{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-02-12_3_StR_310_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-02-12","aktenzeichen":"3 StR 310/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nBr. \"ie\n\n3 StR 310/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBarbara Mi aus KE, geboren am EN\n\\ '\nSEEEE in vo ae,\n%\n\nwegen Beihilfe zum Mord u.a.\n\nwIV\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. September’ 1988, an der teilgenommen haben: .\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Gribbohnm . .\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\nKutzer,\nDetter,\n\nHarms\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Seichter\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Oehring aus Krefeld\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte Hann\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Krefeld vom\n\n12. Februar 1988 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels sowie die\nhierdurch der Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staats-\n\nkasse zur Last.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Mitangeklagten Ta, den\nSohn der Angeklagten, wegen heimtückisch und aus Habgier\nbegangenen Mordes an der Großmutter der Angeklagten verurteilt und die Angeklagte vom Vorwurf der Beihilfe hierzu\noder vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung sowie der Urkundenunterdrückung (Vernichtung des Testaments der Getöteten)\nfreigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der\nSachrüge gegen die Freisprechung der Angeklagten. Das vom\n. Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt: Gelegentliche Streitigkeiten der Getöteten mit ihren Angehörigen waren Anlaß zu\nGesprächen, daß es doch schön wäre, wenn die Oma nicht mehr.\nda wäre. Die Überlegung des Mitangeklagten, dessen Vorstellung um den \"perfekten Mord\" kreisten, seine Urgroßmutter\n\nmit einem Kissen zu ersticken, beendete die Angeklagte mit\n\ndem Hinweis, auch dann seien mit heutigen Untersuchungsmethoden Spuren zu entdecken. Am Abend vor dem 91. Geburtstag der Getöteten befand sich der Mitangeklagte in finanzieller Bedrängnis. Er sprach mit der Angeklagten darüber, daß es am besten sei, wenn man sich mit dem Wohnungsschlüssel der Angeklagten nachts in die Wohnung der Oma\neinschleiche und die schlafende Oma zu Tode erschrecke. Im\nVerlaufe des Gesprächs sagte die Angeklagte, der Schlüssel\nsei in ihrer Handtasche, sie werde jetzt in das Zimmer des\nMitangeklagten gehen. Wenn, ‚dann würde sie abstreiten, ihm\ngesagt zu haben, wo der Schlüssel gewesen sei. Er solle den\nSchlüssel dann auf das Telefonregal legen. Das Landgericht\nhat nicht ausgeschlossen, daß die Angeklagte entgegen dem\nEindruck des Mitangeklagten fest damit rechnete, er werde\ndas Besprochene nicht in die Tat umsetzen, weil sie ihm eine\nsolche - Tat:'nicht zutraute. Tatsächlich begab sich der Mitangeklagte in dieser Nacht bis vor die Wohnungstür der Getöteten, kehrte dann um und legte den Schlüssel neben das Telefon.\n\nAm nächsten Morgen besuchte die Angeklagte ihre Großmutter, die an diesem Tag Geburtstag hatte, und sagte bei\nihrer Rückkehr zu dem Mitangeklagten sinngemäß: \"Du hast es\nalso nicht gepackt\". Der Mitangeklagte begab sich später zu\nder Getöteten. Er gratulierte und unterhielt sich mit ihr\nund zwei weiteren Besucherinnen. Nach deren Weggang machte\n‚die Urgroßmutter ihm wegen seines bisherigen schulischen\nVersagens Vorhaltungen. Der Mitangeklagte kam spätestens\njetzt auf die Idee, ihr plötzlich einen Schlag mit einem\n\nmitgebrachten Gummihammer zu versetzen,, damit sie vor\n\nSchreck tot umfalle. Nachdem sie nach dem Schlag mit blutender Kopfwunde stehen geblieben wär, zertrümmerte er ihr aus\nAngst, sie werde um Hilfe rufen, mit weiteren Schlägen die\nrechte Schädelseite. Dann durchsuchte er die Wohnung insbesondere nach Bargeld und nahm auch einen Brief mit der Aufschrift \"Mein letzter Wille\" an sich. Das Testament, durch\ndas die Angeklagte als Alleinerbin begünstigt war, brachte\ner der Angeklagten zu deren Arbeitsstelle. Als er ihr abends\nvon der Tat erzählte, hatte sie das Testament bereits ver-\n\nnichtet.\n\n1) Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich in\nerster Linie gegen die Freisprechung vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Hinblick auf die Mitverursachung der\nTötung durch das Verhalten der Angeklagten gegenüber dem\nMitäangeklagten.\n\nDie Angriffe gegen die Würdigung des Landgerichts, es\nsei nicht auszuschließen, daß die Angeklagte am Vorabend des\nTattages die Entschlossenheit des Mitangeklagten, die Großmutter tatsächlich umzubringen, nicht erkannt habe, und\ndagegen, daß sie subjektiv davon ausgegangen sei, er werde\nihr trotz seiner Reden nichts antun, sind unbegründet. Das\nRevisionsgericht hat die Indizien nicht selbst zu würdigen,\nauch wenn andere Schlußfolgerungen möglich sein sollten, und\nsich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Beweiswürdigung\nRechtsfehler enthält (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung,\nallg. 1 m.w.N.). Rechtsfehler bei der gründlichen Würdigung\ndes Landgerichts (UA S. 41 bis 49) zeigt die Beschwerdeführerin allerdings nicht auf. Das Landgericht hat sich,\nsoweit erforderlich, mit den von der Beschwerdeführerin\n\nangesprochenen Gesichtspunkten auseinandergesetzt. Sein\nErgebnis für die von ihm nicht ausgeschlossene subjektive\nEinstellung der Angeklagten hat es im wesentlichen damit\nbegründet, daß der Mitangeklagte zuvor nie gewalttätig in\nErscheinung getreten sei, daß auch die früheren Erörterungen\nzur Tötung ohne ernstlichen Hintergrund gewesen seien und\ndaß der Mitangeklagte am Vorabend der Tat, wie schon oft\nzuvor, seine - in der vom Sachverständigen bestätigten\nnarzistischen Persönlichkeitsstruktur begründeten - gxroßtuerischen Redensarten geführt habe. Die Angeklagte könne\nsich entschlossen haben, auf das Gerede einzugehen und dem\nMitangeklagten insofern eine Lehre zu erteilen, als er am\nEnde kleinlaut werde eingestehen müssen, den Mund zu voll\ngenommen zu haben, zumal die Angeklagte nach dem weiteren\nErgebnis der Beweisaufnahme nach dem Eindruck der Strafkammer \"eine zuweilen makaber anmutende Art\" habe (UA\n\nS. 46). Der Sinngehalt der Bemerkung am Morgen des Tattages,\ndaß er es \"also nicht gepackt\" habe, sei nicht mehr aufzuklären; es könne sich auch um die Äußerung einer. nunmehr\nbestätigten, bereits früher bestehenden subjektiven Gewißheit handeln, der Angeklagte werde zu der von ihm angekündigten Tat nicht fähig sein (UA S. 48). Ihr von dem Mitangeklagten geschildertes Erschrecken bei der Testamentsübergabe\nspreche dafür, daß sie durch die Tat überrascht worden sei\n(UA S. 47).\n\nBei Anwendung des Grundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten\" ist eine. solche Würdigung des Tatrichters, der den\nAngeklagten und die gesamte Beweisaufnahme unmittelbar erlebt hat, möglich. In seiner Verantwortung liegt es, aufgrund der möglichen Schlußfolgerungen die subjektive Tatseite zu bewerten und gegebenenfalls - wie hier - zu dem\n\nErgebnis zu gelangen, daß er sich trotz gewisser Indizien\nvor einer strafrechtlich relevanten Schwld des Angeklagten\n\nnicht überzeugen kann.\n\nMit der von der Beschwerdeführerin angeführten Erwägung, \"daß erfahrungsgemäß prahlerisches Gehabe irgendwann\neinen psychischen Zwang zur Betätigung der angeblichen Fähigkeiten auszulösen vermag\" (Revisionsrechtfertigungsschrift S. 2), brauchte sich das Landgericht bei der Würdigung der subjektiven Vorstellungen der Angeklagten nicht\nauseinanderzusetzen. Aus Rechtsgründen ist auch gegen den\nSchluß des Landgerichts nichts einzuwenden, daß die Angeklagte, nachdem sie sich am Morgen des Tattages in ihrer\nmöglicherweise vorhandenen subjektiven Überzeugung, er werde\nder Großmutter nichts antun, bestätigt gesehen habe, darauf\nvertrauen und davon ausgehen konnte und durfte, er werde\ndie Großmutter auch nicht an ihrem Geburtstag umbringen (UA\nS. 49). Aus den Erwägungen des Landgerichts insgesamt ergibt\nsich zugleich, daß es in Beziehung auf den Fahrlässigkeitsvorwurf sowohl das Verhalten der Angeklagten am Vorabend als\nauch das am Tatmorgen geprüft hat.\n\nDie vermeintlich widersprüchlichen Ausführungen des\nLandgerichts zur Frage der groben Fahrlässigkeit der Angeklagten im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG bei der Versagung der\nEntschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen beziehen sich,\nwie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, auf einen\nnicht im strafrechtlichen Sinn gemeinten Begriff der Fahrlässigkeit. Dieser ist nicht nach der Person des Beschuldigten und seinen Fähigkeiten,. sondern nach objektiven\nMaßstäben (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu bestimmen (BGH\n\nbei„Holtz MDR 1983, 450, 451; BGH, Urteik vom 17. Juli 1974\n- 2 StR 92/74).\n\n2) Der insbesondere vom Generalbundesanwalt geltend gemachte. \"Mangel in einem zentralen Punkt der Beweiswürdigung\"\nfür eine Tatbeteiligung durch bedingt vorsätzlich gewährte\nBeihilfe zum Mord besteht nicht. Die Angeklagte, die unter\nkeinem Gesichtspunkt ein Tatmotiv hatte (UA S. 4lf.), rechnete nach Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließbar\nfest damit, daß der Mitangeklagte das Besprochene nicht in\ndie Tat umsetzen werde, weil sie ihm eine solche Tat nicht\nzutraute (UA S. 10£.) Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nergibt sich, daß ihre Bemerkung am Vorabend, sie werde abstreiten, ihm den Verwahrort des Schlüssels genannt zu haben, gerade vor dem Hintergrund der großtuerischen Redensarten des Mitangeklagten und ihres möglichen Entschlusses zu\n‚sehen ist, darauf einzugehen und ihm insofern eine Lehre zu\nerteilen, als er am Ende kleinlaut werde eingestehen müssen,\nden Mund zu voll genommen zu haben (UA S. 46).\n\n3) Auch die Freisprechung wegen Urkundenunterdrückung\nläßt Rechtsfehler nicht erkennen, weil nicht feststeht, daß\ndie Angeklagte als eingesetzte Alleinerbin das Testament\nzumindest auch deswegen vernichtet hat, um einem anderen\neinen Nachteil zuzufügen. Nach den Feststellungen wollte die\nAngeklagte durch die Vernichtung des Testaments ihren Sohn\nvor Strafverfolgung schützen, hatte aber nicht das Bewußtsein, die Benutzung gerade des gedanklichen Inhalts der Urkunde in einer aktuellen Beweissituation zu vereiteln (vgl.\n\nCramer in Schönke-Schröder StGB 23. Aufl. § 274 Rdn. 16).\n\nzur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der\nAngeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung für\nStrafverfolgungsmaßnahmen ist das Oberlandesgericht zuständig (BGHR StPO § 464 III Zuständigkeit 1).\n\nGribbohm zschockelt Kutzer\nDetter . Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-12/3-str-310-88","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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