{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1987-05-06_3_StR_121_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1987-05-06","aktenzeichen":"3 StR 121/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 121/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Bernd S EEE ,\ngeboren am EEE 1950 in DEE:\n\n2. Klaus Günter\n\ngeboren am FE 1956 in CAD» EEE ,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n43\n\n43\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg vom\nl. Oktober 1986 in den Strafaussprüchen\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Jankowski wegen\nSteuerhinterziehung in drei Fällen und wegen versuchter\nSteuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und neun Monaten verurteilt; gegen den Angeklagten Seidel hat es wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen\nund wegen versuchter Steuerhinterziehung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt.\nDie Revisionen, mit denen die Angeklagten die Verletzung\nsachlichen Rechts rügen, sind im Schuldspruch im Sinne des\nS 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen halten die Strafaussprüche der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat zu Lasten beider Angeklagter berücksichtigt, daß \"die Steuerschulden seit 1982 weitgehend\nunbezahlt geblieben sind\" (UA S. 101). Diese Erwägung ist\nauf der Grundlage der bisherigen Feststellungen unzulässig,\nweil die Angeklagten die ihnen vorgeworfenen Taten leugnen.\nMacht ein leugnender Beschuldigter, der dazu in der Lage\nist, den Schaden wieder gut oder zeigt er sich dazu bereit,\nso kann dies als Schuldeingeständnis gewertet werden und\ndamit seine Verteidigungsposition im Strafverfahren gefährden. Ein solches Verhalten nach der Tat kann von ihm nicht\nmit der Folge erwartet werden, daß ihm schon dessen bloße\nUnterlassung zur Strafschärfung gereicht (BGH NStZ 1981,\n343; Dreher/Tröndle StGB 43. Aufl. § 46 Rän. 29 bis 29 a).\nDie Aufhebung der Strafaussprüche macht es erforderlich,\nauch über die Strafaussetzung zur Bewährung neu zu entschei-\n\nden.\n\nRuß Krauth Gribbohm\nFoth zschockelt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-06/3-str-121-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-06/3-str-121-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:05.761530+00:00"}}