{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1987-03-18_3_StR_113_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1987-03-18","aktenzeichen":"3 StR 113/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 113/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard Karı m En 20: zB,\ngeboren am NEE 1 951 ir mm Kreis ro,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n18. März 1987 auf Antrag des Generalbundesanwalts\ngemäß § 349 Abs. 1 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kiel vom 16. März\n1986 im Ausspruch über die wegen sexuellen\nMißbrauchs von Ivonne SCEEEEEB verhängte\nFreiheitsstrafe und im Gesamtstrafenausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nDie weiter gehende Revision wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist begründet, soweit der Angeklagte\nden Strafausspruch wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\nim Fall Ivonne SÜEMEEEEEEB angreift.\n\nDie Strafkammer verneint einen minder schweren Fall\nnach § 176 Abs. 1 StGB mit folgender Begründung: Selbst\ndie Tathandlung - Kuß auf den Po des Kindes und Versuch,\n\nan dessen Scheide zu lecken - sei nicht mehr im Bereich\n\neines minder schweren Falls einzuordnen, weil schon\n\naus dem äußeren Tatablauf eine erhebliche Tatintensität\ndeutlich werde (UA S. 13). Diese Erwägung läßt besorgen,\ndie Strafkammer könnte bei der Prüfung des minder schwerer\nFalls übersehen haben, daß der Angeklagte nach den von\nihr zum Tatgeschehen getroffenen Feststellungen (UA S. 9)\nfreiwillig von dem Versuch, an der Scheide des Kindes zu\nlecken, zurückgetreten ist. In diesem Zusammenhang kann\nauch der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten\nBedeutung zukommen, weil allein schon die Bejahung des\n\n§ 21 StGB zur Annahme eines minder schweren Falls führen\nkann (vgl. die Rechtsprechungsnachw. bei Dreher/Tröndle,\nStGB 43. Aufl. $S 21 Rdn. 7; ferner BGHR StGB vor $S |\n\"minder schwerer Fall - Strafrahmenwahl\" Nrn. 1 und 2).\n\nIm übrigen ist die Revision unzulässig, weil sie hinsichtlich der anderen möglichen Beschwerdepunkte nicht\nbegründet worden ist. Der Verteidiger und der Angeklagte\nhaben jeweils unbeschränkt Revision eingelegt. Eine\nVollmacht zur teilweisen Rücknahme (§ 302 Abs. 2 StPO)\nhat der Verteidiger nicht vorgelegt.\n\nSchmidt Krauth Gribbohm\nzschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-18/3-str-113-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-18/3-str-113-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:03.958152+00:00"}}