{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1986-11-26_3_StR_107_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1986-11-26","aktenzeichen":"3 StR 107/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| AMHF\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 107/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenieur Wilhelm Karl I EEE aus\nOR, geboren am GE 1934 ir VEREERB-PO, Kreis CHE,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. November 1986, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\nzschockelt,\nKutzer,\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor Dr. EM\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Essen vom\n10. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nMF\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzur fortgesetzten Umsatzsteuerhinterziehung, zur fortgesetzten Lohnsteuerhinterziehung und zum fortgesetzten\nBetrug in jeweils zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung\nes zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihrer zu Ungunsten\ndes Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet; doch ist das angefochtene Urteil\nteilweise auch zu Gunsten des Angeklagten aufzuheben\n($S 301 StPO).\n\nl. Auf der Grundlage der Annahme, der Angeklagte\nhabe mit Wissen und Wollen gehandelt, beanstandet die\nStaatsanwaltschaft zu Recht, daß das Landgericht seinen\nTatbeitrag nur als Beihilfe gewertet hat. Es geht im\nAnschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nzwar zutreffend davon aus, daß es für die Abgrenzung\nvon Mittäterschaft und Beihilfe grundsätzlich auf eine\nwertende Gesamtschau ankommt, deren Ergebnis unter\nanderem von dem Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, dem Umfang der Tatbeteiligung sowie der Tatherrschaft oder wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft\nabhängt (BGH NStZ 1984, 413; 1985, 165). Nach dem Urteilsinhalt hat es aber zu wenig Gewicht der Tatsache\nbeigemessen, daß der Angeklagte als Steuerschuldner\nund nach außen in Erscheinung tretender Firmeninhaber\n(\"Strohmann\") die falschen Steuererklärungen und Arbeitnehmeranmeldungen selbst unterzeichnet (UA S. 19, 23)\nund damit in eigener Person die Tatbestände der Steuer-\n\nhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) und des (vollendeten oder versuchten) Betrugs (§ 263 StGB) vollständig\nerfüllt hat.\n\nNach § 25 Abs. 1 StGB in der Fassung des Artikels 1\nNr. 1 des Zweiten GesetZes zur Reform des Strafrechts\nvom 4. Juli 1969 (BGBl. I 717) wird als Täter bestraft,\nwer die Straftat selbst'oder durch einen anderen begeht.\nDie Vorschrift, die wörtlich dem § 29 Abs. 1 E 1962 entspricht, bezieht sich unmittelbar nur auf die Alleintäterschaft und die (hier nicht interessierende) mittelbare Täterschaft. Nach einer im Schrifttum verbreiteten\nAuffassung (so Dreher/Tröndle StGB 43. Aufl. § 25 Rdn. 2;\nCramer in Schönke/Schröder StGB 22. Aufl. vor SS 25 ff.\nRdn. 58 und 75; Samson in SK StGB § 25 Rdn. 19) soll sie\nes bei Beteiligung mehrerer an einer Straftat aber auch\nausschließen, nur als Gehilfen den Beteiligten anzusehen,\nder selbst tatbestandsmäßig handelt (vgl. Begründung zum\nE 1962, Bundesrats-Drucksache 200/62 S. 149). Der Bundesgerichtshof hat diese strenge Auffassung so bisher nicht\nvertreten. Der Senat braucht sich hier nicht damit auseinanderzusetzen, ob sie richtig ist oder ob sich die\nBedeutung der neuen Vorschrift bei Mitwirkung mehrerer\nan einer Tat darauf beschränkt, dem Richter eine Bewertungsregel an die Hand zu geben, welche Abweichungen\nin extremen Ausnahmefällen nicht hindert (vgl. Dreher,\nProtokoll des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform\n- 91. Sitzung, S. 1825, 1826; Sturm aaO S. 1825; Lackner\nStGB 16. Aufl. § 25 Anm. 1 a). Denn für einen solchen\nAusnahmefall bieten die bisherigen Feststellungen keine\nAnhaltspunkte, wenn der Angeklagte wußte und wollte, was\ner tat. Auch hat der Bundesgerichtshof schon vor der\n\nMA\n\nEinführung des § 25 Abs. 1 StGB 1969 entschieden, daß\ngrundsätzlich Täter ist, wer mit eigener Hand einen\nMenschen tötet, selbst wenn er es unter dem Einfluß\n\nund in Gegenwart eines anderen nur in dessen Interesse\ntut (BGHSt 8, 393). Schließlich würde die Annahme von\nMittäterschaft hier im Einklang mit der Rechtsprechung\ndes Senats stehen. Er hat erst kürzlich auf die Revision\neines Tatbeteiligten ein tatrichterliches Urteil bestätigt, durch das der Betroffene, welcher im Rahmen\nvergleichbarer, auf die Begehung von Steuerstraftaten\nangelegter Betriebe falsche Steuererklärungen unterzeichnet hatte, als Mittäter bestraft worden ist, obwohl\ner im übrigen nach seiner Stellung in dem Unternehmen\neher eine \"Randfigur\"” war (Urteil vom 24. September 1986\n- 3 StR 336/86; zur Mittäterschaft bei Steuerhinterziehung\nvgl. ferner Senatsurteil NStZ 1986, 463).\n\n2. Die Feststellungen ergeben bisher nicht, daß\nsich der Angeklagte in dem vom Landgericht angenommenen\nUmfang der Beihilfe zum vollendeten Betrug schuldig gemacht\n\nhat. Obwohl der Verleiher bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung für den Bereich der Sozialversicherung strafrechtlich nicht als Arbeitgeber anzusehen ist (BGHSt 31,\n32), kann auch er die zuständige Einzugsstelle durch\nTäuschung über die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge betrügen (BGHSt 32, 236, 242 £.; vgl. BGH NStZ 1984,\n26 mit Anm. Kniffka). Dementsprechend hat das Landgericht\nangenommen, die Täter hätten \"die Sozialversicherungsträger\"\ngetäuscht (UA S. 42). Aus dem Urteil geht jedoch nicht\nhervor, daß die Einzugsstellen der Unternehmen des Angeklagten mit denen der an verschiedenen Orten ansässigen\nzahlreichen Entleiher identisch oder aus welchem Grunde\n\nsie sonst zur Tatzeit für die Firmen des Angeklagten\nzuständig waren. Soweit ihnen die Zuständigkeit für\n\ndie verliehenen Arbeitnehmer fehlte, kommt nur versuchter Betrug in Betracht (BGH aaO S. 243; Senatsurteil vom 26. November 1986 - 3 StR 365/86). An dieser\nstrafrechtlichen Beurteilung ändert sich für die Tat-\n\nzeit nichts dadurch, daß nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Mai 1984 - 10 RAr 10/83 (uUSK\n1984, 443 Nr. 8495 = BB 1985, 527) und ab l. August\n1986 kraft Gesetzes (Art. 1 $S 10 Abs. 3 AUG in der\nFassung des Art. 7 des Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung\nder Wirtschaftskriminalität vom 15. Mai 1986 - BGBl. I\n721) der Verleiher unter bestimmten Voraussetzungen als\nArbeitgeber gilt (Senatsurteil vom 24. September 1986\n\n- 3 StR 196/86).\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat\nauf folgendes hin: Das Landgericht legt dem Angeklagten\ndie bezeichneten Steuerhinterziehungen und Betrugstaten\nbisher als Gehilfen zur Last, indem es ohne besondere\nErörterung davon ausgeht, er habe den ganzen Umfang der\nTaten wenigstens billigend in Kauf genommen. Das steht\nmöglicherweise nicht im Einklang damit, daß er von den\nBeteiligten ED, DEE ung AU \"über die wirklichen finanziellen Verhältnisse der Firma gezielt im\nDunkeln gehalten\" wurde (UA S. 20), er sowohl in Bottrop\nals auch in Gelsenkirchen \"keinerlei Überblick über das\nAusmaß der wirtschaftlichen Tätigkeit\" hatte (UA S. 25)\nund er \"bezüglich beider Unternehmen .... den Geschäftsumfang .... nicht einmal annähernd\" kannte (UA S: 39, vgl.\nUA S. 45).\n\nMHF\n\nZur Schätzung der Höhe hinterzogener Lohnsteuer\nin Fällen von Schwarzarbeit verweist der Senat auf\ndie Ausführungen in seinem Urteil vom 24. September\n1986 - 3 StR 336/86, zur Veröffentlichung in BGHSt\n\nbestimmt.\n\nSchmidt Gribbohm Zschockelt\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-26/3-str-107-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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