{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1986-12-18_3_StR_148_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1998-05-13","aktenzeichen":"3 StR 148/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB $S 77 Abs. 2\n\nStirbt das Opfer einer Körperverletzung, so geht seine Nebenklagebefugnis nach der Änderung des Rechts der Nebenklage durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 nicht\nmehr auf seine in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angehörigen\n\nüber (Aufgabe von BGHSt 33, 114).\n\nBCH, Beschl. vom 13. Mai 1998 - 3 StR 148/98 - LG Oldenburg","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBCGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nstPoO § 395\nStGB $S 77 Abs. 2\n\nStirbt das Opfer einer Körperverletzung, so geht seine Nebenklagebefugnis nach der Änderung des Rechts der Nebenklage durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 nicht\nmehr auf seine in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angehörigen\n\nüber (Aufgabe von BGHSt 33, 114).\n\nBCH, Beschl. vom 13. Mai 1998 - 3 StR 148/98 - LG Oldenburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 148/98 vom\n\n13. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Mai 1998 gemäß $S 349 Abs. 1 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n24. September 1997 wird als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Angeklagten im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die als Körperverletzung mit Todesfolge angeklagte Tat des Angeklagten als mit natürlichem\nVorsatz begangene gefährliche Körperverletzung gewertet und\nden Angeklagten - auch hinsichtlich eines Delikts gemäß\n§ 323 a StGB - wegen nichtausschließbarer Schuldunfähigkeit\nfreigesprochen sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich die Tochter\ndes Tatopfers als Nebenklägerin mit ihrer auf die allgemeine Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützten Revision.\nDas Rechtsmittel ist unzulässig, weil weder der Verfahrensrüge noch der nur allgemein erhobenen Sachrüge entnommen\nwerden kann, welches Ziel die Nebenklägerin mit ihrer Ur-\n\nteilsanfechtung verfolgt.\n\nNach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil\nnicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge\nder Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer\nGesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß\nals Nebenkläger berechtigt. Zwar ist der Angeklagte wegen\nnicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen worden, auch beantragt die Nebenklägerin, das Urteil insgesamt\naufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß die\nNebenklägerin unzulässigerweise mit ihrer Revision eine andere Rechtsfolge, nämlich die Anordnung einer Unterbringung\ndes Angeklagten nach § 63 StGB statt einer solchen nach\n§ 64 StGB, oder eines Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung erstrebt, die sie - wie etwa die Körperverletzung an ihrem verstorbenen Vater - nicht zum Anschluß als\nNebenklägerin berechtigen würde. Denn auch dann, wenn sich\ndie Beschwerdeführerin dagegen wenden sollte, daß der Angeklagte nicht wegen gefährlicher Körperverletzung oder im\nHinblick auf eine mit natürlichem Vorsatz begangene Körperverletzung wegen Vollrauschs gemäß § 323 a StGB verurteilt\nworden ist, würde ein solches Anfechtungsziel angesichts\nder beschränkten Anschlußmöglichkeiten der Angehörigen nach\n§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO die Unzulässigkeit der Revision\n\nnach sich ziehen.\n\nZwar hat der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 33,\n114 ausgesprochen, daß die Nebenklagebefugnis hinsichtlich\neiner ohne Tötungsvorsatz zugefügten vorsätzlichen Körperverletzung beim späteren Tod des Verletzten auf die in 8 77\nAbs. 2 StGB bezeichneten nahen Angehörigen des Verletzten\n\nübergehen kann. Diese Entscheidung ist jedoch durch das Op-\n\nferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 überholt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 395 Rdn. 4; Fezer in\nKMR § 395 Rdn. 12; Pfeiffer/Fischer, StPO § 395 Rdn. 5;\nRössner in AK-Stpo § 395 Rdn. 21; zweifelnd Pelchen in KK\nStPO 3. Aufl. § 395 Rdn. 9). Das Recht der Nebenklage ist\ndurch das Opferschutzgesetz in den SS 395 ff. StPO umfassend neu geregelt worden. Der Gesetzgeber hat insbesondere\nden Kreis der nebenklageberechtigten Verletzten neu gefaßt\nund die Befugnisse des Nebenklägers selbständig bestimmt\n(BT-Drucks. 10/5305 S. 8 £.) und dabei bewußt auf die in\n\n§§ 395 StPO a.F. durch Verweisung auf § 374 StPO enthaltene\nAnbindung an die Privatklageberechtigung verzichtet (BT-Drucks. 10/5305 S. 11). Nach der Abkopplung der Nebenklagebefugnis vom Recht der Privatklage ist deshalb ein Übergang\nder Privatklagebefugnis und der Strafantragsberechtigung\ngemäß § 374 Abs. 2 StPO, § 77 Abs. 2 StGB auf die Angehörigen eines Verletzten für die Nebenklagebefugnis der Angehörigen ohne Belang. Die Nebenklagebefugnis der Angehörigen\neines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten richtet sich\nallein nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO und sieht - anders als\ns 395 Abs. 1 StPO für den Verletzten selbst - deren Anschlußbefugnis lediglich in den Fällen der Straftaten gegen\n\ndas Leben und der durch den Tötungserfolg qualifizierten\n\nStraftaten vor (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO § 395 Rdn. 7\nm.w.N.; Rössner in AK-StPO § 395 Rdn. 21). Daß die Nebenklägerin einen solchen Schuldspruch erreichen will, ist dem\n\nRevisionsvorbringen nicht zu entnehmen.\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nwinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-13/3-str-148-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-13/3-str-148-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.504208+00:00"}}