{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1987-05-27_3_StR_112_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1987-05-27","aktenzeichen":"3 StR 112/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF “\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 112/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Richter am Amtsgericht Dirk x GEB aus\ngeboren am EEE 1951 in sus\n\nwegen Rechtsbeugung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Mai 1987, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\nzschockelt,\nKutzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus ro GER\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n42\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Krefeld vom 24. Oktober\n1986 im Umfang der Verurteilung wegen Rechtsbeugung aufgehoben. Der Angeklagte wird vom Vorwurf\nder Rechtsbeugung freigesprochen.\n\n2. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, trägt\ndie Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie\ndie dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen. Soweit er die Revision zurückgenommen hat,\nfallen ihm die Kosten des Rechtsmittels zur Last.\n\nvon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen\nRechtsbeugung zu einem Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte, sowie wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je\nDM 100. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und sich mit der Sachrüge allein gegen die Verurteilung wegen Rechtsbeugung wendet, hat in dem dadurch begrenzten Umfang mit dieser Rüge Erfolg.\n\n1. An der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses fehlt es nicht. Dabei kann dahinstehen,\nob der Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n14. August 1986 - 1 Ws 708/86 -, mit dem es - unter Zurückstellung der Entscheidung über die Eröffnung wegen Betru-\n\nges - den die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Rechtsbeugung ablehnenden Beschluß des Landgerichts vom 24. Juli 1986\naufhob, rechtlich zu billigen ist. Jedenfalls wurde mit ihm\nder bezeichnete landgerichtliche Beschluß wirksam aufgehoben. Die mit der Revision nicht anfechtbare (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Februar 1981 - 3 StR 269/80, NStZ 1981, 447\nmit Anm. Rieß) neue Eröffnungsentscheidung des Landgerichts\nvom 27. August 1986 trägt keinesfalls solche Merkmale\nschwerwiegender offenkundiger Fehlerhaftigkeit (vgl. Senatsbeschluß BGHSt 29, 351), die zu seiner Unwirksamkeit führen\nkönnten.\n\n2. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der\nKraftfahrer Benz gegen einen Bußgeldbescheid über DM 250\nwegen Führens eines Lastkraftwagens in verkehrsunsicherem\nZustand Einspruch eingelegt. In der Hauptverhandlung am\n20. Oktober 1983 stellte der Angeklagte als für die Entscheidung zuständiger Richter am Amtsgericht Krefeld das\nVerfahren gegen den Betroffenen gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein.\nGegen die Anregung des Verteidigers des Betroffenen, das\nVerfahren einzustellen, hatte er zunächst Bedenken geäußert.\nDemgegenüber wies der Verteidiger darauf hin, der Betroffene\nsei von seinem Arbeitgeber, den er auf die Mängel des Fahrzeugs aufmerksam gemacht habe, genötigt worden, trotzdem zu\nfahren, und habe um seinen Arbeitsplatz gefürchtet, den er\nnach längerer Arbeitslosigkeit erst seit kurzem innegehabt\nhabe. Er erklärte für den anwesenden Betroffenen dessen Bereitschaft, einen Betrag an eine gemeinnützige Organisation\nzu bezahlen, und verwies auf eine angeblich in Düsseldorf\ngeübte Praxis, unter solchen Umständen das Verfahren einzustellen. Nachdem der Betroffene selbst gegenüber dem Angeklagten seine Bereitschaft, einen Geldbetrag zu spenden,\n\nerklärt hatte, stellte der Angeklagte das Verfahren gemäß\n\n§ 47 Abs. 2 OWiG durch Beschluß ein. Der Betroffene überreichte im Termin seinem Verteidiger einen Betrag von\n\nDM 250; der Verteidiger erklärte - ersichtlich aus eigenem\nAntrieb - dem Gericht, daß er sich für die umgehende Einzahlung dieses Betrages verbürge. Vom Protokollführer erhielt der Verteidiger einen Zettel mit dem Namen der begünstigten Organisation, des Fördervereins LM Pfadfinder\ne.V., mit Kontonummer.\n\nDer Angeklagte, der nach Bestehen des zweiten juristischen Staatsexamens im Dezember 1978 seit dem 10. April 1979\nim richterlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen steht\nund der in seiner Dienstzeit, ersichtlich überwiegend, als\nRichter in Zivilsachen eingesetzt war, dazwischen aber auch\ndrei Monate lang in einem Dezernat für Straf- und Bußgeldsachen beim Amtsgericht Neuß, hatte seit dem 1. Januar 1983\nein solches Dezernat beim Amtsgericht Krefeld inne. In der\nvorliegenden Sache ließ er sich gegenüber dem Vorwurf der\nRechtsbeugung dahin ein, die Verfahrenseinstellung sei angesichts der Situation des Betroffenen sachgerecht gewesen,\nsie sei auch von sachgerechten Erwägungen getragen gewesen.\nDas vom Verteidiger angebotene Geld sei für seinen Einstellungsbeschluß nicht maßgebend gewesen, und er sei auch jetzt\nnoch der Auffassung, daß er nichts Unrechtes getan habe.\nSeine Kenntnisse im Strafverfahrensrecht, insbesondere im\nBußgeldverfahren, habe er durch Gespräche mit erfahreneren\nKollegen und Besuche von Hauptverhandlungen erlangt; den\ngenauen Inhalt des § 47 OWiG habe er nicht gekannt. Dessen\ngenauen Text habe er erstmals nach Bekanntwerden des gegen\nihn erhobenen Vorwurfs gelesen, und er sei über den Inhalt\n\nder Vorschrift sehr erstaunt gewesen. Bekannt gewesen sei\nihm, daß es im Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht zulässig\nsei, wie im Strafverfahren ein Verfahren unter der Auflage,\neine Geldbuße zu zahlen, einzustellen. Daran habe er sich\naber auch gehalten. Die Zahlung des Geldbetrags sei nicht\nGegenstand des von ihm erlassenen Beschlusses gewesen, ebensowenig wie der Umstand, daß sich der Verteidiger für die\nZahlung des Geldes verbürgt habe.\n\nDie Strafkammer stützt die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Rechtsbeugung darauf, daß dieser das Verfahren gegen\nden Betroffenen, entgegen § 47 Abs. 3 OWiG, im Zusammenhang\nmit der zuvor erteilten Zusage des Betroffenen, an eine gemeinnützige Organisation einen Geldbetrag zu zahlen, eingestellt habe, obgleich ihm die entgegenstehende Verfahrensvorschrift bekannt gewesen sei. Damit habe er den Betroffenen \"unsachgemäß bevorteilt und die Rechtsgemeinschaft\nbenachteiligt\".\n\n3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeugung\nkann schon deswegen keinen Bestand haben, weil die Strafkammer eine vorsätzliche Rechtsverletzung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat.\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, die Einlassung des\nAngeklagten selbst belege bereits, daß er die Vorschrift gekannt habe, die eine Verfahenseinstellung im Zusammenhang\nmit der zuvor erteilten Zusage, einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen, nicht zuläßt (UA S. 23).\nEr habe \"im Prinzip selbst eingeräumt\", die Verbotsnorm gekannt zu haben (UA S. 28). Zusätzlich stützt sie ihre Überzeugung, der Angeklagte habe den Inhalt des § 47 Abs. 3 OWiG\n\ngekannt, noch auf die zeugenschaftlichen Bekundungen des\nVerteidigers des Betroffenen, auf die des Betroffenen sowie\ndie des Protokollführers, aus denen sich ergebe, daß diese\ndrei am Verfahren beteiligten Personen den unmittelbaren\nengen Zusammenhang zwischen der Zahlungszusage und der Einstellung des Verfahrens erkannt hätten (UA S. 23 bis 27).\nDaß der Angeklagte selbst diesen Zusammenhang gesehen und\nhergestellt habe, ergebe ‚sich auch daraus, daß er bereits in\nzwei vorangegangenen Bußgeldverfahren jeweils auf vorherige\nZusage der Zahlung von Geldbeträgen das Verfahren eingestellt habe. Der Umstand, daß der glaubwürdige Zeuge\nLei, ein Kollege des Angeklagten, der zur Zeit der Ermittlungen das Dienstzimmer mit ihm teilte, den Eindruck\nhatte, daß der Angeklagte beim - späteren - Lesen des § 47\nAbs. 3 OWiG über dessen ausdrücklichen Inhalt überrascht gewesen sei, besage nichts zugunsten des Angeklagten. Schließlich zieht die Strafkammer zum Beweis für die Kenntnis des\nAngeklagten von der bezeichneten Verfahrensvorschrift auch\nden Umstand heran, daß er den Protokollführer angewiesen\nhabe, die Zahlungszusage des Betroffenen nicht zu protokollieren, daß er dem Geschäftsstellenleiter Bößen, der dem\nFörderkreis LM Pfadfinder angehört, mitgeteilt hatte, er\nbrauche über die Einzahlung keinen Beleg zu erstellen, sowie\ndarauf, daß er im Zusammenhang mit der Frage, wie es zur\nStreichung eines Protokolleintrags des Protokollführers gekommen ist, die Unwahrheit gesagt habe.\n\nDie Annahme der Strafkammer, die eigene Einlassung des\nAngeklagten belege bereits seine Kenntnis von dem gesetzlichen Ausschluß der Möglichkeit, die Verfahrenseinstellung\nim Bußgeldverfahren in Zusammenhang mit der Zahlung eines\n\nGeldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung zu bringen,\nwird dem Inhalt der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des\nAngeklagten nicht gerecht. Dieser hatte sich dahin eingelassen, ihm sei (lediglich) die Unzulässigkeit der Einstellung eines Bußgeldverfahrens \"unter der Auflage, eine Geldbuße zu zahlen\", wie sie für das Strafverfahren in § 153 a\nStPO vorgesehen ist, bekannt gewesen. Daran habe er sich\nauch gehalten, d.h. also, eine solche Auflage habe er auch\nnicht erteilt. Dem entsprach es auch, daß der Angeklagte die\nvom Betroffenen - ohne seine, des Angeklagten, Anregung -\nangebotene Geldzahlung in dem Termin gegenüber dem Betroffenen als \"Geldspende\" bezeichnete. Die Strafkammer stellt\nselbst fest, daß dem Angeklagten der Wortlaut des § 47 Abs.\n3 OWiG nicht bekannt war (UA S. 9). Ihre Annahme, die - oben\nwiedergegebene - Einlassung des Angeklagten belege seine\nKenntnis vom Verbot jedweden Zusammenhangs der Verfahrenseinstellung mit einer Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung, ist nicht nachvollziehbar; sie verkennt die vom\nAngeklagten hervorgehobene Unterscheidung zwischen einer\nvorläufigen Verfahrenseinstellung unter der Auflage einer\nGeldzahlung zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung (§ 153 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO) und einer endgültigen Verfahrenseinstellung ohne solche Auflage, die eine\nBerücksichtigung freiwilliger Zahlung eines Geldbetrags an\neine gemeinnützige Einrichtung nicht ausschließt, eines\nverfahrensrechtlichen Vorgehens also, das im Strafverfahren\nnach § 153 StPO in Betracht kommt. Der Unterscheidungsmangel\nwird auch in der Bemerkung des Urteils, der Angeklagte habe\n\"im Prinzip selbst eingeräumt\", die Verbotsnorm gekannt zu\nhaben (UA S. 28), ebenso deutlich wie darin, daß die Strafkammer dem - nach der Bekundung des Zeugen rc wahrscheinlichen, jedenfalls nicht widerlegten - Umstand, daß\n\nder Angeklagte bei der nachträglichen Lektüre des § 47\nAbs. 3 OWiG über dessen Inhalt überrascht war, ohne weitere\nBegründung keinerlei Bedeutung beimißt.\n\nDaß der Verteidiger des Betroffenen, dieser selbst\nsowie der Protokollführer einen Zusammenhang zwischen\nzahlungszusage und Verfahrenseinstellung erkannt haben, ist\nlediglich als Beweisanzeichen dafür geeignet, daß auch der\nAngeklagte sich eines solchen Zusammenhangs bewußt war,\nnicht aber dafür - worum es hier bei der Beweisführung\ngeht - daß er, entgegen seiner Einlassung, Kenntnis von der\ngesetzlichen Unzulässigkeit einer Verfahrenseinstellung\nunter solchem Zusammenhang gehabt hat. Soweit die Strafkammer darauf verweist, daß der Angeklagte den Protokollführer anwies, die zahlungszusage nicht zu protokollieren,\nsetzt sie sich nicht damit auseinander, daß dieses Verhalten\nsich auch damit erklären läßt, daß der Angeklagte, entsprechend seiner Einlassung, gerade keine Zahlungsauflage erteilen wollte, weil er wußte, daß diese im Strafverfahren mögliche Maßnahme im Bußgeldverfahren nicht vorgesehen ist; davon, daß die freiwillige Zahlungszusage durch den Betroffenen nicht Gegenstand einer gerichtlichen Auflage war, geht\nauch die Strafkammer auS. Entsprechendes gilt für die Bedeutung des Hinweises, den der Angeklagte dem Zeugen Bößen gab,\ndieser brauche - offenbar im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit für die begünstigte gemeinnützige Einrichtung - einen\nZahlungsbeleg nicht zu erteilen.\n\nMit den bezeichneten Mängeln in der Beweisführung fällt\ndiese, soweit sie sich auf eine Kenntnis des Angeklagten von\nder Unzulässigkeit einer Verfahrenseinstellung im Zusammenhang mit einer Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung be-\n\n- 10 -\n\nzieht, in sich zusammen. Daß der Angeklagte über die Vorgänge um die Streichung eines Protokollvermerks die Unwahrheit gesagt hat, ist - ersichtlich auch nach Auffassung\nder Strafkammer - weder allein noch in Verbindung mit seinen\nHinweisen gegenüber dem Protokollführer und dem Geschäftsstellenleiter geeignet, die Beweisführung zu tragen.\n\nDer Verfahrensverstoß, mit dem der Angeklagte objektiv\ngegen das Recht (§ 47 Abs. 3 OWiG) gehandelt hat, ist Merkmal des Straftatbestands der Rechtsbeugung, auf den sich der\nVorsatz des Täters beziehen muß (BGH bei Holtz MDR 1978,\n626). Bereits mit dem der tatrichterlichen Feststellung\ndieses Vorsatzes anhaftenden Rechtsfehler fällt die Verurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeugung.\n\nEine Beachtung der erörterten rechtlichen Gesichtspunkte würde dem Tatrichter, wie dargelegt, die Verwertung von ihm für wesentlich gehaltener Beweisanzeichen gegen\nden Angeklagten nicht gestattet haben. Die Feststellungen\nder Strafkammer im einzelnen und deren Beweiswürdigung\nlassen erkennen, daß die Beweislage dann eine Feststellung\nnicht zugelassen hätte, der Vorsatz des Angeklagten habe\nsich auf die Unzulässigkeit einer Verfahrenseinstellung, die\nin Verbindung mit der Zusage einer Geldleistung an eine gemeinnützige Einrichtung steht, erstreckt. Bei dieser Sachlage kann der Senat den Angeklagten in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 Stpo vom Vorwurf der Rechtsbeugung\nunmittelbar freisprechen; weitere Feststellungen, die insoweit zu einer Verurteilung führen könnten, wären auch in\neiner neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten (vgl.\nBGHSt 6, 398, 402; 28, 162, 164).\n\n- 11 -\n\n4. Dahinstehen kann danach, ob der Angeklagte durch die\nEinstellung des Verfahrens den objektiven Tatbestand der\nRechtsbeugung überhaupt erfüllt hat. Der Verteidiger des\nAngeklagten sowie der Vertreter des Generalbundesanwalts\nhaben in der Hauptverhandlung vor dem Senat diese Frage\nverneint. Auf ihre gewichtigen Erwägungen, die sich unter\nanderem dagegen richten, die Entscheidung des Angeklagten\nhabe eine im Sinne des § 336 StGB beachtliche rechtswidrige\nVerbesserung oder Verschlechterung der Lage einer Partei\nbewirkt, braucht der Senat nicht weiter einzugehen. Das gilt\nauch für die Frage, ob der sachliche Gehalt der Einstellungsentscheidung in dem Sinne rechtlich unvertretbar ist,\nder dem Gesetzgeber bei der Neufassung dieses Verbrechenstatbestands durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch\nersichtlich vor Augen stand (vgl. BT-Drucks. 71/1261 S. 22)-\nBemerkt sei immerhin: Im Rahmen der rechtlichen würdigung\n(vVA S. 33) bringt die Strafkammer ihre Auffassung, der Angeklagte habe, getragen von nicht sachgerechten Motiven, den\nrichterlichen Ermessensspielraum bei Anwendung des § 47\nAbs. 2 OWiG überschritten, in einer Weise zum Ausdruck, die\nfolgerichtig dazu führen würde, ein Verbrechen der Rechtsbeugung selbst ohne Verstoß gegen § 47 Abs. 3 OWiG anzunehmen. Der Senat geht zwar nicht davon auS, daß die Strafkammer auch ohne den von ihr angenommenen bewußten Verstoß des Angeklagten gegen die bezeichnete Verfahrensvorschrift die Auffassung vertreten haben würde, dieser\nhabe durch Ermessensüberschreitung bei der Verfahrenseinstellung eine Rechtsbeugung begangen. Die Art der Begründung, die dies zumindest vordergründig nicht ausschließt, erweckt aber den Eindruck, sie habe sich von der\nTendenz zu einer ausdehnenden Auslegung des § 336 StGB\ntragen lassen, die, wollte man ihr bei der Anwendung der\n\n- 12 -\n\nVorschrift allgemein folgen, die Unabhängigkeit richterlichen Entscheidens ernstlich beeinträchtigen würde. Diese\nmüßte Schaden leiden, wenn ein Richter in einem Verfahren,\nin dem es um die Entscheidung über einen Bußgeldbescheid in\nHöhe von 250 DM geht, in dem darüber hinaus die Staatsanwaltschaft durch Verzicht auf die Entsendung eines Vertreters in die Hauptverhandlung den Grad der Bedeutung, den sie\ndem Verfahren beimißt, zu erkennen gegeben hat (vgl. § 75\nAbs. 2 OWiG), damit rechnen müßte, im Falle der Einstellung\neines Verfahrens, an dem er - über das selbstverständliche\ndienstliche hinaus - keinerlei persönliches, die Objektivität seines Urteils möglicherweise trübendes Interesse\nnimmt, wegen eines durch Ermessensüberschreitung begangenen\nVerbrechens der Rechtsbeugung verfolgt zu werden. Soweit die\nStrafkammer im übrigen bei ihrer Wertung der richterlichen\nErmessensausübung durch den Angeklagten meint, eine Verfahrenseinstellung sei ohne nähere Prüfung der Einlassung\ndes Betroffenen, er habe um seinen Arbeitsplatz fürchten\nmüssen, nicht zulässig gewesen, verkennt sie, daß der Angeklagte auf Grund des Eindrucks, den er von dem Betroffenen\nin der Hauptverhandlung gewann, dessen nicht ohne weiteres\nlebensferne Einlassung für glaubwürdig oder doch wenigstens\n\n- 13 -\n\nfür wahrscheinlich gehalten haben mag - wofür sein Entschluß\nzur Verfahrenseinstellung spricht - und daß unter solchen\nUmständen auch die Einbeziehung von Erwägungen der Verfahrensökonomie in Betracht kam (vgl. auch BGHSt 32, 357,\n\n363/364).\n\nRuß Krauth Gribbohm\nzschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-27/3-str-112-87","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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