{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1987-06-10_3_StR_119_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1987-06-10","aktenzeichen":"3 StR 119/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF “\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 119/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald C EEE au: \"EEE. Sort geboren\nam EEE 1954.\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Juni 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\nKutzer,\nDetter\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Flensburg vom 22. Oktober 1986\nwird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Im übrigen\nhat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich\nder Angeklagte, soweit er verurteilt worden ist, mit der\nVerfahrens- und der Sachrüge.\n\nDie Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet\n(S 349 Abs. 2 StPO). Auch die Sachrüge greift nicht durch.\nZur Erörterung Anlaß gibt nur die Bejahung eines mittäterschaftlichen Verhaltens des Angeklagten hinsichtlich der\nunerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge. Dazu hat das Landgericht folgendes festgestellt:\n\nDer Angeklagte und ein Mitangeklagter fuhren nach\nCHE (Niederlande), um Rauschgift zu kaufen. Dort\nmachte der Angeklagte den Kauf von annähernd 2 kg Haschisch\nperfekt, indem er das Geld vorwies und die Gegenseite ihn\n\ndie Ware prüfen ließ. Die Übergabe von Geld und Haschisch\nsollte dann in Osnabrück erfolgen, wohin das Rauschgift von\neinem holländischen Kurier umgehend gebracht werden sollte.\nSo geschah es dann auch.\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung\nwegen mittäterschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4\nBtMG. Der Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln verlangt kein eigenhändiges Verbringen des Rauschgifts in die\nBundesrepublik Deutschland. Mittäter kann auch derjenige\nsein, der Betäubungsmittel von anderen Personen über die\nGrenze transportieren läßt. Voraussetzung ist aber, daß der\nTäter nicht nur fremdes Tun fördern will, sondern, zum Beispiel auf Grund einer zwischen den Beteiligten getroffenen\nVereinbarung, Beiträge zur Tat leistet, die auch im Bereich\ndes vorbereitenden Handels liegen können. Wesentliche Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft bilden auch bei der\nunerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln der Grad des\neigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft, so daß die Durchführung\nund der Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen der betreffenden Beteiligten abhängen.\n\nEs ist nicht zu besorgen, daß das Landgericht diese\nGrundsätze nicht beachtet hat. Der Angeklagte war der Initiator des in den Niederlanden abgeschlossenen Rauschgiftgeschäftes. Er hat dieses Geschäft dort \"perfekt gemacht\".\nZiel des Unternehmens war, das Rauschgift in die Bundesrepublik Deutschland zu verbringen, wo es abgesetzt werden\nsollte. Demzufolge war die Einfuhr in die Bundesrepublik\nDeutschland ein Teil des vom Angeklagten durchgeführten\n\nUnternehmens. Für ihn war das Rauschgift nur von Interesse,\nwenn es in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden\nkonnte. Die Vereinbarung über die Lieferung des Rauschgiftes\nin den Niederlanden und die Übergabe in der Bundesrepublik\nDeutschland folgten zeitlich unmittelbar aufeinander. Die\nAbwicklung war jederzeit vom Angeklagten gesteuert, denn\nerst mit der Lieferung sollte der Verkäufer des Rauschgiftes\nsein Entgelt erhalten. Unerheblich ist deshalb in diesem\nZusammenhang, daß der Angeklagte weder die Person noch den\nWeg des Rauschgiftkuriers kannte.\n\nDie Entscheidung des 1. Strafsenats vom 22. Januar 1987\n- 1 StR 647/86 (abgedruckt in NStZ 1987, 233) betrifft einen\nanderen Sachverhalt.\n\nSchmidt RiBGH Dr. Krauth und Dr. Gribbohm\nsind beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nSchmidt\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-10/3-str-119-87","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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