{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1987-04-15_3_StR_126_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1987-04-15","aktenzeichen":"3 StR 126/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"3e\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 126/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPaul Hermann + (HE =.: \"EEE.\ndort geboren am MEN 1345.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 15. April 1987 gemäß 8§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 17. November 1986 wird als unzulässig verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas angefochtene Urteil ist rechtskräftig. Der Beschwerdeführer, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft haben\nin der Hauptverhandlung vom 17. November 1986 nach Rechtsmittelbelehrung wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet (Bl. 118 R d.A.).\n\nDie Behauptung des Beschwerdeführers, er sei sich der\nBedeutung seiner im Anschluß an die Urteilsverkündung abgegebenen Verzichtserklärung nicht bewußt gewesen, ist widerlegt. Der Angeklagte ist mit den Förmlichkeiten des Strafverfahrens vertraut. Sein Bundeszentralregisterauszug weist\n21 Eintragungen auf. Der Angeklagte ist selbst davon ausgegangen, daß er seinen Verzicht später nicht mehr wirksam\nwiderrufen konnte. Das ergibt sich - worauf der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 19. März 1987 mit\nRecht hinweist - schon aus der Eingabe vom 7. Februar 1997;\n\ndie im Datum genannte Jahreszahl \"1986\" ist ein offensichtliches Schreibversehen. In dieser Eingabe bittet der Angeklagte die Geschäftsstelle des Landgerichts, der JVA Köln\nmitzuteilen, daß für ihn keine Überhaft mehr bestehe, weil\ndas Urteil vom 17. November 1986 rechtskräftig sei; er\nbrauche diese Mitteilung für den Urlaubsamtrag (Bl. 169\nd.A.).\n\nRuß Krauth Zschockelt\n\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-15/3-str-126-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-15/3-str-126-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:04.908551+00:00"}}