{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1987-10-14_3_StR_145_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1987-10-14","aktenzeichen":"3 StR 145/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF of\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 145/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Mario Peter W aus N , seboren\nau u 15\n\n2. Thomas E EB aus N , dort geboren am\nGEB 196%,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nu\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nHauptverhandlung vom 14. Oktober 1987, in der Sitzung vom\n19. Oktober 1987, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\nKutzer,\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ] in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. «>\n. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin SEE di au: He\n\nfür den Angeklagten wg\nin der Verhandlung,\n\nRechtsanwalt 8 aus I)\nfür den Angeklagten ED\nin der Verhandlung\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt MP aus )\n\nfür die Nebenkläger\nin der Verhandlung,\n\nJustizangestellte «in\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird\n\nUrteil des Landgerichts Kiel vom 20. November 1986 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte Weg wegen\nTotschlags in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei verurteilt worden\n\nist,\n\nb) im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Nebenkläger werden verworfen.\n\nDie dem Angeklagten ED in der\nRevisionsinstanz erwachsenen notwendigen\nAuslagen fallen den Nebenklägern zur\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\n0\n\nMd\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten WB wegen Totschlags in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei sowie wegen\nversuchter Vergewaltigung und den Angeklagten I] wegen\nKörperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei jeweils zu Jugendstrafe verurteilt. Die Revisionen der Nebenkläger, die sich ersichtlich nicht gegen die\nVerurteilung des Angeklagten vu wegen versuchter Vergewaltigung richten, haben mit der Sachrüge hinsichtlich der\nangegriffenen Verurteilung des Angeklagten 0) Erfolg.\nSoweit sie sich gegen den Inhalt der Verurteilung des Angeklagten Er richten, bleiben die Revisionen erfolglos.\n\nI. Verurteilung des Angeklagten Wein\n\nDie Revisionen richten sich in erster Linie dagegen,\ndaß der Angeklagte nicht wegen Mordes, sondern nur wegen\nTotschlags (in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei) verurteilt\nworden ist. Sie weisen im übrigen darauf hin, der Angeklagte\nhätte auch wegen Raubes mit Todesfolge sowie wegen Freiheitsberaubung verurteilt werden müssen.\n\n1. Das Landgericht hat die in Betracht kommenden Mordmerkmale geprüft; es hat die Nachweisbarkeit heimtückischer\nTötung sowie das Vorliegen niedriger Beweggründe und einer\nAbsicht, eine andere Straftat zu ermöglichen, verneint.\n\na) Die Erwägungen, mit denen es das Vorliegen niedriger Beweggründe abgelehnt hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nNach der von der Strafkammer vorgenommenen Gesanmtwürdigung \"bleibt zweifelhaft, ob das Gesamtverhalten des\nAngeklagten als von niedrigen Beweggründen getragen anzusehen ist, da ursächlich für die Tat ein ’Bündel’ an Motiven\nwar, die zusammengenommen nicht als auf 'tiefster Stufe’\nstehend angesehen werden können. Anlaß zur Tat war nicht\netwa nur eine Verzögerung bei der Medikamentenversorgung,\nsondern der Angeklagte We hatte schon aus der JVA\nNeumünster angestaute Aggressionen mitgebracht, die schließlich in dem Beamten san ihr Opfer fanden. Hinzu kamen\nder Freiheitsdrang und Triebfedern aus der Lebensgeschichte\ndes Angeklagten\" (UA S. 39).\n\nDiese Ausführungen sind zu allgemein gehalten und zu\nungenau, um dem Revisionsgericht die Gewißheit zu vermitteln, die Strafkammer habe das Vorliegen niedriger Beweggründe rechtlich zutreffend geprüft. Sie lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer alle festgestellten Beweggründe\nin ihre Würdigung miteinbezogen hat. Soweit sie den \"Freiheitsdrang\" des Angeklagten anspricht, ist eine Fehlbewertung nicht auszuschließen. Außerdem fehlt es an einer\nausreichenden Mitteilung, worin die Strafkammer die \"angestauten Aggressionen\" gesehen und wie sie deren Bedeutung\nfür die Tat gewürdigt hat; entsprechendes gilt für die\n\"Triebfedern aus der Lebensgeschichte\" des Angeklagten.\n\nIn die Wertung der Tatmotive nicht erkennbar einbezogen\nhat die Strafkammer den als Tatmotiv festgestellten Zorn des\nAngeklagten darüber, daß der Beamte SB ihn als\n\"Macker\" bezeichnet hatte (UA S. 26). Gefühlsregungen wie\n\nMA\n\nWut und Haß kommen dann als niedrige Beweggründe in\nBetracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen\nberuhen (vgl. Schönke/Schröder/Eser, StGB 22. Aufl. Rdn. 18\nmit Rechtsprechungsnachweisen). Bei der Bewertung der Reaktion des Angeklagten ist in diesem Zusammenhang zu beachten,\ndaß die von ihm als kränkend empfundene Bezeichnung auf\nseine, des Angeklagten, Bemerkung gegenüber dem Beamten\nerfolgt war, er werde diesem \"was in die Fresse hauen\".\n\nZu den in die rechtliche Prüfung, ob die Tat von\nniedrigen Beweggründen getragen war (UA S. 39), nicht erkennbar einbezogenen Motiven gehört auch die Fluchtabsicht\ndes Angeklagten, der zur Zeit der Tat auf Grund eines\nSicherungshaftbefehls in der Justizvollzugsanstalt einsaß\n(UA S. 9). Sie wird durch die Erwähnung des \"Freiheitsdrangs\" des Angeklagten nur mittelbar angesprochen (UA\nS. 39). Auch in der Aufzählung der Tatmotive bei der Sachverhaltsschilderung (UA S. 26/27) wird sie nur im Zusammenhang mit der Erwägung berührt, daß der Angeklagte weg»\nden Schlüssel des Beamten brauchte, \"um fliehen zu können\".\nDafür, daß auch die Flucht aus der Anstalt ein Beweggrund\nfür die Tötungshandlung war, spricht, daß dieser Angeklagte\nbereits vor der Verschubung nach Kiel Fluchtpläne hegte (UA\nS. 22), daß er mit dem Mitangeklagten EB am Abend des\n25. Juli 1985, danach sowie am 27. Juli 1985 (UA S. 22/23)\nkonkrete Ausbruchspläne erörterte und schließlich die Tatsache, daß er zusammen mit diesem dann tatsächlich zu\nfliehen versuchte. Nicht in die Wertung (UA S. 39) einbezogen ist auch der Umstand, daß es dem Angeklagten bei der\nTötung des Beamten darum ging, in den Besitz eines zur\nFlucht dienlichen Schlüssels zu gelangen (UA S. 26). Offenbar im Sinne eines gegen die Niedrigkeit seiner Beweggründe\n\nsprechenden Umstandes ist lediglich der Freiheitsdrang des\nAngeklagten erwähnt (UA S. 39). Dabei hat die Strafkammer\nnicht bedacht, daß im Rahmen des § 211 StGB der für sich\ngenommen nicht verwerfliche Freiheitsdrang nicht isoliert zu\nbetrachten ist, sondern daß es auf dessen Bewertung in\nseiner Verknüpfung mit der gegen das Leben eines anderen\ngerichteten Straftat ankommt. Wer einen Menschen tötet, um\nsich eigensüchtig der Verantwortung für begangenes Unrecht\nzu entziehen, ist in aller Regel so zu behandeln, wie ein\nTäter, der tötet, um eine Straftat zu verdecken (vgl. BGH\nbei Dallinger MDR 1971, 722 und die dort in Bezug genommenen\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofs, namentlich Urteil vom\n9. Oktober 1964 - 4 StR 239/64, zitiert bei Pfeiffer/Maul/\nSchulte StGB § 211 Anm. 5; vgl. auch Senatsurteil vom\n\n19. Oktober 1987 - 3 StR 333/87).\n\nSoweit die Strafkammer aus der JVA Neumünster mitgebrachte angestaute Aggressionen sowie \"Triebfedern aus der\nLebensgeschichte\" zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt\nhat, fehlt es an näheren Feststellungen, die erkennbar\nmachen, ob und inwieweit dieser Gesichtspunkt im Rahmen\neiner Gesamtbewertung (hierzu vgl. BGH GA 1974, 370; BGH bei\nHoltz MDR 1977, 809 £.; BGH NJW 1981, 932) gegen die Annahme\nniedriger Beweggründe im Sinne des § 211 StGB spricht. Eine\nBerücksichtigung in diesem Sinne wäre möglich, wenn sonst\nals niedrig zu bewertende gefühlsmäßige und triebhafte Regungen sich auf Grund solcher Umstände der Möglichkeit einer\ngedanklichen Beherrschung und willensmäßigen Steuerung entzögen (vgl. BGH bei Holtz 1977, 460). Eine Milderung des mit\nder Bewertung der Tatmotive verbundenen Schuldvorwurfs wäre\nauch dann gegeben, wenn die Fähigkeit des Angeklagten,\n\ntd\n\nniedrigen Regungen entgegenzuwirken, auf Grund der bezeichneten Umstände und der dadurch bedingten psychischen\nVerfassung - auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des\n\n§ 21 StGB - erheblich gemindert wäre. Von dem Täter im\nwesentlichen beherrschbare Aggressionen, denen er hemmungslos gegen jedermann freien Lauf läßt (vgl. in diesem Zusammenhang den Senatsbeschluß StV 1987, 296), wären dagegen\nnicht geeignet, einen sonst begründeten Vorwurf verachtenswerten Verhaltens zu mildern. Weder der knappe Hinweis auf\ndie mitgebrachten Aggressionen und die Triebfedern aus der\nLebensgeschichte (UA S. 39) - auch in Verbindung mit der\nSchilderung früheren Verhaltens des Angeklagten (UA S. 5-\n9) - noch die Feststellungen und Erwägungen zur Schuldfähigkeit (UA S. 41-43) oder zu § 213 StGB (UA S. 48) geben\ndem Senat eine ausreichende Grundlage für eine abschließende\nBeurteilung, ob die Ablehnung des Vorliegens niedriger Beweggründe durch die Strafkammer rechtlich vertretbar ist.\n\nb) Auf der Grundlage einer Feststellung, die Tötungshandlung habe auch dem Ziel der Flucht aus der Justizvollzugsanstalt gedient, liegt auch eine Verurteilung des Angeklagten WED wegen Mordes unter dem Gesichtspunkt nicht\nfern, er habe getötet, um eine andere Straftat zu ermög-\n\nlichen.\n\nDie Strafkammer geht davon aus, daß der \"weitere Ausbruch\" gewaltlos geschehen sollte (UA S. 39), daß also in\ndas an die todesursächliche Handlung sich zeitlich anschließende Geschehen - anders als in dem Fall, welcher der\nEntscheidung BGH MDR 1970, 560 zugrundelag - eine weitere\nGewaltanwendung nicht eingeplant gewesen sei. Sie hat dabei\nnicht beachtet, daß der Angeklagte WW den Beamten auch\n\ndadurch für längere Zeit ausschalten wollte, daß er ihn\ndurch Abschließen der Zelle in diese einsperrte, weil er\nbefürchtete, dieser könne sonst einen Alarm auslösen (UA\nS. 25, 28). Darin kann eine weitere Anwendung von Gewalt\n($s 121 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit $S 240 StGB, § 121\nAbs. 1 Nr. 2 StGB) zu sehen sein, die das der Tötungshandlung nachfolgende Verhalten - unabhängig von dieser -\nzur strafbaren Gefangenenmeuterei machte.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten WB wegen Totschlags kann nach allem nicht bestehen bleiben. Die tateinheitliche Verknüpfung der Verurteilung wegen Gefangenen-\n‚meuterei führt notwendig auch zur Aufhebung der insoweit\nrechtsfehlerfreien Verurteilung nach § 121 Abs. 1 StGB.\n\n2. Daß der Angeklagte bei dem Angriff auf den Vollzugsbeamten in der Absicht gehandelt habe, sich eine fremde\nbewegliche Sache, etwa den Schlüssel des Beamten (UA S. 26)\noder den Autoschlüssel (UA S. 28), zuzueignen, ist nicht\nfestgestellt. Schon aus diesem Grunde kam eine Verurteilung\ndes Angeklagten vu wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251\nStGB) nicht in Betracht (vgl. darüber hinaus BGHSt 26, 175;\nBGH NStZ 1984, 453, 454 mit weiteren Nachweisen).\n\nOb der Angeklagte sich tateinheitlich mit dem Tötungsverbrechen und der Gefangenenmeuterei einer Freiheitsberaubung schuldig gemacht hat, wird der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter zu prüfen haben.\n\n3. Im Hinblick auf die vom Landgericht neu zu treffende\nEntscheidung sei bemerkt, daß der Senat keine rechtlichen\nBedenken gegen das angeführte Urteil insoweit sieht, als\n\nWZa\n\n- 10 -\n\ndas Landgericht auf Grund der ihm obliegenden tatrichterlichen Wertung nicht zur Feststellung der subjektiven\nVoraussetzungen heimtückischen Handelns beim Angeklagten\n\ngekommen ist.\n\nII. Verurteilung des Angeklagten |\n\n1. Nicht begründet ist die Rüge einer Verletzung der\nAufklärungspflicht. Nachdem im Ermittlungsverfahren der Auswerter des Kriminalpolizeiamtes für Schuhspuren 2\nden Schuh des Angeklagten Dr] als Spurenverursacher ausgeschieden hatte und der rechtsmedizinische Sachverständige\nDr. PD ebenfalls eine Spurenverursachung durch den von\nEggers zur Tatzeit getragenen Schuh für unwahrscheinlich\nhielt, drängte sich dem Gericht eine weitere Aufklärung\n\nnicht auf.\n\n2. Mit der Sachrüge, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft einen bedingten Tötungsvorsatz dieses Angeklagten verneint, greift die Revision in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an, die einen Widerspruch oder einen sonstigen\nRechtsfehler nicht aufweist.\n\nDie Entscheidung BGHSt 7, 363, 369, auf welche die\nNebenkläger hinweisen, besagt, daß bedingter (Tötungs-)Vorsatz auch dann gegeben sein kann, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolgs unerwünscht ist. Voraussetzung für die\nAnnahme bedingten Tötungsvorsatzes ist aber, daß der Täter\nsich damit abfindet, daß seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt und ihn damit für den Fall\nseines Eintritts will (BGH aaO). Auf der Grundlage der vom\n\n- 11 -\n\nLandgericht festgestellten und nach der Tatplanung nicht\nwirklichkeitsfremden Hoffnung des Angeklagten ao 1 der\nTod werde nicht eintreten, hat es rechtlich zutreffend\nzwischen dem von ihm festgestellten Gefährdungsvorsatz und\ndem damit nicht notwendig verbundenen und nicht festgestellten Tötungsvorsatz unterschieden (UA S. 37; vgl. BGHSt 26,\n176, 182; 26, 244, 246).\n\n3. Daß der Angeklagte durch das Hineinziehen des Beamten Schubert in die Zelle oder danach aktiv handelnd Beihilfe zu dem vom Mitangeklagten WW begangenen Tötungsverbrechen begangen hätte, ergeben die Feststellungen nicht.\nDanach wollte der Angeklagte den Todeserfolg nicht, sondern\nvertraute darauf, daß er nicht eintreten werde. Den für den\nTodeseintritt ursächlich gewordenen (UA S. 30) Sprung des\nMitangeklagten WW> auf den Brustkorb des Opfers nahm der\nAngeklagte Eggp zum Anlaß, WB - erfolgreich - zum Abbruch seiner Gewaltakte aufzufordern. Die Urteilsfeststellungen geben keinen Anhalt dafür, daß er vorher diese Art\ndes Vorgehens, die nicht verabredet gewesen war, vorhergesehen und gebilligt habe. Mit der Gewalteinwirkung des Mitangeklagten vo: die dem der Verheimlichung der Flucht\ndienenden Hineinziehen des Beamten in die Zelle voranging,\nhatte Weg noch keine Todesursache gesetzt.\n\n4. Die Feststellungen der Strafkammer würden auch die\nvon der Revision angestrebte Verurteilung des Angeklagten\nEp wegen Totschlags oder versuchten Totschlags durch\nUnterlassen nicht tragen. Zwar liegt es nicht fern, daß die\nletzte Gewalteinwirkung des Angeklagten ve auf den Beamten, mit der er den vorher gemeinsam geplanten Einsatz von\n\nHu\n\n- 12 -\n\nGewalt an Nachhaltigkeit weit übertraf, das Vertrauen des\nAngeklagten ] in das Ausbleiben der Todesfolge zerstört\nhaben mag. Doch fehlt es jedenfalls an einer Feststellung,\ndaß auch bei sofortigem Herbeiholen von Hilfe für den Verletzten nach diesem Vorgang der Eintritt des Todes verhindert oder wenigstens verzögert worden wäre. Daß eine solche\nsichere Feststellung noch möglich gewesen wäre oder etwa in\nZukunft noch möglich sein würde, läßt sich nach der Art der\nfür den Tod ursächlich gewordenen Verletzung, der Zerreißung\nder Hohlvene und des Herzbeutels, und dem frühzeitigen Eintritt des Todes, bereits 15 Minuten nach Beginn des ersten\nAngriffs (UA S. 27, 30), ausschließen. Damit käme allenfalls\nein von dem Angeklagten ru begangener Totschlagsversuch\ndurch Unterlassen in Betracht. Von ihm wäre er aber nach\nRückkehr von dem mißglückten Fluchtversuch durch seine\nAlarmierung des Vollzugsbeamten JB (UA Ss. 29) nach S 24\nAbs. 2 Satz 2 StGB wirksam zurückgetreten. Denn damit hatte\ner sich ersichtlich freiwillig und ernsthaft um Verhinderung\ndes Todeserfolgs bemüht; außerdem ist zumindest nicht nachzuweisen, daß das anfängliche Unterlassen einer Hilfeleistung nach der letzten Gewalteinwirkung auf den Beamten\nirgendeinen Einfluß auf den Todeseintritt hatte. Zu Gunsten\ndes Angeklagten Egg ist daher davon auszugehen, daß der\nTod \"unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag\" eingetreten\n\nist.\n\n5. Eine Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge kam\nschon deswegen nicht in Betracht, weil bereits die Merkmale\neines Raubes nicht festgestellt sind (vgl. oben I 2).\n\n- 13 -\n\nDie Rüge einer Nichtverurteilung des Angeklagten Egg\nwegen Freiheitsberaubung ist von der Rechtsmittelbefugnis\nder Nebenkläger, die nach altem Recht zu beurteilen ist\n(Art. 11 Abs. 4 des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember\n1986, BGBl I, 2496), nicht gedeckt (vgl. KMR, Stand 1986,\nStpO S 401 Rdn. 11).\n\nNach allem war die Revision zu verwerfen, soweit sie\nsich gegen den Inhalt der Verurteilung des Angeklagten\n\nRD) richtet.\n\nRuß Krauth Gribbohm\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-14/3-str-145-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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