{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1987-04-29","aktenzeichen":"3 StR 103/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"22)\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 103/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zahntechnikermeister Uwe H ee Am |}\ngeboren am EEE 194: in LUD / En.\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n42\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2\nauf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 29. April\n1987 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 31. Oktober 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt worden\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\nMit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel greift mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang\ndurch. Im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet.\n\nDas Urteil läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer\ndie nach § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat\nund Täterpersönlichkeit umfassend genug vorgenommen und\ndabei den richtigen Maßstab angelegt hat, wonach es für\ndie Entscheidung darauf ankommt, ob besondere Umstände\ntrotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der\nTat, wie er sich in der Strafe widerspiegelt, eine Strafaussetzung als nicht unangebracht und allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen\nlassen (vgl. BGH NStZ 1984, 360; 1984, 361). Es ist insbesondere unklar, ob sich die Strafkammer bewußt war, daß\nschon ein Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher\nMilderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne\nder genannten Vorschrift haben kann (BGH NStZ 1983, 118,\n119; 1984, 360; vgl. BGH NStZ 1984, 361). Sie geht ersichtlich davon aus, daß die Zukunftsprognose für den A42jährigen,\nbisher unbestraften Angeklagten gut ist. Nach seinem im\nUrteil wiedergegebenen Werdegang liegt die Annahme nahe, daß\ner in seinem Beruf ausdauernd und tüchtig ist. Auch kann\nihn die Dauer des Verfahrens, das seit der Strafanzeige\nseiner früheren Ehefrau vom 8. August 1982 gegen ihn schwebt,\nerheblich belastet haben. Hätte der Tatrichter all dies,\nwie erforderlich, im Rahmen der Gesamtwürdigung geprüft,\nso hätten die bisher jeweils nur für sich allein erwogenen\nMilderungsgründe (die vollständige Wiedergutmachung des\nSchadens und die betrieblichen Folgen einer Strafvollstreckung)\n\nfür die Beurteilung des Falles möglicherweise ein größeres Ge-\n\n- A - PP\n\nwicht erhalten, als bisher angenommen worden ist. Dies\ngilt um so mehr, als das Urteil keine Umstände anführt,\n\ndie dazu drängen, die Strafaussetzung zu versagen.\n\nRuß Krauth Gribbohm\n\nzschockelt RiBGH Detter befindet sich\nin Erholungsurlaub; er ist an\nder Unterschriftsleistung verhindert\n\nRuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-29/3-str-103-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-29/3-str-103-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:05.353708+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-04-29/3-str-103-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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