auszuschließen, daß die Angeklagte diese Rechtsauffassung übernommen habe (UA S. 72). Durch diese Wendungen, die auf die Möglichkeit eines Tatbestandsirrtum\nhinweisen könnten, wird der vom Landgericht angenommene\nbedingte Vorsatz (vgl. UA S. 106) aber nicht in Frage gestellt. Vielmehr machen die weiteren Feststellungen hinreichend deutlich, daß sich das Landgericht davon überzeugt\nhat, die Angeklagte habe - ebenso wie Dr. R@EEB - die\nfalschen Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht, weil sie\nes keinesfalls (d.h. auch für den Fall der Unrichtigkeit der\n\neigenen Rechtsmeinung) auf das Risiko habe ankommen lassen\nwollen, daß das Finanzamt ihrer - als zweifelhaft erkannten - Rechtsauffassung nicht folge (vgl. UAS. 72, 99,\n106f).\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, daß\nsich der dargelegte Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-\n\nklagten bei der Festsetzung der an sich milden Freiheitsstrafe ausgewirkt hat.\n\nGribbohm Krauth Kutzer\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-25/3-str-536-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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