{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1987-04-22_3_StR_141_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1987-04-22","aktenzeichen":"3 StR 141/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 141/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Johann xK EEE aus Ki, geboren\narı GE 1555 1. VERREN/ SEEN\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwI\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 22. April 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kiel vom 18. September 1986 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten\nverurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde\n\nErfolg.\n\nDie Strafkammer glaubt der Darstellung des Vergewaltigungsopfers, nicht aber - trotz dafür sprechender Indizien -\nder Schilderung des Angeklagten. Das ist an sich möglich und\nunterliegt der Verantwortung des Tatrichters. In einem Fall\njedoch, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und\n\ndie Entscheidung allein davon abhängt, welcher Aussage das\nGericht Glaubwürdigkeit beimißt, müssen die Urteilsgründe\nerkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die\nEntscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu\nbeeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegung\neinbezogen hat. Unter diesem Gesichtspunkt hält das Urteil\nrevisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nSo hat sich das Landgericht zunächst nicht mit der Frage\nauseinandergesetzt, warum die Zeugin trotz des zurückgewiesenen Annäherungsversuches am Vormittag in der Wohnung des\nAngeklagten, über den sie so erregt war, daß ihr Freund das\nbemerkte, und trotz seiner ausdrücklichen Warnung bald darauf\nam Nachmittag dieses kühlen Tages mit dem Angeklagten an einsamer Stelle im Forst spazierenging.\n\nAnlaß zu Bedenken gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme\ngibt ferner folgendes:\n\nDas Landgericht hat Scheidensekret, das der Zeugin zugeordnet werden kann, nicht aber der Lebensgefährtin des Angeklagten, an dem alsbald nach der Tat im Einvernehmen mit dem\nAngeklagten in dessen Wohnung sichergestellten Bettlaken\nfestgestellt. Sie hat diesem Umstand jedoch eine Indizwirkung\nzugunsten des Angeklagten mit der Begründung versagt, daß\nunter Berücksichtigung der Häufigkeit der in Rede stehenden\nAuscheidereigenschaft (30 %) auch eine andere Frau als\nCorinna UN das Tatopfer, als Verursacherin der festgestellten Scheidensekretspur in Betracht kommen könne. Dies\nmag hingehen. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang je-\n\ndoch nicht erörtert, daß der Angeklagte im Zeitpunkt seiner\nBehauptung, er habe am Vormittag des Tattages in seinem\nSchlafzimmer mit Frau U Geschlechtsverkehr gehabt,\nnicht wissen konnte, daß die Sekretuntersuchung des Bettlakens Frau EEE nicht ausschließen würde. Sein Verhalten\nin diesem Punkt kann daher durchaus auch für die Richtigkeit\nseiner Einlassung sprechen, die insofern durch die Angaben\nder Zeugin vr bestätigt werden, als diese selbst ausgesagt hat, am fraglichen Vormittag sich im Schlafzimmer des\nihr bis dahin nahezu unbekannten Angeklagten aufgehalten zu\nhaben.\n\nSchließlich hat das Landgericht im Urteil nicht ausgeführt, warum es einerseits die Lebensgefährtin des Angeklagten als - ohne Einschränkung - völlig unglaubwürdig ansieht,\nihr andererseits aber glaubt, daß der Angeklagte außer der\n- vom Tatopfer nicht identifizierten - braunen Lederkrawatte\nnoch eine Stoffkrawatte besitzt, die als Tatwerkzeug in Betracht kommt.\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Tatrichter, wenn er\nwieder zu einer Verurteilung kommt, Gelegenheit haben, auch\nden übrigen vom Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben aufgezeigten Bedenken Rechnung zu tragen.\n\nRuß Krauth Zschockelt.\n\nRiBGH Kutzer befindet\nsich in Erholungsurlaub und ist an der\nUnterschriftsleistung\nverhindert.\n\nRuß Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-22/3-str-141-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-22/3-str-141-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:05.091628+00:00"}}