{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1986-07-23_3_StR_164_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1986-07-23","aktenzeichen":"3 StR 164/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"nr\n\nStGB 1975 §§ 53, 54, 57 a, 66, 67 c;\n\nStPO 1975 88 52 Abs. 1, 260 Abs. 4\n\na) Zum Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52\nAbs. 1 StPO, wenn der Zeuge kein Angehöriger des Angeklagten ist, die Ermittlungen gegen den Angehörigen des\nZeugen aber früher im Zusammenhang mit den Ermittlungen\ngegen den Angeklagten geführt worden sind.\n\nb) Neben lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe kann\nauf Sicherungsverwahrung erkannt werden, wenn unabhängig\nvon der mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndeten Tat\nwegen einer weiteren Straftat eine in die Gesamtstrafe einbezogene zeitige Freiheitsstrafe verwirkt ist, hinsichtlich\nderer die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 66\nAbs. 1 oder 2 StGB gegeben sind.\nNeben dem Gesamtstrafenausspruch ist die Anordnung der\nSicherungsverwahrung in die Urteilsformel aufzunehnen.","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\nBGHSt: Ja\n\nnr\n\nStGB 1975 §§ 53, 54, 57 a, 66, 67 c;\n\nStPO 1975 88 52 Abs. 1, 260 Abs. 4\n\na) Zum Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52\nAbs. 1 StPO, wenn der Zeuge kein Angehöriger des Angeklagten ist, die Ermittlungen gegen den Angehörigen des\nZeugen aber früher im Zusammenhang mit den Ermittlungen\ngegen den Angeklagten geführt worden sind.\n\nb) Neben lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe kann\nauf Sicherungsverwahrung erkannt werden, wenn unabhängig\nvon der mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndeten Tat\nwegen einer weiteren Straftat eine in die Gesamtstrafe einbezogene zeitige Freiheitsstrafe verwirkt ist, hinsichtlich\nderer die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 66\nAbs. 1 oder 2 StGB gegeben sind.\nNeben dem Gesamtstrafenausspruch ist die Anordnung der\nSicherungsverwahrung in die Urteilsformel aufzunehnen.\n\nBGH, Urt. v. 23. Juli 1986 - 3 StR 164/86 - LG - SchwG Lübeck\n\ng2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 164/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bierbrauer Hans-Jürgen R (EEE ,\ngeboren am EEE 1347 in SCHE Kreis Haug\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Juli 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth\nDr. Ruß\nZschockelt\nKutzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt nu\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GE 21: ]\n\nals Verteidiger\n\nJustizsekretär OB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom 3. Dezember 1985 im Strafausspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt wird.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe und wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es den zur Tat benutzten Revolver eingezogen und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\nSie ist im wesentlichen unbegründet. Die Änderung des\nStrafausspruchs beruht auf dem nach der Verkündung des\n\nangefochtenen Urteils in Kraft getretenen 23. Strafrechtsänderungsgesetz (StrÄndG) vom 13. April 1986\n(BGBl. I S. 393), das auch für das vorliegende Verfahren gilt (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354 a StPO).\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision sieht einen Verfahrensmangel darin,\ndaß der Zeuge Heino DEE richt über ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 StPO belehrt worden ist. Die Rüge dringt nicht durch, weil Heino\n\nDEE in dem verfahren gegen den Angeklagten Tu\n\nkein Zeugnisverweigerungsrecht zustand.\n\nHeino DE ist der Bruder des ebenfalls als Zeugen\nvernommenen Reinhard DW. Die Revision ist der Auffassung, daß das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen\nden Angeklagten zeitweise auch gegen Reinhard Duparr& geführt worden sei, so daß Heino DEE 215 Bruder des\nfrüheren Mitbeschuldigten Reinhard DEE ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zugestanden\nhabe. Diese Auffassung trifft nicht zu, weil die Ermittlungen gegen Reinhard DW una die gegen den Angeklagten nicht in prozeßrechtlich erheblicher Weise miteinander\nverbunden waren.\n\nRichtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere\nBeschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen\nin einem Angehörigenverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO, so\nist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller\nBeschuldigter berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem\n\n62\n\ner aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft\n\n(st. Rspr., z. B. BGH NStZ 1985, 419 m. Nachw.). Das\nZeugnisverweigerungsrecht erlischt nicht dadurch, daß\n\nder Angehörige des Zeugen später aus dem Verfahren ge-\n\ngen den Angeklagten ausscheidet (vgl. Kleinknecht/Meyer,\n37. Aufl. § 52 Ran. 11 mit Nachw.). Ein solches mit Wirkung für den Angeklagten bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen eines früheren Mitbeschuldigten\nsetzt voraus, daß mindestens zeitweise ein einheitliches\n Zusammenhängendes Verfahren gegen den Angeklagten und den\nAngehörigen des Zeugen geführt worden ist. Insoweit muß\neine prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne bestehen, daß\nbeide in Bezug auf das gleiche historische Ereignis nach\nprozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGH aa0; a. A. Prittwitz NStZ 86,\n\n64). Nur dann ist es dem Tatrichter möglich, verläßlich\nfestzustellen, ob und aus welchen Grunde ein Weigerungsrecht\nin Betracht kommt (BGH NJW 1974, 758).\n\nDie Revision meint, eine prozessuale Gemeinsamkeit der\nErmittlungen habe Jedenfalls zwischen dem 10. Mai 1984 -\npolizeiliche Beschuldigtenvernehmung des Reinhard BD | -\nund dem 21. Mai: 1984 - Auftrag des Staatsanwalts an die\nPolizei, Reinhard DEE 21: Zeugen zur richterlichen Vernehmung zu laden - bestanden,\n\na) Als Reinhard DEE an 10. Mai 1984 von der Polizei\nals Beschuldigter vernommen wurde, richtete sich das Verfahren noch nicht förmlich gegen den Angeklagten als Beschuldigten. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob zu dieser Zeit\n\nschon ein gewisser Verdacht gegen ihn bestand, sondern ausschließlich darauf, ob das zuständige Strafverfolgungsorgan das Verfahren gegen ihn gerade als Beschuldigten betrieben hat (vgl. BGHSt 10, 8, 12). Die Beschuldigteneigenschaft wird nicht durch die Stärke des Tatverdachts,\nsondern durch einen Willensakt der zuständigen Strafverfolgungsbehörde begründet (Kleinknecht/Meyer aa0 Einl. 76 mit\nNachw.; Schlüchter, Das Strafverfahren 2. Aufl. Rdn. 85;\n\nvgl. schon RGSt 32, 72, 73). Als Reinhard DEE en 10. Mai\n1984 als Beschuldigter vernommen wurde, war das Verfahren weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft förmlich\nauf den Angeklagten als (Mit)Beschuldigten erstreckt worden.\nDie Revision trägt zwar den Inhalt des polizeilichen Vermerks\nvom 8. Mai 1984 vor, aus dem sich die Grtinde für die Vernehmung des Reinhard Mil ergeven. Sie verschweigt aber, daß\ndieser Vermerk nicht in einem schon förmlich gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren erstellt, sondern aus\nBlatt 51 der in dem Verfahren gegen Unbekannt geführten Spurenakte Nr. 117 entnommen worden ist. Diese trägt die Überschrift \"Zu überprüfen: Hans-Jürgen RE\". Auch in dem\nBetreff des Vermerks ist nicht von einem Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten die Rede. Er lautet: \"Betr.: Tötungsdelikt z. N. Bruno IM hier: Ermittlungen in Bremen\".\nDie polizeiliche Abklärung auf den Angeklagten hindeutender\nVerdachtsmomente in einer Spurenakte über ein unaufgeklärtes Verbrechen machte den Angeklagten noch nicht zum Beschuldigten im strafprozessualen Sinn. Diesen Status erlangte er\nerst mit der nach Auswertung der Vernehmungen der Gebrüder\nDER 2etroffenen Entschließung, ihn am 17. Mai als Beschuldigten zu vernehmen.\n\nb) Auch zu diesem Zeitpunkt ist keine prozessuale\nGemeinsamkeit der gegen Reinhard Dill eeführten und\nder gegen den Angeklagten förmlich aufgenommenen Ernmittlungen hergestellt worden. Die bloße Gleichzeitigkeit polizeilicher Ermittlungen genügt hierfür nicht (vgl. BGH\nNStZ 1985, 419, 420). Die Eigenschaft eines Mitbeschuldigten im prozeßrechtlichen Sinn beginnt vielmehr erst dann,\nwenn die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren gegen ihn\nmit dem Verfahren gegen einen anderen Beschuldigten ausdrücklich oder stillschweigend mindestens für einen bestimmten Verfahrensabschnitt verbindet (BGHSt 10, 8, 11). An einer solchen nach außen erkennbaren konkludenten Verbindungserklärung der Staatsanwaltschaft fehlt es. Hierfür ist deren\nEntscheidung Jedenfalls dann maßgebend, wenn sie von der Kriminalpolizei in die laufenden Ermittlungen eingeschaltet ist\nund die maßgeblichen Anordnungen für deren Fortgang trifft,\nSo lag es hier nach dem durch den Akteninhalt bestätigten\nVortrag der Revision. Nach der Vernehmung des Reinhard Te\nunterrichtete die Polizei den zuständigen Staatsanwalt umfassend über den derzeitigen Stand der Ermittlungen. Daraufhin wirkte der Staatsanwalt bei der Beschuldigtenvernehmung\ndes Heino DB an 15. Mai 1984 selbst mit und beantragte\nam selben Tage die richterliche Vernehmung des Heino Ds.\nAm 21. Mai 1984 beauftragte er die Polizei, Reinhard De\nzur richterlichen Vernehmung als Zeugen vorzuladen. Reinhard DEE wurde am 5. Juni 1984 vom Staatsanwalt und anschließend vom Ermittlungsrichter als Zeuge \"in der Ermitt-Jungssache gegen Hans-Jürgen FÜ u. a.\" vernommen.\n\nAuch im weiteren Verlauf dieses von der Staatsanwaltschaft\nLübeck gegen den Angeklagten und Heino DEE betriebenen\nErmittlungsverfahrens (705 Js 16449/83) wurde Reinhard DO\nnur als Zeuge geführt, Wegen des von ihm bei seiner Vernehmung am 10. Mai 1984 eingeräumten Waffendelikts erstattete\ndie Polizei am 7. Juni 1984 gesondert Anzeige bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft in Bremen. Diese Vorgänge\nlassen erkennen, daß die unmittelbar nach der Beschuldigtenvernehmung vom 10. Mai 1984 eingeschaltete Staatsanwaltschaft\nzu keinem Zeitpunkt eine prozeßrechtlich erhebliche Verbindung der Ermittlungen gegen den Angeklagten und Reinhard\n\nBD | in einem einheitlich zusammenhängenden Verfahren gewollt hat. Sie hat vielmehr Reinhard DEE in sem gegen\nden Angeklagten und Heino TE geführten Ermittlungsverfahren stets als Zeugen behandelt und als solchen sogar\nrichterlich vernehmen lassen. Dem entspricht es, daß sie\nkeinen Anlaß gesehen hat, in dem Verfahren eine Abschlüußverfügung bezüglich Reinhard DE zu treffen. In dem die Ermittlungen abschließenden Vermerk bezeichnet sie ihn - anders als den \"Beschuldigten Heino DER\" - durchgehend als\nZeugen (Bd. VI Bl. 2 ff. da. A.). Der Tatrichter konnte und mußt\ndaher davon ausgehen, daß eine strafprozessual erhebliche\nVerbindung der von der Staatsanwaltschaft Lübeck gegen den\nAngeklagten und Heino DW und der von der Staatsanwaltschaft Bremen gegen Reinhard DEE ze führten Ermittlungen\nnicht vorgelegen hatte und Heino DEE saher kein Zeugnisverweigerungsrecht mit Wirkung für den Angeklagten zustand.\n\n2. Anders liegt es bezüglich des Zeugen Reinhard\nDEE. Die Auffassung der Revision, daß ihm in dem Verfahren gegen den Angeklagten ein Zeugnisverweigerungsrecht\nnach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPo zustand und er darüber hätte\nbelehrt werden müssen, trifft zu. Denn die Staatsanwaltschaft hatte die Ermittlungen gegen dessen Bruder Heino\nDEE und den Angeklagten in einem Verfahren miteinander\nverbunden. Die Verfahrensrüge dringt aber nicht durch, weil\ndas Urteil auf der Aussage des Zeugen Reinhard DE nicht\nberuht,\n\nDer Angeklagte hat eingeräumt, am Nachmittag des 22, Dezember 1983 mit Heino DE nach MEER sefahren zu sein, um\nden Geschäftsführer des Supermarkts \"Neukauf\" unter Bedrohung\nmit der von Reinhard TEE erworbenen Schußwaffe zu überfallen. Nach seiner Einlassung hat er den Plan gefaßt, als er\nam 22. Dezember 1983 gegen 13.15 Uhr wieder in die Gaststätte\n\"Zum Sg\" zurückgekehrt sei (UA S, 60/61). Auch aufgrund der Aussage des Zeugen Reinhard Di ste11t die\nStrafkamnmer hingegen fest, daß der Angeklagte diesen Plan bereits vor Empfang des Revolvers, also am selben Tage gegen\n\n10 Uhr gefaßt hatte (VA S. 61 £,, 29). Den Überfall hat der\nAngeklagte, wie er zugibt, am gleichen Tage gegen 19,25 Uhr\nunternommen (UA S. 36). Für die Widerlegung der Einlassung\ndes Angeklagten, der tödliche Schuß habe sich versehentlich\ngelöst, war es ohne Bedeutung, ob der Angeklagte die Tat etwa 6 Stunden vorher - wie er angibt - oder 9 Stunden vorher\n\n- wie das Landgericht feststellt - geplant hat,\n\nSoweit die Strafkammer die Binlassung des Angeklagten\nim übrigen als widerlegt ansieht, stützt sie sich nicht auf\ndie Aussage des Zeugen Reinhard DB Der Angeklagte hat\n\n- 10 -\n\nangegeben, Bruno IB nicht töten gewollt zu haben. Er\n\nhabe seinen Tatplan aufgegeben, weil er plötzlich und unerwartet durch den Spalt der geöffneten Lagerraumtür zwei\nGesichter gesehen habe, im Haus der Firma EEE 1. cht\nangegangen und auf den Parkplatz ein Auto gefahren sei. Diese drei Behauptungen werden im einzelnen und unter sorgfältiger Auseinandersetzung mit den Aussagen der Zeugen Schi,\nPO , NEE und dem Ergebnis der Tatortbesichtigung\nwiderlegt (UA S. 63 ff.). Eine versehentliche Abgabe des\nSchusses schließt die Strafkammer aufgrund der Aussagen der\nSachverständigen Schp Sımmp- CE. Dr. vi,\n\nDr. KB sowie aufgrund der Angaben des Angeklagten und\n\ndes Zeugen Niebuhr zum Standort und zur Position von Täter\nund Opfer aus (UA S. 68 ff.). Nachdem die Strafkammer mit\ndiesen Beweismitteln den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten festgestellt hat, führt sie aus (UA S. 71): \"Unter\nzusammenschauender Würdigung aller in der Hauptverhandlung\nhierzu erhobenen Beweise\" sei sie auch der Überzeugung, daß\nder Angeklagte bei der Schußabgabe in der Absicht handelte,\nauch um den Preis des Todes von Herrn MW sich in den Besitz des im Tresor vermuteten Geldes zu setzen. Entgegen\n\nder Auffassung der Revision kann mit der zusammenfassenden\nWürdigung aller hierzu erhobenen Beweise lediglich die vorangegangene Beweiswürdigung zur situationsbedingten Abweichung\nvom Tatplan gemeint sein. Denn lediglich das unerwartete Erscheinen des Zeugen Schlicht in der Tür zum Lagerraum machte\ndie zur Tötung des Opfers führende Abweichung vom Tatplan erforderlich. Hierzu aber war die Aussage des Zeugen Reinhard\nDEE ver Stunden zurück liegende Vorgänge bedeutungslos,\nweil der Angeklagte den ursprünglichen Tatplan selbst zugegeben hat. Bei der Beweiswürdigung zur inneren Tatseite, die\nauf die Beurteilung der Tatortsituation und die Bekundungen\nder am Tatort anwesenden Zeugen gestützt ist, spielte die allgemeine Glaubwürdigkeit des Angeklagten keine Rolle,\n\n- 11 - £2\n\nAuch zur Beweiswürdigung hinsichtlich des versuchten\nTotschlags hat die Strafkammer die Aussage des Zeugen Reinhard Duparr& nicht herangezogen (UA S. 72 ££.).\n\nII. Sachrüge\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der\nallgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie Änderungen der §§ 53, 54 StGB durch das am 1. Mai\n1986 in Kraft getretene 23, Strändg machen allerdings die\nZurückführung der verhängten Einzelstrafen auf lebenslange\nFreiheitsstrafe als Gesamtstrafe erforderlich. Die Neuregelung führt entgegen der Ansicht der Revision nicht zur Streichung der Anordnung der Sicherungsverwahrung aus der Urteilsformel.\n\n1. Für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des 23,\nStrÄndG hatte der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung neben zeitiger Freiheitsstrafe gemäß § 66 Abs. 1 oder 2 StcB nicht dadurch ausgeschlossen werde, daß der Angeklagte gleichzeitig wegen einer anderen Tat zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird (BCH\nMDR 1985, 685). Die Anordnung gehörte ebenso wie die neben\nder lebenslangen Freiheitsstrafe verhängte zeitige Freiheitsstrafe in die Urteilsformel (vgl. BGHSt 32, 93), Diese Auffassung beruhte auf der Rechtslage, die sich durch die Einfügung des § 57 a StGB - Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe - durch das 20. SträÄndG vom\n8. Dezember 1981 (BGB1. I 1329) ergab. Mit der Schaffung der\n\n- 12 -\n\nMöglichkeit, lebenslange Freiheitsstrafe von Rechts wegen\nnicht mehr lebenslang verbüßen zu müssen, war mit der Aussetzung des Strafrestes Raum für die Vollstreckung anderer\nRechtsfolgen. Die neben der lebenslangen Freiheitsstrafe\nverwirkten weiteren Freiheitsstrafen mußten daher gemäß § 260\nAbs. 4 StPO a. F. in der Urteilsformel genannt werden. Denn\ndessen - durch das 23. StrÄndG gestrichene - Satz 5 sah vor,\ndaß nur solche Folgen der Tat, die neben anderen verwirkten\nnicht vollstreckt werden können, nicht in die Urteilsformel\naufgenommen werden.\n\n2. An dieser Rechtslage hat sich durch das 23. SträÄndG\nim Ergebnis nichts geändert. Mit der Neuregelung hat sich\nder Gesetzgeber beim Zusammentreffen mehrerer lebenslanger\noder lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafen für die Gesamtstrafenlösung entschieden. Dadurch, daß die 88 53 ££.\nStGB nunmehr auch auf lebenslange Freiheitsstrafe anzuwenden\nsind, haben die sonst verwirkten Strafen neben der als Gesamtstrafe zu verhängenden lebenslangen Freiheitsstrafe ihre\nrechtliche Selbständigkeit verloren. Ihnen kommt nur noch\ndie Bedeutung von Einzelstrafen bei Bildung einer Gesamtstrafe zu. Ob und inwieweit zusätzlich Maßregeln der Besserung\nund Sicherung anzuordnen sind, bestimmt sich nunmehr nach\n§ 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 4 StGB.\n\na) Nach § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 4 StGB muß oder\nkann bei Tatmehrheit neben der Gesamtstrafe auf eine Maßregel\nder Besserung und Sicherung erkannt werden, wenn eines der\nanwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt. Auch bei\nder Gesamtstrafenbildung sind daher für die Frage, ob Maßregeln der Besserung und Sicherung statthaft sind, nur die\n\n- 13 -\n\n6F\n\nverwirkten Einzelstrafen, nicht aber die Gesamtstrafe\n\nals solche ausschlaggebend (vgl. RGSt 38, 353, 354;\n\nBGHSt 12, 85, 87; Vogler in LK, 10. Aufl § 53 Rdn. 19\n\nund 20). Daher muß oder kann neben lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe auf Sicherungsverwahrung erkannt\nwerden, wenn unabhängig von der mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndeten Tat wegen einer weiteren Straftat eine\nin die Gesamtstrafe einbezogene zeitige Freiheitsstrafe\nverwirkt ist, hinsichtlich derer die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 oder 2 StGB gegeben sind,\n\nDiese Folgerung ist auch nicht ohne praktische Bedeutung. Zwar kommt nach § 66 StGB Sicherungsverwahrung nicht in\nBetracht, wenn die \"Anlaßtat\" mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet wird; dann ist Sicherungsverwahrung zum Schutz der\nAllgemeinheit nicht unerläßlich (BGHSt 33, 398). Bei Yerhängung von lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe dagegen kann der Vollzug der Sicherungsverwahrung notwendig werden,\num die Allgemeinheit zu schützen, n#mlich dann, wenn die lebenslange Freiheitsstrafe später, z. B. in der Revision oder\nim Wiederaufnahmeverfahren, wegfällt, Der Vollzug der Siche-Fungsverwahrung ist nur möglich, wenn auf sie von vornherein\nerkannt worden war. Denn wegen des Verbots der Schlechterstellung darf sie nachträglich nicht deswegen angeordnet werden,\nweil die für eine andere Straftat verhängte lebenslange Freiheitsstrafe aufgehoben wird,\n\nAuch wenn die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe fortbesteht, verliert die - neben der Verurteilung zu\nzeitiger Freiheitsstrafe getroffene - Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht jede Bedeutung. Im Fall der Aussetzung\ndes Strafrestes nach § 57 a StGB muß nämlich zugleich die\n\n- Au -\n\nVollstreckung der Sicherungsverwahrung gemäß § 67 c Abs.\nStGB ausgesetzt werden, was zur Folge hat, daß nach § 67 c\nAbs. 1 Satz 2 Halbs. 2 StGB Führungsaufsicht eintritt,\nDiese Maßregel ist bei bloßer Aussetzung des Strafrestes\nnicht vorgesehen (vgl. BGH MDR 1985, 685).\n\nDer Senat verkennt nicht, daß danach der Täter, der\nzwei gesamtstrafenfähige lebenslange Freiheitsstrafen verwirkt hat, gegenüber dem Täter begünstigt ist, der lebenslange Freiheitsstrafe und \"lediglich\" eine zeitige gesamtstrafenfähige Freiheitsstrafe verwirkt hat, wenn in beiden\nFällen an sich die Voraussetzungen für die Anordnung von\nSicherungsverwahrung vorliegen. Im ersten Fall darf Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden, da sie nur an zeitige Freiheitsstrafen anknüpft. Im zweiten Fall dagegen, in\ndem die Schuld des Verurteilten geringer ist, ist Sicherungsverwahrung möglich mit der Folge, daß der Verurteilte mit\nder Aussetzung des Strafrestes kraft Gesetzes unter Führungsaufsicht, eine ihn zusätzlich belastende Maßregel der Besserung und Sicherung, gestellt wird. Dies ist jedoch eine\ndurch die Rechtsprechung nicht vermeidbare Auswirkung einer\ngesetzlichen Regelung, die als die Sicherungsverwahrung ausösende Verurteilung nur eine solche zu zeitiger Freiheitsstrafe vorsieht, andererseits aber die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe nicht - wie die\n\n- 15 -\n\nAussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung -\nmit dem Eintritt der Führungsaufsicht verbindet (§§ 57 a,\n66, 67 c Abs. 1 StGB). Diese Ungleichbehandlung entspricht\nder Ungleichheit der Rechtsfolgen im Verhältnis von Tätern,\ndie mehrmals zu lebenslanger Freiheitsstrafe, und Tätern,\ndie zu mehreren zeitigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind.\n\nOb auch der Gesetzgeber bei den Beratungen des 23,\nStrÄndG davon ausgegangen ist, daß in den hier erörterten\nFällen Sicherungsverwahrung noch in Betracht komme (vel.\n\nCie Begründung des Bundesrats zu seiner Prüfungsempfehlung\nzu § 260 Abs. 4 Satz 5 StPo in BTDrucks. 10/2720 S. 25),\nerscheint nicht unzweifelhaft, kann aber auf sich beruhen,\nweil der Senat an eine solche im Widerspruch zu § 53 Abs. 3,\n§ 52 Abs. 4 StGB stehende Auffassung nicht gebunden wäre.\n\nb) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist neben\nder Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe in die Urteilsformel aufzunehmen. Dorthin gehören\nsämtliche vollstreckbaren Rechtsfolgen. Die Streichung des\nbisherigen § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO durch Art. 2 Nr. 1 Buchst.\na des 23, StrÄndG hat nicht die Bedeutung, daß nach § 260 Abs.\n4 Satz 5 StPO n. F. die Aufnahme der Sicherungsverwahrung in\ndie Urteilsformel nunmehr im Ermessen des Gerichts läge. Denn\ndie Streichung beruht lediglich darauf, daß der Gesetzgeber\ninfolge der Einbeziehung der lebenslangen Freiheitsstrafe in\ndie Regelungen über die Gesamtstrafe für diese Vorschrift\n\n- 16 -\n\nkeinen Bedarf mehr gesehen hat (vgl. Bericht des Rechts-\n\nausschusses des Deutschen Bundestages, BTDrucks. 10/4391\nSs. 19).\n\nSchmidt Krauth RiBGH Dr. Ruß ist\nbeurlaubt und kann\ndaher nicht unterschreiben\n\nSchmidt\n\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-23/3-str-164-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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