{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1987-08-12_3_StR_10_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1987-08-12","aktenzeichen":"3 StR 10/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AO 1977 $S 371 Abs. 2 Nr. 2\n\nWird eine Selbstanzeige wegen bislang unentdeckter Einzelakte einer fortgesetzten Steuerhinterziehung erstattet, so\nist insoweit Straffreiheit möglich, auch wenn andere Einzelakte der fortgesetzten Tat bei Eingang der Selbstanzeige bereits entdeckt waren.","text_plain":"77\n\nVeröffentlichung: ja\nBGHR: ja\\)(nur zu 2 a)\nBGHSt: ja\n\nAO 1977 $S 371 Abs. 2 Nr. 2\n\nWird eine Selbstanzeige wegen bislang unentdeckter Einzelakte einer fortgesetzten Steuerhinterziehung erstattet, so\nist insoweit Straffreiheit möglich, auch wenn andere Einzelakte der fortgesetzten Tat bei Eingang der Selbstanzeige bereits entdeckt waren.\n\nBGH, Urt. vom 12. August 1987 - 3 StR 10/87 (LG Koblenz)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 10/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zahntechnikermeister Wolfgang C iin\n\nSCHE, geboren am Hi 1929 in rw,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\naus\n\n79\n\n77\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. August 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Krauth\nDr. Gribbohm\nDr. Ruß\nDetter\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WEM in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. (BB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. «ED, Ks ,\nProfessor Dr. BD, mm,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwWIV\n\n7\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n28. August 1986 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zu\neiner Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 300 DM verurteilt. Nach den Feststellungen gab er zwischen dem 31. März\n1977 und dem 15. Februar 1984 falsche Jahreserklärungen ab,\nwelche die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer betrafen.\nDas Landgericht nimmt an, es sei ihm auf diese Weise gelungen, für die Jahre 1975 bis 1982 Steuern im Betrag von\n868.586 DM zu verkürzen (18.936 DM Umsatzsteuer, 210.016 DM\nGewerbesteuer und 639.634 DM Einkommensteuer). Nachdem die\nSchweizer Polizei auf Grund eines Durchsuchungsbeschlusses\ndes Amtsgerichts Koblenz am 16. April 1984 bei der Firma\nCo et > in Biel/Schweiz Kontoauszüge, Rechnungskopien und andere Unterlagen über die Geschäftsbeziehung\n\ndieser Firma zum Angeklagten beschlagnahmt hatte, erstattete\ner am 18. April 1984 durch seinen Verteidiger eine Selbstanzeige beim Finanzamt Trier, in der er die unrichtige Verbuchung privater Feingoldeinkäufe für die Jahre 1981 und\n1982 einräumte. Zugleich überreichte er zum Ausgleich von\nSteuernachforderungen des Finanzamts einen Scheck über\n800.000 DM; wegen der Höhe der Restforderung schwebt ein\n\nfinanzgerichtliches Verfahren.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Auf die Verfahrensrügen\nbraucht der Senat nicht einzugehen, weil die Sachrüge durch-\n\ngreift.\n\n1. Das Landgericht geht ersichtlich davon aus, daß die\nSteuerverkürzung, die der Angeklagte durch die Abgabe falscher Jahreserklärungen bewirkt haben soll, in der festgestellten Höhe vollendet sei (vgl. UA S. 20, 22 £f.). Das wird\ndurch die Feststellungen nicht ohne weiteres belegt. Wird\ndie Steuer zeitgerecht, aber zu niedrig festgesetzt, so\ntritt Vollendung bei Verkürzung von Veranlagungssteuern erst\nmit der Bekanntgabe des Steuerbescheids an den Steuerpflichtigen ein (vgl. Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO\n8. Aufl. S 370 Rdn. 127). Zu einer Festsetzung und Bekanntgabe der Bescheide ist es hier nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe möglicherweise nicht mehr in allen Fällen gekommen, so zum Beispiel hinsichtlich der Jahressteuern (Einkommensteuer und Gewerbesteuer), die der Angeklagte am 15. Februar 1984 erklärte, d.h. nur zwei Monate vor der Beschlagnahme der Unterlagen in der Schweiz. Die Frage, wie viele\nvon mehreren Einzelakten einer fortgesetzten Tat rechtlich\n\n77\n\nvollendet sind, ist für die Klärung des Schuldumfangs von\nBedeutung. Sie kann nicht offenbleiben, auch wenn der Umstand, daß Teile der fortgesetzten Handlung im Versuchsstadium steckengeblieben sind, in der Urteilsformel regelmäßig\nnicht zum Ausdruck kommt.\n\n2. Das Landgericht geht ohne weiteres davon aus, daß\ndie Selbstanzeige vom 18. April 1984 verspätet sei, weil die\nTat im Hinblick auf die Durchsuchung der Geschäftsräume der\nFirma CD et vB, bei der \"umfangreiche Beweismittel\nsichergestellt\" wurden, bereits am 16. April 1984 entdeckt\nworden sei (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). Diese Annahme wird durch\ndie Feststellungen nicht belegt.\n\na) Der Angeklagte hat die Selbstanzeige nur für die\nJahre 1981 und 1982 erstattet, für die er insgesamt\n101.426 DM Einkommensteuer und 33.503 DM Gewerbesteuer verkürzt haben soll (UA S. 18 £.). Eine derart beschränkte\nSelbstanzeige ist bei fortgesetzter Tat grundsätzlich möglich (BGH NJW 1974, 2293, 2294; Senatsurteil vom 13. Mai\n1987 - 3 StR 37/87). Den Feststellungen des Landgerichts ist\nnicht zu entnehmen, ob sich die Entdeckung der Tat durch die\nSchweizer Polizei am 16. April 1984 überhaupt auf die genannten Veranlagungszeiträume erstreckte, auf die sich die\nSelbstanzeige bezieht. Die bei der Durchsuchung sichergestellten \"umfangreichen Beweismittel\" werden nicht näher\nnach den Steuerabschnitten bezeichnet, denen sie zuzuordnen\nsind. So heißt es nur, daß es sich um Kontoauszüge, Rechnungskopien und andere Unterlagen über die Geschäftsbeziehung der\nFirma CB et vg zum Angeklagten handelt (UA S. 20).\n\nEs steht auch nicht fest, ob eine Entdeckung der Verfehlungen, die die früheren Jahre betrifft, notwendig zugleich\neine Entdeckung der späteren bedeutete.\n\nAuf den Umfang der Tatentdeckung kann es rechtlich ankommen. Nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO tritt Straffreiheit zwar\nnicht mehr ein, wenn im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben \"die Tat\" bereits \"ganz\noder zum Teil\" entdeckt war. Der Gesetzeswortlaut schließt\nes nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift aber rechtlich\nnicht aus, auf Grund einer Selbstanzeige bisher unentdeckte\nEinzelakte einer teilweise entdeckten fortgesetzten Steuerhinterziehung straffrei zu lassen. § 371 AO gewährt Straffreiheit nicht als Belohnung für bessere Einsichten und\neigene Aufklärungsarbeit des Steuersünders, sondern als Anreiz zur Aufdeckung bisher verschlossener Steuerquellen; die\nVorschrift beruht auf rein fiskalischen Erwägungen (vgl. BGH\nNJW 1974, 2293; BGHSt 29, 37, 40). Dieser fiskalische Zweck\nwird in dem hier erörterten Bereich besser durch eine\nrestriktive Auslegung der Ausschlußgründe für die Selbstanzeige erreicht; ihm entspricht es, als \"Tat\" im Sinne des\n§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO bei fortgesetzten Taten insbesondere\ndann die einzelnen Handlungen zu verstehen, wenn durch weitgehende Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs rechtliche\nHandlungseinheiten geschaffen werden, die sich über Jahre\nerstrecken. Diese Meinung steht im Einklang mit einer im\nSchrifttum verbreiteten, im Vordringen begriffenen Auffassung (vgl. Hübner aaO § 371 Rdn. 117; Franzen in Franzen/\nGast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 371 Rdn. 127;\nZeller in Koch AO 3. Aufl. § 371 Rdn. 16; Kohlmann, Steuerstrafrecht 4. Aufl. $S 371 Rdn. 192; Klein/Orlopp AO 3. Aufl.\n$S 371 Anm. 8 a.E.).\n\n4\n\nb) Im übrigen stellt das Landgericht bei der Prüfung\ndes Ausschlußgrundes des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO zu Unrecht\nallein auf das Auffinden der Unterlagen in Biel/Schweiz ab.\nEin Steuerdelikt kann zwar nicht nur von der Finanz- oder\nStrafverfolgungsbehörde selbst, sondern auch von einem Dritten (einer anderen Behörde oder einer Privatperson, hier:\nder Schweizer Polizei) \"entdeckt\" werden. Das setzt aber\nvoraus, daß bereits durch seine Kenntnis von der Tat eine\nLage geschaffen wird, nach der bei vorläufiger Tatbewertung\neine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist. Es\nkommt deshalb darauf an, ob damit zu rechnen ist, daß der\nDritte seine Kenntnis an die zuständige Behörde weiterreicht. Eine solche Lage kann sich in Fällen internationaler\nRechtshilfe nicht erst zu dem Zeitpunkt ergeben, in dem sich\ndie ausländischen Behörden nach der Auffindung von Beweismitteln zur Bewilligung der Rechtshilfe entschließen. Sie\nkann vielmehr schon mit der Auffindung der Unterlagen selbst\nzusammenfallen. Das hängt jedoch von den Umständen des Falles, insbesondere von der Wahrscheinlichkeit der Rechtshilfegewährung ab und ist vom Tatrichter zu prüfen (Senatsurteil\n\nvom 13. Mai 1987 - 3 StR 37/87). Diese Prüfung hat das Landgericht unterlassen. Sollte sich die Wahrscheinlichkeit der\nRechtshilfegewährung hier erst nach der Selbstanzeige vom\n18. April 1984 ergeben haben, so wäre eine teilweise Strafbefreiung möglich, selbst wenn sich die Durchsuchungs- und\nBeschlagnahmemaßnahmen auf die ganze fortgesetzte Tat er-\n\nstreckten.\n\nSchmidt Krauth Gribbohm\n\nRuß Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-12/3-str-10-87","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-12/3-str-10-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:09.175295+00:00"}}