{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-02-24_3_StR_17_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-02-24","aktenzeichen":"3 StR 17/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"976\nPLZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 17/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nPILZ\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 24. Februar 1988 einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Krefeld vom\n28. Oktober 1987 dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit homosexuellen Handlungen\n\n(S 176 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 174\nAbs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2, $S 175\nAbs. 1, § 52 StGB) zu einer Freiheits-\n\nstrafe von vier Jahren verurteilt ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt\nbegründet:\n\n\"Der Angeklagte hat mindestens viermal seine\nKinder Tanja und Markus gleichzeitig sexuell\nmißbraucht (UA S. 5). Daher sind die im übrigen rechtsfehlerfrei festgestellten und zutreffend gewürdigten Taten insgesamt tateinheitlich verwirklicht. Die dementsprechend\ngebotene Änderung des Schuldspruchs kann das\nRevisionsgericht selbst vornehmen. Der Angeklagte hätte sich gegen die Annahme von Tateinheit anstelle von Tatmehrheit nicht wirk-\n\nsamer als geschehen verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen. Die von der Jugendkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann aber als\nEinzelstrafe bestehen bleiben, weil durch die\ngeänderte rechtliche Bewertung der Schuld- und\nUnrechtsgehalt der Taten nicht verändert worden ist.\n\nEs ist ausgeschlossen, daß die Jugendkammer\neine noch niedrigere Strafe festgesetzt hätte,\nwenn sie nicht von zwei in Tatmehrheit zueinanderstehenden Straftaten sondern von zwei\nrechtlich zusammentreffenden Taten ausgegangen\nwäre (vgl. BGH Beschlüsse vom 21. September\n1984 - 3 StR 399/84 und 23. September 1987\n\n- 2 StR 473/87 jew. m.w.N.).\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nRuß Krauth Gribbohm\n\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-24/3-str-17-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-24/3-str-17-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.734384+00:00"}}