{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1987-06-15_3_StR_127_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1987-06-15","aktenzeichen":"3 StR 127/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 127/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAri£ CHEM , geboren am EEE 196% in CU\ne§ 7\n\nwegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung\n\nwIV\n\nwu\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni\n1987 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Verurteilten beschlossen:\n\nDer Antrag des Verurteilten vom 22. Januar 1987, ihm\nwegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom\n27. Oktober 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nzu gewähren, wird als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts\nLübeck vom 27. Oktober 1986 wegen Beihilfe zur schweren\nräuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt worden. Gegen dieses\nUrteil hat er rechtzeitig Revision eingelegt. Die Revisionsbegründungsfrist lief am 3. Januar 1987 ab. Da der Angeklagte die Revision nicht begründet hat, hat sie das Landgericht\ndurch Beschluß vom 13. Januar 1987 gemäß § 346 Abs. 1 StPO\nals unzulässig verworfen. Dieser Beschluß ist dem Pflichtverteidiger des Angeklagten am 20. Januar 1987 zugestellt\nund dem Angeklagten formlos mitgeteilt worden. Der Beschluß\nenthielt eine’ Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit,\nbinnen einer Woche einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts zu stellen oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, sowie die hierbei zu beachtenden\nFörmlichkeiten. Mit dem innerhalb der Wochenfrist, also\nrechtzeitig, bei dem Landgericht Lübeck eingegangenen\n\nSchreiben vom 22. Januar 1987 bittet der Verurteilte wegen\nder Versäumung der Revisionsbegründungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig. Er entspricht nicht der Form des § 45 Abs. 2 StPO,\nweil die versäumte Handlung - die Revisionsbegründung -\nnicht nachgeholt worden ist. Auf dieses Formerfordernis war\nder Verurteilte in dem Beschluß des Landgerichts vom 13. Januar 1987 ausdrücklich hingewiesen worden.\n\nEine Umdeutung des Wiedereinsetzungsamtrags in einen\nAntrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346\nAbs. 2 StPO kommt, worauf der Geneneralbundesanwalt zutreffend hinweist, schon deswegen nicht in Betracht, weil\nauch ein solcher Antrag erfolglos wäre. Denn das Landgericht\nhat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen. Das\n\n535\n\nUrteil des Landgerichts ist dem Pflichtverteidiger nämlich\nam 3. Dezember 1986 ordnungsgemäß zugestellt und damit die\nungenutzt abgelaufene einmonatige Revisionsbegründungsfrist\nin Gang gesetzt worden.\n\nSchmidt Ruß Foth\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-15/3-str-127-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-15/3-str-127-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:06.883207+00:00"}}