{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1987-05-13_3_StR_123_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1987-05-13","aktenzeichen":"3 StR 123/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bei der Bestimmung des Wirkstoffgehalts von Cannabisharz\n(vgl. BGHSt 33, 8) ist das bei thermischer Belastung zusätzlich entstehende psychoaktive Tetrahydrocannabinol (THC)\n\neinzubeziehen.","text_plain":"za\n\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nBetMG § 30 Abs. 1 Nr. 4, S 29 Abs. 3 Nr. 4\n\nBei der Bestimmung des Wirkstoffgehalts von Cannabisharz\n(vgl. BGHSt 33, 8) ist das bei thermischer Belastung zusätzlich entstehende psychoaktive Tetrahydrocannabinol (THC)\n\neinzubeziehen.\n\nBGH, Urt.v. 13. Mai 1987 - 3 StR 123/87\n\nLY\n\nBUNDESGERICHTSHOF .\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 123/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Norbert DEE aus SCHE, geboren am GER\nGER 1961 in Du\n\n2. Peter Maria 5 EEE aus KEEEEEEEA, geboren am\nGER 1955 in KG,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\n.2- #4\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Mai 1987, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\nzZschockelt,\nKutzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus DEN\n\nals Verteidiger des Angeklagten SIEB,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kleve vom 12. November 1986\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit diesen Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von je fünf Jahren\nverurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel sind nicht begründet. Die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben. Der\nnäheren Erörterung bedarf lediglich die Ermittlung des Wirkstoffgehalts der der Verurteilung zugrundeliegenden Betäubungsmittel.\n\nDas Landgericht hat nach Beschränkung des Verfahrens\ngemäß § 154 a Abs. 2 StPO festgestellt, daß der Angeklagte\nDahlke in der Zeit von Ende Dezember 1985 bis 22. Mai 1986\nca. 15 kg und der Angeklagte SE gemeinschaftlich mit\n\nihm die Teilmenge von ca. 9 kg Cannabisharz (Haschisch)\nunerlaubt aus den Niederlanden in die Bundesrepublik\nDeutschland verbracht und hier mit den Betäubungsmitteln\nHandel getrieben haben. Die bei der Festnahme der Angeklagten beschlagnahmten über 5 kg Cannabisharz enthielten durchschnittlich 2,6 % an halluzinogenem Tetrahydrocannabinol,\ndas bei thermischer Belastung zusätzlich entstehende\npsychoaktive Tetrahydrocannabinol wurde mit ca. 9,9 % bestimmt, so daß sich der Wirkstoff dieses Cannabisharzes bei\nentsprechender Temperierung auf ca. 12,5 % Tetrahydrocannabinol (THC) beläuft. Da auch die nicht sichergestellten\nMengen des Cannabisharzes aus derselben \"Quelle\" stammten\nund der Angeklagte SE die zum Eigenverbrauch abgezweigten \"Proben\" als \"gleichbleibend gut\" bezeichnete, hat sich\ndas Landgericht rechtsfehlerfrei von demselben Wirkstoffgehalt für die Gesamtmenge überzeugt.\n\nMit Recht hat das Landgericht bei der Bemessung der\nnicht geringen Menge des Betäubungsmittels gemäß § 30 Abs. 1\nNr. 4 BtMG (vgl. Senatsentscheidung in BGHSt 33, 8, von der\nabzuweichen kein Anlaß besteht) den Schuldumfang auf Grund\neines Wirkstoffgehalts von 12,5 % THC bestimmt, also einschließlich des bei thermischer Belastung zusätzlich entstehenden psychoaktiven THC. In Cannabisharz ist nämlich\neinmal auf Grund der pflanzlichen Entstehung (Biogenese)\nsogenanntes freies Tetrahydrocannabinol enthalten. Ferner\nbefinden sich in dem Betäubungsmittel die als solche psychotrop unwirksamen Tetrahydrocannabinolcarbonsäuren (THCA),\ndie sich unter Hitzeeinfluß, z.B. beim Rauchvorgang, durch\nDecarboxylierung leicht in psychotrop wirksames THC umwandeln. Bei thermischer Belastung wird also zusätzliches\n\nuR\n\npsychoaktives THC erzeugt, das als THCA \"latent\" im Cannabisharz vorhanden ist (vgl. Megges/Rübsamen/Steinke/\nWasilewski MDR 1986, 457).\n\nAuch die latent im Cannabisharz enthaltenen, psychotrop\nzunächst unwirksamen THCA sind in die Bestimmung des Wirkstoffgehalts einzubeziehen. Bei der Bestimmung des Wirkstoffgehalts .eines Betäubungsmittels nach dem Betäubungsmittelgesetz kommt es auf den Wirkstoff an, der bei der\nApplikation auf den Konsumenten einwirkt. Das nach dem Betäubungsmittelgesetz geschützte Rechtsgut ist die Volksgesundheit. Die THCA werden unter Hitzeeinfluß psychoaktives\nTHC, sie wirken dann psychotrop. Im Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes wird das Cannabisharz (Haschisch)\nnahezu ausnahmslos unter Hitzeeinwirkung konsumiert. Das\ngilt vor allem für die jedenfalls hier ganz im Vordergrund\nstehende Hauptkonsumform von Haschisch: dem Rauchen. Die\nTHCA werden aber auch auf Grund anderen Hitzeeinflusses in\nTHC umgewandelt, z.B. durch das Herstellen von Teeaufgüssen\noder durch das Backen von Plätzchen zu der im Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes seltenen enteralen Applikation. Weil sich die Gefährlichkeit des Betäubungsmittels\nnach der Wirkung bei der Applikation bestimmt, ist es\ngleichgültig, ob der Wirkstoff von vornherein \"freier\" Bestandteil des Betäubungsmittels war oder sich nur \"latent\"\nin ihm befand und durch den Gebrauch entsteht. Entscheidend\nist die konkrete Wirkungsweise des Betäubungsmittels auf den\nKonsumenten. Danach bestimmt sich der Schuldumfang bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgeset2.\n\nDem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß\nTHCA nicht Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind, weil sie als solche nicht in den Anlagen\n\ngemäß § 1 BtMG aufgeführt sind. Denn in der Anlage I (zu§ 1ı\nAbs. 1 BtMG) bei den dort zusammengestellten nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln ist nicht nur der substantielle\nWirkstoff THC, sondern ausdrücklich auch \"Cannabisharz\n(Haschisch): das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis\ngehörenden Pflanzen\" dem Betäubungsmittelgesetz unterworfen.\nIn der Substanz dieses nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittels Cannabisharz sind außer anderen Stoffen als freier\nWirkstoff THC und als latenter Wirkstoff THCA in einem einheitlichen Gemenge enthalten. Aus der Sicht aller derjenigen, die mit Haschisch von der Einfuhr bis zum Endverbrauch\nunerlaubt befaßt sind, ist entscheidend, wie Haschisch als\nGesamtgemenge beim Endverbrauch wirkt. Danach wird es im unerlaubten Betäubungsmittelhandel beurteilt und bezahlt\n(2Zschockelt MDR 1986, 458).\n\nRuß Krauth Gribbohm\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-13/3-str-123-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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