{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1987-04-15_3_StR_138_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1987-04-15","aktenzeichen":"3 StR 138/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 138/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErnst Christian M Ü aus SouEEEEEEN,\ngeboren am EEE 1943 in FO,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\n-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nziffer 2 auf dessen Antrag, am 15. April 1987 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kiel vom 3. Dezember\n1986 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten verurteilt\nwird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n524\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.\nNach den Feststellungen hat sich der Angeklagte von Anfang\nNovember 1975 bis Februar 1978 in sehr vielen Fällen an\nseinen beiden während der Tatzeit 9 bis 13jährigen Pflegetöchtern sexuell vergangen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten ist das Urteil dahin\nabzuändern, daß er wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in\nzwei tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt wird.\nDie weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet; die Nachprüfung des Urteils hat insoweit\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.\n\nZur Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen S 52 Abs. 3\nStPO ist folgendes zu bemerken: Die geschiedene Ehefrau des\nAngeklagten hat nach ordnungsgemäßer Belehrung zur Sache\nausgesagt und sich trotz Entlassung nicht von der\nGerichtsstelle entfernt, sondern ist als Zuhörerin im\nSitzungssaal geblieben. Als sie noch am selben\nVerhandlungstag wieder hervorgerufen wurde und erneut zur\nSache aussagte, war eine erneute förmliche Belehrung über\nihr Aussageverweigerungsrecht entbehrlich. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. die Nachweise\nbei BGH NStZ 1984, 418), ist eine ergänzende Befragung nicht\nals zur wiederholten Belehrung verpflichtende neue Ver-\n\nnehmung im Sinne des § 52 Abs. 3 StPO zu betrachten, wenn\nder Zeuge nach ununterbrochener Anwesenheit in der\nHauptverhandlung wieder hervorgerufen wird und erneut\naussagt. Aus dem ununterbrochen verfolgten Gang der\nHauptverhandlung erkennt der Zeuge nämlich die zusätzliche\nBefragung als bloße Fortsetzung der ersten Vernehmung und\ndie fortdauernde Gültigkeit der Belehrung. Daß er sich in\neiner solchen Situation seines Zeugnisverweigerungsrechts\nnicht mehr bewußt war, ist auszuschließen. Anders gelagert\nist der Fall, wenn der Zeuge sich nach seiner förmlichen\nEntlassung tatsächlich entfernt hat und zu einem\nFortsetzungstermin erneut geladen wird (BGH NStZ 1984,\n418).\n\nNach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten ist\nder Angeklagte nicht des sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\"in zwei Fällen\" schuldig. Zwar hat er seine beiden ihm\nanvertrauten Pflegetöchter nach den Feststellungen vielfach\neinzeln mißbraucht. Nicht festgestellt, aber als möglicherweise \"durchaus wahrheitsgetreu\" hat das Landgericht die \"in\nder jetzigen Hauptverhandlung erstmalig\" gemachten Angaben\nder Zeuginnen erachtet, nach denen der fortgesetzte\nMißbrauch der beiden Kinder in einem oder in zwei\nEinzelakten als auf einer Willensbetätigung des Angeklagten\nberuhend unmittelbar zusammentraf, indem \"eine gebürstet,\ndie andere befriedigt\" habe oder eine das Glied, die andere\nden Hoden in die Hand habe nehmen müssen. Mit Recht hat das\nLandgericht, das sich von einem solchen Geschehen nicht\nüberzeugen konnte, diesen von ihm ausdrücklich als taterschwerend bezeichneten Umstand - im Zweifel zu Gunsten des\nAngeklagten - der Schuldfeststellung nicht zugrundegelegt.\n\n28\n\nDabei hat es aber nicht bedacht, daß bei dem Zusammentreffen\nvon Handlungsreihen Tateinheit gegeben ist (vgl. BGHR StGB\n\n§ 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1) und daß sich Tateinheit\nregelmäßig als die für den Angeklagten günstigere Fallgestaltung darstellt. Daraus, daß zu Gunsten des Angeklagten\nbei der Feststellung des Schuldumfangs von der günstigeren\nFallgestaltung auszugehen ist, darf ihm in der Konkurrenzfrage kein Nachteil erwachsen. Deshalb ist - ebenfalls im\nZweifel für den Angeklagten - von Tateinheit auszugehen,\nwenn offenbleiben muß, ob die tatsächlichen Voraussetzungen\nfür Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegen (vgl. BGHR StGB § 52 in dubio pro reo 1; BGH NStZ 1983, 364/365; BGH bei Holtz\nMDR 1982, 101 und 1980, 628 und bei Dallinger MDR 1972,\n923). Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und\nder Angeklagte sich gegenüber dem geänderten Schuldspruch\nnicht anders hätte verteidigen können, ändert der Senat den\nSchuldspruch insoweit von sich aus.\n\nDie vom Landgericht erkannte Gesamtfreiheitsstrafe\nbleibt als Freiheitsstrafe für das rechtlich als eine Tat zu\nbewertende Vergehen bestehen. Der Unrechts- und Schuldgehalt\nhat sich durch die geänderte rechtliche Bewertung in keinem\nDatail geändert. Bei der Schwere des Unrechts (mehrfacher\nMundverkehr, mehrfacher Versuch mit dem Glied in die kindliche Scheide einzudringen, hundertfache andere sexuelle\nHandlungen), der skrupellosen Ausnutzung der hilflosen\nSituation der Pflegekinder, die von dem Angeklagten Schutz\n\nvor den Mißhandlungen seiner geschiedenen Ehefrau\n\nerhofften, und den heute noch bestehenden psychischen\nStörungen der Opfer kann der Senat ausschließen, daß das\nLandgericht eine geringere Freiheitsstrafe als die erkannte\nmaßvolle Gesamtstrafe verhängt hätte. Dies ergibt sich auch\naus dem Hinweis des Landgerichts, daß es einen gleichzeitigen Mißbrauch beider Kinder als taterschwerend gewertet\nhätte.\n\nRuß Krauth Zschockelt\n\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-15/3-str-138-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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