{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1986-08-25_3_StR_183_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1986-08-25","aktenzeichen":"3 StR 183/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3_StR_ 183/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie technische Zeichnerin Gisela Berta D ERBEN ,\ngeboren am HmMEEEmEEEEp ir Ze,\n\nwegen verbotenen Ausübens der tatsächlichen Gewalt\nüber vollautomatische Selbstladewaffen u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 25. August 1986 einstimmig gemäß § 3L49 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen: |\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Oberlandesgerichts\nFrankfurt am Main vom 18. Juli 1985\n\n1.\n\n2.\n\nim Schuldspruch dahin abgeändert,\ndaß die Angeklagte schuldig ist\n\ndes Unterstützens einer terroristischen\nVereinigung sowie ferner\n\n- insgesamt tateinheitlich - des verbotenen Ausübens der tatsächlichen Gewalt\nüber vollautomatische Selbstladewaffen, über\nhalbautomatische Selbstladewaffen mit Kriegswaffenanschein und über Kriegswaffen, des\nunerlaubten Führens von und des unerlaubten\nAusübens der tatsächlichen Gewalt über eine\nkurze halbautomatische Selbstladewaffe, des\nmitgliedschaftlichen Beteiligens an einer\nterroristischen Vereinigung, der Urkundenfälschung in vier Fällen und der Begünstigung;\n\nim Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der\nEinziehungsanordnung mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat\n\ndes Oberlandesgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten\nwird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Oberlandesgericht hat die Angeklagte unter\nFreisprechung im Übrigen wegen drei Taten, nämlich der\nUnterstützung einer terroristischen Vereinigung, ferner\nder mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen\nVereinigung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier\nFällen, mit Begünstigung und mit unerlaubtem Führen und\nBesitz von einer kurzen halbautomatischen Selbstladewaffe und schließlich des Ausübens der ‚tatsächlichen\nGewalt über vollautomatische Selbstladewaffen, über\nhalbautomatische Selbstladewaffen mit Kriegswaffenanschein und über Kriegswaffen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren\nund sechs Monaten verurteilt und Waffen, Munition, Falschausweise und andere Gegenstände eingezogen. Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts,\n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel\nersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist es im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, weil die Nachprüfung\ndes Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten ergeben hat.\n\nMit Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingeweisen, daß ein Verfahrenshindernis nicht vorliegt\n\n-L-\n\n(vgl. BGHSt 32, 345, 350; 24, 239; BGHSt 33, 283; BGH\nNStZ 1984, 563 und 1985, 464 - vgl. auch BVerfG MDR 1986,\n463; BGH MDR 1984, 335; BGH NStZ 1985, 230). Auch die\nder Angeklagten in der Untersuchungshaft auferlegten\nBeschränkungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Im\nübrigen hat die Angeklagte ihre \"Abgeschiedenheit\" in\nder Untersuchungshaft mit veranlaßt, indem sie es nach\nihrer Verlegung nach Frankfurt am Main im Juni 1983 ausdrücklich abgelehnt hat, am gemeinsamen Hofgang der Häftlinge teilzunehmen, um so ein Zusammensein mit \"Genossen\"!\nzu erzwingen.\n\nDie Vernehmung der Zeugin HMMM in Verbindung mit\ndem Abspielen der Tonbänder begegnet hier keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. BGHSt 14, 339, 341).\n\nDie Revision der Angeklagten hat allerdings Erfolg,\nsoweit das Oberlandesgericht drei rechtlich selbständige\nStraftaten angenommen hat. Denn neben dem Unterstützen\neiner terroristischen Vereinigung fällt der Angeklagten\nnur eine weitere Tat zur Last, weil die Dauerstraftaten\ngegen die Waffengesetze sich zumindest teilweise zeitlich überschneiden, also sämtlich in Tateinheit stehen,\nund ihrerseits die mitgliedschaftliche Beteiligung an\neiner terroristischen Vereinigung und damit die Urkundenfälschung und die Begünstigung zu einer Tat verbinden.\n\nNach den Feststellungen führte die Angeklagte\nspätestens ab Anfang Juli 1982 (UA S. 49) bis zu ihrer\nFestnahme am 1. März 1983 (UA S. 67) unerlaubt eine\nkurze halbautomatische Selbstladewaffe und übte unerlaubt die tatsächliche Gewalt über sie aus. Teilweise\n\nzeitgleich, jedenfalls bis 26. Oktober 1982, übte sie\nferner entgegen gesetzlichem Verbot die tatsächliche\nGewalt (vgl. hierzu auch BGHSt 27, 380) über die in\n\nden Erddepots versteckten Waffen aus. Sie hatte auch\nselbst unmittelbaren Zugang zu den Depots, wie sich\n\nu.a. aus der Beuteeinlagerung (vel. UA S. 96) ergibt,\n\nund Konnte diese sämtlich über das Depot I, das \"Schlüsseldepot\", erreichen.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\nanerkannt, daß das gleichzeitige verbotene oder unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere\nWaffen, auch wenn sie nicht unter dieselbe Strafbestimmung\nfallen, nur einen Verstoß gegen das Waffenrecht darstellt\n(BGH, Beschluß vom 26. Februar 1985 - 1 StR 62/85; vel.\nauch Meyer-Goßner NStZ 1986, 49, 52). Weitere Verstöße\ngegen das Waffenrecht, die zugleich Begründung oder\nFortsetzen des verbotenen oder unerlaubten Ausübens\nder tatsächlichen Gewalt sind, werden zu einer Tat verbunden (BGHSt 29, 184, 186; BGH NStZ 1984, 171; BGH\nNStZ 1985, 221). |\n\nWeil der Schuldspruch dahin zu ändern ist, daß die\nAngeklagte nur eines Waffendelikts in Tateinheit mit\nweiteren Vergehen schuldig ist, müssen die insoweit\nverhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben werden. Das gilt aber auch\nfür die wegen Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ausgesprochene Binzelstrafe, da der Senat nicht\n\n-6 -\n\nausschließen kann, daß auch diese Strafe von dem\n\nRechtsfehler beeinflußt ist.\n\nSchmidt Ruß\nKutzer Detter\n\nZschockelt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-25/3-str-183-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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